Neutralität der Verwaltung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Februar 2021, 14:31 Uhr
Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht.<ref>BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276 </ref>
Haftung bei Amtspflichtverletzung
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten nach BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nach BGB § 839 Abs. 2 Satz 1 nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung (BGB § 839 Abs. 1 Satz 2).
Die Ersatzpflicht tritt nach BGB § 839 Abs. 3 nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit gemäß GG Art. 34 Satz 1 grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten (GG Art. 34 Satz 2). Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden (GG Art. 34 Satz 3).
Normen
- GG Art. 21 Abs. 1
- GG Art. 33
- GG Art. 135
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96 = DVBl 1997, 1276: "Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegte Neutralitätspflicht."
Oberverwaltungsgerichte
- VGH Hessen, Beschluss vom 03.05.2013 - 8 A 772/13.Z: "Oberbürgermeister (Bürgermeister) hessischer Städte und Gemeinden sind mit Rücksicht auf ihre Funktion als Versammlungsbehörde und ihre daraus resultierende Neutralitätspflicht nicht befugt, anlässlich bei ihnen angemeldeter Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge öffentlich zur Teilnahme an Gegendemonstrationen aufzurufen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- HessVGH, Beschluss vom 25.06.2004 - 8 TG 1169/04 Keine Geltung des Neutralitätsgebots bei Bürgerentscheid
Publikationen
Fachbücher
Fachartikel
- Gusy, Neutralität staatlicher Öffentlichkeitsarbeit – Voraussetzungen und Grenzen. NVwZ 2015, 700–704
- Tremml / Luber, Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Produktwarnungen. NJW 2013, 262–267.
Onlinebeiträge
Siehe auch
- Amtshaftung
- Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
- Neutralitätspflicht des Bürgermeisters
- Bürgerentscheid
- Bürgermeister
- Recht auf Gegenschlag
Links
Fußnoten
<references />