Einzelplan: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. Juni 2016, 12:17 Uhr
Nach KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1 sind der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.
Übersicht über die Einzelpläne:
- 0 Allgemeine Verwaltung
- 1 Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- 2 Schulen
- 3 Wissenschaft, Forschung, Kulturpflege
- 4 Soziale Sicherung
- 5 Gesundheit, Sport, Erholung
- 6 Bau- und Wohnungswesen, Verkehr
- 7 Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsflörderung
- 8 Wirtschaftliche Unternehmen, Grund- und Sondervermögen
- 9 Allgemeine Finanzwirtschaft]]
Normen
- KommHV-Kameralistik § 5
- Vorlage:VVKommHSyst
- vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlassener Gliederungs- und Gruppierungsplan