Kategorie:Wasserrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 3. September 2020, 16:49 Uhr
Das Wasserrecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (GG Art. 72 Abs. 1, GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32) mit Abweichungsbefugnis der Länder (GG Art. 72 Abs. 3 Nr. 5).
Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes<ref>Wasserhaushaltsgesetz (WHG)</ref> ist es, durch eine nachhaltige<ref>vgl. das Ziel der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie) in Art. 1b: Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks ... b) Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen ...</ref> Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen (WHG § 1).
Gewässer
Gewässer i.S.d. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 1 :
- oberirdische Gewässer (Oberirdische Gewässer sind nach WHG § 3 Abs. 1 Nr. 1 das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser.)
- Küstengewässer,
- Grundwasser (Grundwasser ist nach WHG § 3 Nr. 3 das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
"Dem Grundwasser kommt ... für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von Seiten des Grundstückseigentümers ausgesetzt. Die dargelegten Erwägungen zeigen, dass es nicht vertretbar wäre, die Nutzung des Grundwassers dem freien Belieben des Einzelnen zu überlassen oder die Nutzung nur mehr durch den - für frühere Verhältnisse ausreichenden - Rechtsgrundsatz der "Gemeinverträglichkeit" zu begrenzen. Die Bewältigung einer derart umfassenden, dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe gehört zu den typischen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, die mit den Mitteln des Privatrechts kaum erfüllt werden können. Daher kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Es geht hierbei ... nicht um das "einseitige Interesse des Staates", sondern um die Durchsetzung des Gemeinwohls durch den Staat."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Abs. 203</ref>).
Es gilt nach WHG § 2 Abs. 1 Satz 2 auch für Teile dieser Gewässer.
Im Sinne des 29. Abschnitts des Strafgesetzbuchs - Straftaten gegen die Umwelt (§§ 324 - 330d) ist ein Gewässer: ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser und das Meer (StGB § 330d Abs. 1 Nr. 1).
Drittschutz im Wasserrecht
Institutionen
Behörden
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) (oberste Wasserbehörde)
- Wasserrechtsreferat am Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Regierung von Oberfranken (obere Wasserbehörde)
- Wasserwirtschaftsamt Kronach (untere Wasserbehörde)
Wissenschaft
Normen
Internationaler Bezug
- Resolution 64/292 der UN vom 28.07.2010 zum Menschenrecht auf einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung
- Resolution Human rights and access to safe drinking water and sanitation – A/HRC/RES/15/9. (Resolution des Menschenrechtsrates der UN vom 30.09.2010 zum Menschenrecht auf Wasser)
- Europäische Wasser-Charta des Europarates vom 06.05.1968
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und Internationaler Seen (Gesetz zu dem Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe)
- Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen)
Europarecht
Richtlinien
- Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Spezifikations- und Überwachungsrichtlinie)
- Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
- Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)
- Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG
- Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie)
- Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasser-Richtlinie)
- Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft
- Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)<ref>https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2000/60</ref> (Wasserrahmenrichtlinie)
Verordnungen
- Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG
- Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (Detergenzienverordnung)
Außer Kraft
Bundesrecht
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 20a: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
- GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5
- GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32
Bundesgesetze
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16: Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- ...
- 16.
- a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
- b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
- c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
- d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG)
Verordnungen
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)
Grundwasserverordnung (GrwV)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industrieanlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
Landesrecht Bayern
Landesgesetze Bayern
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG)
Verordnungen
- Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
- Verordnung über das Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen (Heilquellen-V)
- Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (Sachverständigenverordnung Wasser – VPSW)
- Verordnung über die Zulassung von Prüflaboratorien für Wasseruntersuchungen (Laborverordnung – LaborV)
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 07.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 = BVerfGE 93, 319 - Wasserpfennig
- BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 - Nassauskiesung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 - 7 B 5.17:"Danach lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz im Wasserrecht grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte zielt § 14 Abs. 1 WHG auf den (Investitions-)Schutz des Bewilligungsinhabers ab. Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufen, die Erteilung einer Bewilligung statt einer Erlaubnis verletze ihn in seinen subjektiven Rechten. Dies führt auch nicht zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 73 S. 12 [insoweit in BVerwGE 78, 40 nicht abgedruckt]) ausgeführt hat, kann im Fall der unrichtigen Wahl eines Verfahrens eine (teilweise) Rücknahme der Bewilligung nach § 48 VwVfG durch die dafür jeweils zuständige Behörde in Betracht kommen. Darauf hat der Drittbetroffene zwar keinen Anspruch, ein entsprechender Antrag kann allerdings Anlass sein, ermessensgerechte Erwägungen über Widerruf und Rücknahme anzustellen. Dem Schutz Dritter vor nachteiligen Auswirkungen einer Gewässerbenutzung und dem von der Beschwerde weiter geltend gemachten "Grundrechtsschutz durch Verfahren" wird durch § 14 Abs. 3 und 4 WHG und die Beteiligungsmöglichkeiten bzw. -pflichten im Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 2 WHG Rechnung getragen. Damit besteht eine im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) gesetzlich geregelte Beteiligungsmöglichkeit, die der Kläger auch wahrnehmen konnte. "<ref>Abs. 15</ref>
- BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10: " 1. Die Zulassung eines Planvorhabens, das aufgrund mit ihm etwa einhergehender nachteiliger Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers die Chancen eines Grundeigentümers verschlechtert, sein Grundstück Dritten zur Installation und zum Betrieb von Grundwasserförderanlagen zu überlassen, greift nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein. 2. Das bloße Interesse des Eigentümers eines über einem förderfähigen Grundwasservorkommen gelegenen Grundstücks daran, dass das Grundwasserdargebot quantitativ und qualitativ unverändert erhalten bleibt, ist kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender Belang. 3. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
- BVerwG, Urteil vom 27. 1. 2011 – 7 C 3.10 = NVwZ 2011, 696: "Die Gewässereigenschaft entfällt für den Bereich einer unterirdischen Wasserführung nicht ohne Weiteres dann, wenn diese das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet; auch in diesem Fall ist nach materiellen Kriterien zu beurteilen, ob durch die Verrohrung eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (Abweichung vom Urteil vom 31. Oktober 1975 – BVerwG 4 C 43.73 – BVerwGE 49, 293)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 7 B 61.03 = NVwZ-RR 2003, 829: "Für die Eigenschaft als oberirdisches Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist es ohne Belang, ob das Gewässer formell und materiell illegal hergestellt worden ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 43.73: "1. In den sachlichen Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes fallen ausschließlich solche Gewässer, die den Merkmalen des § 1 WHG entsprechen; eine Überleitungsregelung in bezug auf die Gewässer früheren Rechts enthält das Wasserhaushaltsgesetz nicht. 2. Ein oberirdisches Gewässer verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil es an einzelnen Stellen unterirdisch, d.h. außerhalb eines an der Erdoberfläche erkennbaren Bettes verläuft. 3. Unter solchen Voraussetzungen entfällt aber die Gewässereigenschaft für den Bereich der unterirdischen Wasserführung dann, wenn durch sie eine Absonderung des Wassers aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts bewirkt wird (hier entschieden für einen als Abwassersammler benutzten und insoweit vollständig verrohrten Wasserlauf)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - IV C 25.75 = BVerwGE 55, 220: "1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll. 2. In Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen - Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden. 3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muss außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlicher Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde. 4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das Wasserhaushaltsgesetz in allein wasserwirtschaftlichem Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich. 5. Bei Versagung der Planfeststellung nach § 31 WHG für ein privat nütziges wasserrechtliches Ausbauvorhaben darf nicht offenbleiben ob es wegen seiner Unvereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche eine Beeinträchtigung Wohls der Allgemeinheit im Sinne des§ 6 WHG erwarten läßt und deshalb aus Rechtsgründen nicht zugelassen werden darf oder ob von der Verwaltung auf Grund der planerischen Abwägung abgelehnt wird."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Landgerichte
Publikationen
Lehrbücher
- Ulrich Drost, Marcus Ell, Das neue Wasserrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis in Bayern, Richard Boorberg Verlag; 2., vollständig überarbeitete Auflage, 2016 (31. Oktober 2016), ISBN 9783415057883
Fachbücher
- Martin Grambow (Herausgeber), Nachhaltige Wasserbewirtschaftung: Konzept und Umsetzung eines vernünftigen Umgangs mit dem Gemeingut Wasser, Vieweg+Teubner Verlag; 2013. Auflage (13. Oktober 2012), ISBN 9783834818638
- Dr. Peter Rumm (Herausgeber, Autor), Dr. Stephan von Keitz (Herausgeber, Autor), Dr. Michael Schmalholz (Herausgeber), Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie: Inhalte, Neuerungen und Anregungen für die nationale Umsetzung (Deutsch) Gebundene Ausgabe – 23. Juni 2006, ISBN 9783503090273
- Christian Dickenhorst, Gewässerschutz durch Umweltstrafrecht: Eine juristische und naturwissenschaftliche Betrachtung . Diplomica Verlag GmbH, Hamburg, ISBN 9783842895133
Fachaufsätze
Gutachten
- Institut für Deutsches und Europäisches Wasserwirtschaftsrecht, Zur Bewertung der novellierten Düngeverordnung im Lichte des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.Juni 2018 (C-543/16) über die Umsetzungder Nitratrichtlinie 91/676/EWGRechtsgutachtenProf. Dr. Michael Reinhardt, LL.M. (Cantab.) Januar 2019
Links
- https://www.bund.net/fileadmin/user_upload_bund/publikationen/fluesse/fluesse_wrrl_fragebogen_1.pdf
- https://web.archive.org/web/20150221060608/http://www.stmuv.bayern.de/umwelt/wasserwirtschaft/wasserwirtschaft_in_bayern/doc/organigramm_wasserwirtschaft.pdf
- http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/pruefungsschemata-im-wasserrecht-bayern/
- https://www.juralib.de/schema/10742/wasserrecht-whg
- https://de.wikipedia.org/wiki/Informationssystem_Wasser,_Immissionsschutz,_Boden,_Abfall,_Arbeitsschutz
Siehe auch
Fußnoten
<references/>
Seiten in der Kategorie „Wasserrecht“
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A
- Abflussbeiwert
- Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer
- Abwasserverordnung
- Agrarumweltmaßnahmen
- Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
- Allgemeine Sorgfaltspflichten (Wasserrecht)
- Allgemeiner Schutz für alle Gewässer vor Verunreinigung (Artikel 4 Nitratrichtlinie)
- Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren
- Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen
- Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
- Anwendungsbereich des BayWG
- Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
- Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind
- Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
- Außenbereich
B
- Baggersee
- Bayerische Biodiversitätsstrategie (Gewässerrandstreifen)
- Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
- Benutzung zu Zwecken der Fischerei
- Beteiligung der Behörden
- Bewirtschaftungsermessen
- Bewirtschaftungsplan
- Bewirtschaftungsziel
- Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
- Bodenverband
- Bodenverunreinigung
- Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
- Bundesanstalt für Gewässerkunde
- Bundeswasserstraße
E
- Eigenüberwachung
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
- Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
- Einteilung der oberirdischen Gewässer
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
- Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- EU-Richtlinie
G
- Gartenbach
- Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- Gefährliche Düngemaßnahme
- Gemeingebrauch (Straßenrecht)
- Gemeingebrauch an Gewässern
- Gewässer
- Gewässer dritter Ordnung
- Gewässer dritter Ordnung in Burgkunstadt
- Gewässer erster Ordnung
- Gewässer zweiter Ordnung
- Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitratrichtlinie)
- Gewässeraufsicht
- Gewässerausbau
- Gewässerbenutzung
- Gewässereigentum
- Gewässerrandstreifen
- Gewässerrandstreifen (BayNatSchG)
- Gewässerrandstreifen (Räumliche Ausdehnung)
- Gewässerrandstreifen (Statistik Bayern)
- Gewässerrandstreifen (Verbote)
- Gewässerrandstreifen (Zweck)
- Gewässerschutz
- Gewässerschutz in der Landwirtschaft
- Gewässerschutzbeauftragter
- Gewässerunterhaltung
- Gewässerverunreinigung
- Grundwasser
- Grundwasserkataster
- Grundwassermessstelle
H
I
L
M
- Main
- Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden
- Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen
- Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) aufzunehmen sind (Anhang III der Nitratrichtlinie)
- Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)
- Moneris
- Mühlbach
N
- Nassauskiesung
- Nationale Wasserstrategie
- Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
- Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Nitrat
- Nitrat-Aktionsprogramm (Art. 5 i.V.m. Anhang III Nitratrichtlinie)
- Nitratbericht
- Nitratrichtlinie