Auftragsbekanntmachung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2) und auf der [[Vergabeplattform]] der EU [[TED]] ([[Tenders Electronic Daily]] - [http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union]) veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die [[Vergabekammer]], an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können ({{VgV 37}} Abs. 3). Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine [[elektronische Adresse]] an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>
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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2) und auf der [[Vergabeplattform]] der EU [[TED]] ([[Tenders Electronic Daily]] - [http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union]) veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die [[Vergabekammer]], an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können ({{VgV 37}} Abs. 3). Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind gemäß {{VgV 40}} Abs. 1 Satz 1 dem [[Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union]] mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß {{VgV 40}} Abs. 1 Satz 2 den Tag der Absendung nachweisen können. Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine [[elektronische Adresse]] an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>
  
 
==[[Oberschwellenbereich]]==
 
==[[Oberschwellenbereich]]==

Version vom 12. Dezember 2020, 22:26 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber teilt im Oberschwellenbereich seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit (VgV § 37 Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt (VgV § 37 Abs. 2) und auf der Vergabeplattform der EU TED (Tenders Electronic Daily - Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können (VgV § 37 Abs. 3). Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 1 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 2 den Tag der Absendung nachweisen können. Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)

Oberschwellenbereich

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Siehe auch

Vergabeplattformen

Aus Sicht der bietenden Umternehmen ist der erste Schritt im Vergabeprozess dass Auffinden der relevanten Ausschreibungen. Hierfür müssen die Bieter ggf. auf verschiedenen Plattformen recherchieren, u.a.:

EU:

Bund:

Bundesländer:

Öffentliche Auftraggeber:

Private Anbieter:

Oberschwellenbereich

Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union

Unterschwellenbereich

Vergabeplattform der Bayerischen Staatsbauverwaltung oder Deutsche eVergabe

Normen

EU-Recht

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil
  • VgV § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
    • Abs. 1: Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
    • Abs. 3: Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 3In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
  • VgV § 41
    • Abs. 1: Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
  • VgV § 66 Veröffentlichungen, Transparenz (Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen)
  • VgV § 70 Abs. 1 Veröffentlichungen, Transparenz (Planungswettbewerb)

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Sektorenverordnung (SektVO)

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 237

Links

Siehe auch