Verwaltungsakt: Unterschied zwischen den Versionen
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− | # | + | #auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und |
− | # | + | #die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-VwVfGBYpArt35 Art. 35 Satz 1 BayVwVfG]) |
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich | Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich |
Version vom 19. Juli 2013, 13:31 Uhr
Verwaltungsakt ist
- jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
- die eine Behörde
- zur Regelung eines Einzelfalls
- auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und
- die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. (Art. 35 Satz 1 BayVwVfG)
Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich
- an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder
- die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG)
Normen
- Art. 35 BayVwVfG Begriff des Verwaltungsakts
Einzelfälle
Einschulungsbescheid
siehe http://www.gs-nb.de/index.php/eltern-abc1
Kommunalverfassungsstreitigkeit
Wird z.B. ein Stadtrat von der Stadtratssitzung ausgeschlossen, handelt es sich nach h.M. nicht um einen Verwaltungsakt, sondern einen verwaltungsinternen Vorgang<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 478</ref>.
Ordnungsgeld
Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
Aberkennung
Ja<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479</ref>.
Fußnoten
<references />