Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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**6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der [[Baugebiet|Baugebiete]] der Baunutzungsverordnung entspricht.
 
**6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der [[Baugebiet|Baugebiete]] der Baunutzungsverordnung entspricht.
 
**7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
 
**7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
 
 
* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG IV C 96.79}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 11. Juni 2020, 11:13 Uhr


Drttschützend

Kein Drittschutzcharakter

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>