Gemeindeanteil an der Einkommensteuer: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 27. April 2016, 07:49 Uhr
In Bayern an die Gemeinden zu verteilendes Aufkommen
Die Gemeinden erhalten nach GG Art. 106 Abs. 5 einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.
Nach § 1 Satz 1 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) erhalten die Gemeinden
- 15 Prozent des Aufkommens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer sowie
- 12 Prozent des Aufkommens an Kapitalertragsteuer (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird für jedes Land nach den Steuerbeträgen bemessen, die von den Finanzbehörden im Gebiet des Landes unter Berücksichtigung der Zerlegung nach Artikel 107 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinnahmt werden (§ 1 Satz 2 GFRG).
Das in Bayern an die Gemeinden zu verteilende Aufkommen richtet sich also nach der in Bayern vereinnahmten Lohnsteuer, veranlagten Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer.
Gemeindeschlüssel
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern [...] durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird (§ 2 GFRG).
Die Schlüsselzahl für Burgkunstadt, beträgt nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer - Gebietsstand: 1. Januar 2012 -: 0,0003688<ref>Im Vergleich Altenkunstadt 0,0002956, Ebensfeld, M 0,0003283, Hochstadt a.Main 0,0000920, Lichtenfels, St 0,0011413, Marktgraitz 0,0000576, Marktzeuln 0,0000972, Michelau i.OFr. 0,0003539, Redwitz a.d.Rodach 0,0001882, Bad Staffelstein, St 0,0005792, Weismain, St 0,0002598, München 0,1476219</ref>.
- Schlüsselzahl 2015 Anlage 1 BayAVGFRG: 0,000690946
Berechnungsbeispiele
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 122 ff.
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 106 Abs. 5
- GG Art. 107 Abs. 1
Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG)
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- FAG Art. 4 Abs. 2 Nr. 4: Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt: ... 4. bei dem um den Einkommensteuerersatz nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 Prozent des Landesdurchschnitts liegen, 65 Prozent, im Übrigen 100 Prozent,
Verordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer und über die Abführung der Gewerbesteuerumlage (Ausführungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz - BayAVGFRG) vom 23. Juni 1998
Links
Publikationen
Dokumentationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 112 f.
Siehe auch
Fußnoten
<references />