Nachbarschutz im nicht beplanten Innenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

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**7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
 
**7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 34.85}}: "Das in dem Begriff des „[[Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung|Einfügens]]“ iSd BBauG § 34 Abs 1 aufgehende [[Gebot der Rücksichtnahme]] bezieht sich nur auf die [[Art der baulichen Nutzung|Art]] und das [[Maß der baulichen Nutzung]], die [[Bauweise]] und die [[Überbaubare Grundstücksfläche|Grundstücksfläche, die überbaut werden soll]]. Fügt sich ein Vorhaben nicht ein, weil es die gebotene Rücksicht vermissen läßt, und wirkt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall [[Drittschutz|drittschützend]], so steht dem Erfolg der Nachbarklage nicht entgegen, daß das Vorhaben die bauordnungsrechtlichen [[Abstandsfläche|Abstandsvorschriften]] einhält."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
* {{BVerwG 4 C 50.84}}
+
* {{BVerwG 4 C 50.82}}
 
* {{BVerwG IV C 96.79}}: "{{BauNVO 15}} Abs. 1 stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen [[Rücksichtnahmegebot|Rücksichtnahmegebots]] dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen [[drittschützende Wirkung]] haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
 
* {{BVerwG IV C 96.79}}: "{{BauNVO 15}} Abs. 1 stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen [[Rücksichtnahmegebot|Rücksichtnahmegebots]] dar und kann nach Maßgabe der im Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG 4 C 22.75 - BVerwGE 32, 122 [BVerwG 22.05.1969 - VIII C 14/68] dargestellten Grundsätze in Ausnahmefällen [[drittschützende Wirkung]] haben (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG 4 C 71.71 - DVBl. 1974, 358)."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>
  

Version vom 11. Juni 2020, 11:19 Uhr


Drttschützend

Kein Drittschutzcharakter

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>