Auftragsbekanntmachung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2).
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Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2). Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die [[Vergabekammer]], an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können ({{VgV 37}} Abs. 3).
  
 
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine [[elektronische Adresse]] an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
 
Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine [[elektronische Adresse]] an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Version vom 12. Dezember 2020, 22:03 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber teilt im Oberschwellenbereich seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit (VgV § 37 Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt (VgV § 37 Abs. 2). Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können (VgV § 37 Abs. 3).

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)

Veröffentlichungsplattformen

Oberschwellenbereich

Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union

Unterschwellenbereich

Vergabeplattform der Bayerischen Staatsbauverwaltung oder Deutsche eVergabe

Normen

EU-Recht

Vergabeverordnung (VgV)

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Sektorenverordnung (SektVO)

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 237

Links

Siehe auch