Rechnungsprüfung (Kommunalrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 28. Juli 2014, 11:05 Uhr

Aufgaben

Gesetzliche Regelung

Nach GO Art. 106 Abs. 1 erstreckt sich die Rechnungsprüfung auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere<ref>nicht abschließend, vgl. Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung S. 150</ref> darauf, ob

1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,

2. die Einzahlungen und Auszahlungen sowie Erträge und Aufwendungen beziehungsweise die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie der Jahresabschluss und der konsolidierte Jahresabschluss beziehungsweise die Jahresrechnung sowie die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,

3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,

4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

Die Rechnungsprüfung umfaßt auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (Art. 107) mit abzustellen. (GO Art. 106 Abs. 3)

Nach dem Betrachtungszeitpunkt

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Die ex-ante-Beratungsfunktion darf nicht mit einer mit der Rechnungsprüfung nicht vereinbaren Beratung der Verwaltung im Einzelfall oder in laufenden Angelegenheiten verwechselt werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 68</ref>. In einem solchen Fall würde sich die Rechnungsprüfung dem Vorwurf einer Besorgnis der Befangenheit aussetzen<ref>siehe hierzu BGH, Urteil vom 25.11.2002 - II ZR 49/01</ref>. Die ex-ante-Beratung darf daher ausschließlich aus einem Prüfvorgang heraus erfolgen und nicht auf eine Anfrage der Verwaltung außerhalb des Prüfvorgangs<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 69</ref>.

Formelle Aufgaben<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Pflichtaufgaben

Übertragbare Aufgaben

Kann-Aufgaben

Materielle Aufgaben

Abschlussprüfungen<ref>nach Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Rechnungsprüfung<ref>nach Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Ordnungsprüfungen<ref>siehe Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch Rdnr. 89</ref>
Betätigungsprüfung
Kassenprüfungen
Vorräte und Vermögenbestände
Vergaben
IT-Programme und -ausstattung
vorbehaltene Prüfungen
Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Organisationsprüfungen

Arten

Fristen

Der Schlussbericht der Rechnungsprüfung sollte so rechtzeitig vorgelegt werden, dass konkrete Empfehlungen noch für den Haushalt des Folgejahres berücksichtigt werden können.<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 37</ref>

Gesetzliche Regelungen

Aufgabe Jahresrechnung Jahresabschluss Konsolidierter Jahresabschluss
Aufstellung und Vorlage im Stadtrat 6 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 102) 6 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 1) 10 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 2)
Abschluss der Rechnungsprüfung 12 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 103 Abs. 4) 12 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 103 Abs. 4) 18 Monate nach Abschluss des Haushaltsjahrs (GO Art. 103 Abs. 4)
Entlastung nach Abschluss der Rechnungsprüfung bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) bis zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 2)

Beispiel Haushaltsjahr 2013

Aufgabe Jahresrechnung Jahresabschluss Konsolidierter Jahresabschluss
Aufstellung und Vorlage im Stadtrat 30.06.2014 (GO Art. 102) 30.06.2014 (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 1) 31.10.2014 (GO Art. 102 Abs. 2 Alt. 2)
Abschluss der Rechnungsprüfung 31.12.2014 (GO Art. 103 Abs. 4) 31.12.2014 (GO Art. 103 Abs. 4) 30.06.2015 (GO Art. 103 Abs. 4)
Entlastung nach Abschluss der Rechnungsprüfung 30.06.2015 (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) 30.06.2015 (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 1) 31.12.2015 (GO Art. 102 Abs. 3 Satz 2)

Prüfungsmaßstäbe<ref>siehe Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, Rdnr. 64 ff.</ref>

Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit

Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Transparenz

Sachverständige

Nach GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1 können zur Prüfung der Jahresabschlüsse und des konsolidierten Jahresabschlusses sowie der Jahresrechnung Sachverständige zugezogen werden. Fehlen entsprechende Fähigkeiten im Rechnungsprüfungsausschuss kann aus dieser Norm auch eine Verpflichtung zur Beiziehung von Sachverständigen gelesen werden<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 40</ref>. Bei der Beauftragung externer Dienstleistungen sind die Grundsätze des Vergaberechts und bestimmte Interessenkollisionen zu beachten<ref>siehe Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4 und Rdnr. 41, eine Liste möglicher Interessenkollisionen findet sich auf Seite 42 / RDnr. 43</ref>.

Verfahren<ref>Zum Prüfungsverfahren siehe Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 62 ff. sowie Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 5 Ziffer 7</ref>

Vorbereitung<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Ankündigung<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Sachverhaltsermittlung

  • Detaillierung<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>
  • Perspektiven<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>
  • Anhörung Beteiligter<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>
  • Verhalten von außen einwirkender Stellen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 63</ref>

Prüfung der Rechtslage und etwaiger Verstöße

Analyse von Ursachen und Verantwortlichkeiten

Bewertung

Empfehlung/Berichterstattung<ref>Engels/Eibelshäuser, Örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung - Aus der Praxis für die Praxis: Handbuch, S. 4</ref>

Checkliste

  1. Prüfungsplanung<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152 ff.</ref>
    1. Organisatorisch
      1. ggf. Vorprüfung durch Sachverständigen (GO Art. 103 Abs. 3 Satz 1)<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155</ref>
      2. Risikobewertung
    2. Zeitlich
      1. Empfehlung >5000<=10000 Einwohner: 5-8 Sitzungen pro Prüfungsjahr bei Sitzungsdauer von 3-4 Stunden<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155</ref>
    3. Personell
    4. Thematisch
      1. Orientierung am Haushaltsplan<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        1. Einnahmen des Verwaltungshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        2. Ausgaben des Verwaltungshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        3. Einnahmen des Vermögenshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        4. Ausgaben des Vermögenshaushalts<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
        5. Bestandskontrollen beim Vermögen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
      2. Bauprojekte
      3. Kommunale Einrichtungen und Betriebe<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 153</ref>
      4. ggf. begleitende Prüfung einzelner Maßnahmen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155 sowie Kapitel 3.3.</ref></ref>
      5. Verwaltungsabläufe
        1. ggf. Beiziehung eines Sachverständigen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 155</ref>
  2. Beschluss über Aufgabenverteilung<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 152</ref>
    1. Ermächtigung zur Akteneinsicht und Information im Rahmen der zugewiesenen Aufgabe
  3. Auswahl und Umfang der Stichproben<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 153 f.</ref>
    1. Systematische Auswahl<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 154</ref>, z.B.
      1. Unternehmerrechnungen ab bestimmten Betragsuntergrenzen<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 154</ref>
      2. Zulagen und Zuschläge der Mitarbeiter des Bauhofs<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 154</ref>
      3. ...
  4. Dokumentation
    1. Kennzeichnung<ref>siehe Hanns-Seidel-Stiftung (Hrsg.), Kommunalpolitischer Leitfaden. Band 4. Rechnungsprüfung Seite 156</ref> (Farbe braun, s. VV Nr. 4 zu KommPrV § 1)
    2. Protokollierung der Prüfungshandlungen
    3. Niederschrift, GO Art. 103 Abs. 1 Satz 2
    4. Prüfungsbericht, KommPrV § 7
      1. Namen der Prüfer
      2. Dauer der Prüfung
      3. die Bezeichnung der geprüften Gebiete,
      4. die Prüfungsunterlagen,
      5. die Art und der Umfang der Prüfungshandlungen,
      6. die wesentlichen Prüfungsfeststellungen,
      7. die Erledigung von Prüfungsfeststellungen früherer Prüfungsberichte und
      8. das zusammengefaßte Prüfungsergebnis.
    5. Anhörung der Betroffenen zum Prüfungsergebnis

Normen

Gemeindeordnung (GO)

Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Verwaltungsgerichte (VG)

Publikationen

Gutachten

Praxishilfen

Fachbücher

Leitfäden

Präsentationen

Positionspapiere

  • Gemeinsames Positionspapier der Leiterinnen und Leiter der Rechnungsprüfungs-/Revisionsämter der großen Städte im Deutschen Städtetag zur zukünftigen Rolle der kommunalen Rechnungsprüfung im Neuen Kommunalen Finanzmanagement vom 23./24. Oktober 2001<ref>abgedruckt bei Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S.97-100</ref>

Institutionen

Muster

Software

Veranstaltungen

Einzelfälle

Gemeindliche Unternehmen

Die Rechnungsprüfung umfasst auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des GO Art. 106 Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlußprüfung (GO Art. 107) mit abzustellen.(GO Art. 106 Abs. 3)

Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist, sowie bei Kommunalunternehmen. Die Rechnungsprüfung umfasst ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat. (GO Art. 106 Abs. 4)

Ein Prüfungsschema findet sich bei Voringer<ref>Vorlage:ISBN 9783415041599, S. 101, Anhang 3</ref>.

Es wird empfohlen, bereits bei der Errichtung gemeindlicher Unternehmen umfassende Prüf- und Kontrollmeachnismen etwa zugunsten der Rechnungsprüfung vorzusehen bzw. diese nachträglich zu ergänzen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 70 ff., 72 mit Formulierungsvorschlag</ref>.

Personalakten

Siehe auch

Termine

Zitate

  • "Besonders herausgestellt wird dabei das vorrangige Prinzip der Funktion der Rechnungsprüfung als Schutz des Bürgers. Ist er doch, soweit er nicht unmittelbarer Adressat ist, im Allgemeinen den Handlungen der Verwaltung ohne Möglichkeit der Gegenreaktion ausgesetzt. Nur wenn die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses selbst davon überzeugt sind, dass sie ihre Aufgabe im Dienst der Bürger erfüllen, werden sie sich gegen allgemeine Vorbehalte und konkrete Widerstände bei den einzelnen Prüfungen durchsetzen können." Günter Voringer<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 5</ref>

Fußnoten

<references />