Verwirkung von Grundrechten: Unterschied zwischen den Versionen

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Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. ({{GG 18}})
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Wer die [[Freiheit der Meinungsäußerung]], insbesondere die [[Pressefreiheit]] (Artikel 5 Abs. 1), die [[Lehrfreiheit]] (Artikel 5 Abs. 3), die [[Versammlungsfreiheit]] (Artikel 8), die [[Vereinigungsfreiheit]] (Artikel 9), das Brief-, Post- und [[Fernmeldegeheimnis]] (Artikel 10), das [[Eigentum]] (Artikel 14) oder das [[Asylrecht]] (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die [[freiheitliche demokratische Grundordnung]] mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. ({{GG 18}})
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 8. April 2016, 13:59 Uhr

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. (GG Art. 18)

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