Kategorie:Wasserrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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***d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche [[Versickerung]] von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen; | ***d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche [[Versickerung]] von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen; |
Version vom 31. August 2020, 15:16 Uhr
Das Wasserrecht ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (GG Art. 72 Abs. 1, GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32) mit Abweichungsbefugnis der Länder (GG Art. 72 Abs. 3 Nr. 5).
Normen
Völkerrecht
- Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und Internationaler Seen (Gesetz zu dem Übereinkommen zum Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe)
- Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London-Übereinkommen)
Europarecht
Wasserrahmenrichtlinie
- Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie)<ref>https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2000/60</ref>
UQN-Richtlinie
Bundesrecht
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 72 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5
- GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 32
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Baugesetzbuch (BauGB)
- BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 16: Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- ...
- 16.
- a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
- b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
- c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
- d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
Verordnungen
Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV)
Grundwasserverordnung (GrwV)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV)
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen (Industrieanlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV)
Landesrecht Bayern
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Publikationen
- Dr. Peter Rumm (Herausgeber, Autor), Dr. Stephan von Keitz (Herausgeber, Autor), Dr. Michael Schmalholz (Herausgeber), Handbuch der EU-Wasserrahmenrichtlinie: Inhalte, Neuerungen und Anregungen für die nationale Umsetzung (Deutsch) Gebundene Ausgabe – 23. Juni 2006, ISBN 9783503090273
Links
Fußnoten
<references/>
Seiten in der Kategorie „Wasserrecht“
Folgende 150 Seiten sind in dieser Kategorie, von 150 insgesamt.
A
- Abflussbeiwert
- Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer
- Abwasserverordnung
- Agrarumweltmaßnahmen
- Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung
- Allgemeine Sorgfaltspflichten (Wasserrecht)
- Allgemeiner Schutz für alle Gewässer vor Verunreinigung (Artikel 4 Nitratrichtlinie)
- Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren
- Anlage zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen
- Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
- Anwendungsbereich des BayWG
- Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen
- Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern
- Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind
- Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
- Außenbereich
B
- Baggersee
- Bayerische Biodiversitätsstrategie (Gewässerrandstreifen)
- Bayerisches Vertragsnaturschutzprogramm
- Benutzung zu Zwecken der Fischerei
- Beteiligung der Behörden
- Bewirtschaftungsermessen
- Bewirtschaftungsplan
- Bewirtschaftungsziel
- Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
- Bodenverband
- Bodenverunreinigung
- Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Wasser
- Bundesanstalt für Gewässerkunde
- Bundeswasserstraße
E
- Eigenüberwachung
- Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer
- Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
- Einteilung der oberirdischen Gewässer
- Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt
- Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
- Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
- Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers
- EU-Richtlinie
G
- Gartenbach
- Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
- Gefährliche Düngemaßnahme
- Gemeingebrauch (Straßenrecht)
- Gemeingebrauch an Gewässern
- Gewässer
- Gewässer dritter Ordnung
- Gewässer dritter Ordnung in Burgkunstadt
- Gewässer erster Ordnung
- Gewässer zweiter Ordnung
- Gewässer, die von Verunreinigung betroffen sind (Artikel 3 Nitratrichtlinie)
- Gewässeraufsicht
- Gewässerausbau
- Gewässerbenutzung
- Gewässereigentum
- Gewässerrandstreifen
- Gewässerrandstreifen (BayNatSchG)
- Gewässerrandstreifen (Räumliche Ausdehnung)
- Gewässerrandstreifen (Statistik Bayern)
- Gewässerrandstreifen (Verbote)
- Gewässerrandstreifen (Zweck)
- Gewässerschutz
- Gewässerschutz in der Landwirtschaft
- Gewässerschutzbeauftragter
- Gewässerunterhaltung
- Gewässerverunreinigung
- Grundwasser
- Grundwasserkataster
- Grundwassermessstelle
H
I
L
M
- Main
- Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden
- Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 WHG dienen
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen
- Maßnahmen, die in die Aktionsprogramme nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe a) aufzunehmen sind (Anhang III der Nitratrichtlinie)
- Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)
- Moneris
- Mühlbach
N
- Nassauskiesung
- Nationale Wasserstrategie
- Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Nitrateinträgen aus Anlagen
- Nationales Aktionsprogramm zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
- Nitrat
- Nitrat-Aktionsprogramm (Art. 5 i.V.m. Anhang III Nitratrichtlinie)
- Nitratbericht
- Nitratrichtlinie