Grundwasser
Grundwasser ist nach WHG § 3 Nr. 3 das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
"Dem Grundwasser kommt ... für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von Seiten des Grundstückseigentümers ausgesetzt. Die dargelegten Erwägungen zeigen, dass es nicht vertretbar wäre, die Nutzung des Grundwassers dem freien Belieben des Einzelnen zu überlassen oder die Nutzung nur mehr durch den - für frühere Verhältnisse ausreichenden - Rechtsgrundsatz der "Gemeinverträglichkeit" zu begrenzen. Die Bewältigung einer derart umfassenden, dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe gehört zu den typischen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, die mit den Mitteln des Privatrechts kaum erfüllt werden können. Daher kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Es geht hierbei ... nicht um das "einseitige Interesse des Staates", sondern um die Durchsetzung des Gemeinwohls durch den Staat."<ref>BVerfG, Beschluss vom 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 Abs. 203</ref>
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf nach WHG § 46 Abs. 1 das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser (WHG § 9 Abs. 1 Nr. 5)
- für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
- für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.
Keiner Erlaubnis bedarf nach WHG § 46 Abs. 2 ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist (WHG § 46 Abs. 3).
Nach BayWG Art. 29 Abs. 1 ist eine Erlaubnis oder eine Bewilligung außer in den Fällen des WHG § 46 Abs. 1 nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft und des Gartenbaus zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.
Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete die erlaubnisfreien Benutzungen nach Abs. 1 einschränken und die in § 46 Abs. 3 WHG vorgesehenen Bestimmungen treffen, wenn es der Grundwasservorrat nach Menge und Güte erfordert oder zulässt (BayWG Art. 29 Abs. 2).
Karten
Normen
EU-Richtlinien
- Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (Grundwasser-Richtlinie)
- Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie)
Bundesrecht
Gesetze
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- WHG § 3 Nr. 3 (Begriffsbestimmungen: Grundwasser)
- WHG § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
Verordnungen
Landesrecht Bayern
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
- BayWG Art. 29 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzungen (Zu § 46 Abs. 3 WHG)
- BayWG Art. 30 Erdaufschlüsse (Abweichend von § 49 WHG)
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 - 9 A 30.10: " 1. Die Zulassung eines Planvorhabens, das aufgrund mit ihm etwa einhergehender nachteiliger Auswirkungen auf die Qualität des Grundwassers die Chancen eines Grundeigentümers verschlechtert, sein Grundstück Dritten zur Installation und zum Betrieb von Grundwasserförderanlagen zu überlassen, greift nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein. 2. Das bloße Interesse des Eigentümers eines über einem förderfähigen Grundwasservorkommen gelegenen Grundstücks daran, dass das Grundwasserdargebot quantitativ und qualitativ unverändert erhalten bleibt, ist kein in der planerischen Abwägung zu berücksichtigender Belang. 3. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen. Aus § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 UmwRG folgt nichts Abweichendes, da diese Regelung nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens betrifft, dagegen keine Bedeutung für die Prüfung der Klagebefugnis hat."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
Landgerichte
Publikationen
Fachartikel
- Dr. Juliane Thimet, Der Schutz des Grundwassers und das Reizthema Düngerecht, Bayerischer Gemeindetag 5/2020, S. 258 ff.
Fachberichte
Videos
Siehe auch
Links
Fußnoten
<references/>