Planungswettbewerb

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Im Abschnitt 5 (VgV § 69 - VgV § 72) der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe geregelt. Wettbewerbe sind nach GWB § 103 Abs. 6 Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen. Bei der Durchführung eines Planungswettbewerbs wendet der öffentliche Auftraggeber die VgV § 5, VgV § 6 und VgV § 43 und die Vorschriften des Abschnitts 5 der Vergabeverordnung (VgV) an (VgV § 69 Abs. 2).

Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß VgV § 14 Abs. 4 Nr. 8 Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des VgV § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden.

Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 1</ref>. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 2</ref>. In den einheitlichen Richtlinien<ref>vgl. insbesondere Richtlinie für PlanungswettbewerbeRPW 2013</ref> wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 3</ref>. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 4</ref>. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 1</ref>. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 2</ref>.

Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen

Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 1</ref>. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 2</ref>. In den einheitlichen Richtlinien<ref>vgl. insbesondere Richtlinie für PlanungswettbewerbeRPW 2013</ref> wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 3</ref>. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 4</ref>. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 1</ref>. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 2</ref>.

Schätzung des Auftagswerts bei Planungswettbewerben

Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer (VgV § 3 Abs. 12 Satz 1). Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt (VgV § 3 Abs. 12 Satz 2).

Wettbewerbsbekanntmachung

Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, gemäß VgV § 70 Abs. 1 Satz 1 in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die an einem Planungswettbewerb Interessierten sind vor Wettbewerbsbeginn gemäß VgV § 71 Abs. 1 über die geltenden Durchführungsregeln zu informieren.

Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 erstellt<ref>VgV § 70 Abs. 1 Satz 2</ref>. VgV § 40 ist entsprechend anzuwenden<ref>VgV § 70 Abs. 1 Satz 3</ref>. In einer Wettbewerbsbekanntmachung für Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen ist unter Anhang IX Ziffer VI.3. (Zusätzliche Angaben) die Richtlinie für PlanungswettbewerbeRPW 2013 einzutragen.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 225</ref>

Preisrichter

Wird von den Wettbewerbsteilnehmern bei einem Planungswettbewerb eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter gemäß VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter bei einem Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 2</ref>

Normen

EU-Richtlinien

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • GWB § 103 Abs. 6: Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dem Auftraggeber aufgrund vergleichender Beurteilung durch ein Preisgericht mit oder ohne Verteilung von Preisen zu einem Plan oder einer Planung verhelfen sollen.

Vergabeverordnung (VgV)

Sektorenverordnung (SektVO)

Richtlinien

Publikationen

Fachbücher

  • Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 219 ff.

Kommentierungen

Fußnoten

<references/>