Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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==Kein Drittschutzcharakter==
 
==Kein Drittschutzcharakter==

Version vom 11. Juni 2020, 11:02 Uhr


Drttschützend

Kein Drittschutzcharakter

Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151:
    • "1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
    • 2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
    • 3. Ein Verstoß gegen das in § 15 I BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
    • 4. Auch Festsetzungen nach § 12 II BauNVO sind nachbarschützend.
    • 5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
    • 6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
    • 7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>