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Aktuelle Version vom 15. Juli 2021, 11:43 Uhr
Formen der kommunalen Zusammenarbeit
Arbeitsgemeinschaft
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft bilden. An ihr können sich auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, ferner natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts beteiligen. (KommZG Art. 4 Abs. 1)
Die Arbeitsgemeinschaft befaßt sich mit Angelegenheiten, welche die an ihr Beteiligten gemeinsam berühren. Sie dient insbesondere dazu, Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von Einrichtungen aufeinander abzustimmen, gemeinsame Flächennutzungspläne vorzubereiten und die gemeinsame wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen. (KommZG Art. 4 Abs. 2)
Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (KommZG Art. 4 Abs. 3)
In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft und, soweit das erforderlich ist, die Geschäftsordnung und die Deckung des Finanzbedarfs zu regeln. Der Vertrag wird wirksam, sobald er von allen Beteiligten beschlossen und unterschrieben ist. In dem Vertrag kann ein anderer Zeitpunkt für sein Wirksamwerden bestimmt werden. (KommZG Art. 4 Abs. 4)
Zweckvereinbarung
Zweckverband
Gemeinsames Kommunalunternehmen
Verwaltungsgemeinschaft
Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen der Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO) und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. (VGemO Art. 1)
Verwaltungsgemeinschaften können nach VGemO Art. 2 Abs. 1 gebildet werden,
1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,
2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.
Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert (VGemO Art. 2 Abs. 3).
Nach VGemO Art. 4 Abs. 1 Satz 1 nimmt die Verwaltungsgemeinschaft alle Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises ihrer Mitgliedsgemeinden wahr, ausgenommen den Erlaß von Satzungen und Verordnungen.
Stadt Burgkunstadt
Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit
Nach § 7 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt wird in der Stadt Burgkunstadt ein Ausschuss für kommunale Zusammenarbeit mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:
- Beratung der kommunalen Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden
Status Quo
- Weismain-soll-draußen-bleiben"-Beschluss des Stadtrats Burgkunstadt in nicht-öffentlicher Stadtratssitzung<ref>https://www.infranken.de/regional/lichtenfels/Mittelzentrum-Weismain-soll-draussen-bleiben;art220,341176 ; http://www.np-coburg.de/lokal/lichtenfels/lichtenfels/Traum-vom-Mittelzentrum-geplatzt;art83428,2232362</ref>
Normen
EU-Recht
- Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) Art. 12 Abs. 4: Ein ausschließlich zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern geschlossener Vertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Der Vertrag begründet oder erfüllt eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem Ziel sicherzustellen, dass von ihnen zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden; b) die Durchführung dieser Zusammenarbeit wird ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt und c) die beteiligten öffentlichen Auftraggeber erbringen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten.
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
Verwaltungsgemeinschaftsordnung für den Freistaat Bayern (Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- Abs. 3: Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
2020.6-I Richtlinie für Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. November 2012 Az.: IB3-1440.1-26
Rechtsprechung
Europäischer Gerichtshof (EuGH)
- EuGH, Urteil vom 04.06.2020 - Rs. C-429/19: 1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65). 2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Remondis GmbH und dem Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel (Deutschland) (im Folgenden: Zweckverband) über die Vergabe eines Auftrags zur Behandlung von Abfällen in der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage des Landkreises Neuwied (Deutschland).
- EuGH, Urteil vom 13. 6. 2013 - C-386/11 Keine kommunale Zusammenarbeit bei Gebäudereinigung
Oberlandesgerichte
- OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2011 - VII-Verg 39/11, Verg 39/11 Keine kommunale Zusammenarbeit bei Gebäudereinigung
Publikationen
Dissertationen
- Ulrike Dinglreiter, Katastrophenschutz und Klimawandel in Thüringen: ThürBKG und ThürKGG als Instrumente im Umgang mit den Folgen des Klimawandels / Ulrike Dinglreiter. - Burgkunstadt : DTPS, 2012. - 209 S. Jena, Univ., Diss., 2012
Fachbücher
- Demographie als Herausforderung für den öffentlichen Sektor pp 207-226 - Kooperation zwischen Gemeinden als Handlungsstrategie
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2282 ff. (Ziffer 4.)
- Elmar Loer, Public Private Partnership und Public Public Partnership (Schriften zum Europäischen und Internationalen Recht, Band 15), Kooperations- und Konzessionsmodelle sowie interkommunale Zusammenarbeit im Lichte des Vergaberechts, ISBN 9783899714241
- Dr. Andreas Osner, Haushaltskonsolidierung durch interkommunale Zusammenarbeit
- Rothe, Selbsthilfe der Gemeinden durch interkommunale Zusammenarbeit, Stadt und Gemeinde 1993 S. 420-429
Fachaufsätze
- Martin T.W. Rosenfeld, Halle (Saale)/Ivo Bischoff, Kassel/Peter Haug, Halle (Saale)/Simon Melch, Kassel, Interkommunale Zusammenarbeit als Weg zu besseren Verwaltungsstrukturen? – Ergebnisse einer Befragung der Personalräte ausgewählter Gemeinden: "Die Kooperation zwischen benachbarten Kommunen wird vielfach als Alternative zu immer größeren Verwaltungseinheiten angesehen. Beide Maßnahmen sollen die Kosten der Aufgabenerfüllung senken und/oder die Qualität der Leistungsangebote erhöhen. In Bezug auf Interkommunale Kooperationsvorhaben (IKV) fehlte es bislang an empirischer Evidenz zur Frage, inwieweit die genannten Ziele erreicht werden. Hierzu wurde eine Befragung der Personalräte ausgewählter Kommunen durchgeführt, von denen hinsichtlich der Bewertung lokaler Reformmaßnahmen eine gewisse Neutralität und eine hohe inhaltliche Kompetenz erwartet werden kann. Es wird deutlich, dass IKV in erster Linie zu Qualitätssteigerungen führen, nicht zur Kostensenkung. Entgegen einer landläufigen Meinung sind IKV im Zeitverlauf recht stabil." (https://www.doev.de/ausgaben/22-2019/)
- Bergmann/Vetter, Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht – Eine differenzierende Betrachtung, NVwZ 2006, 497;
- Gruneberg/Jänicke, Erweiterte Möglichkeiten für die interkommunale Zusammenarbeit nach der Entscheidung des EuGH vom 09.06.2009 - eine Zwischenbilanz, ZfBR 2009, 754-764
Behördliche Informationen
- Regierung von Oberfranken, Interkommunale Zusammenarbeit
- Kooperationsdatenbank des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und der Bezirksregierungen
- Faltblatt "Interkommunale Zusammenarbeit - Ein Erfolgsmodell" - Stand: Oktober 2012
- Informationen zum Projekt des Landkreises Regensburg zur Interkommunalen Zusammenarbeit mit weiteren Praxisbeispielen und Broschüre
- Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 11.01.2010
Studien
- Interkommunale Kooperation in der Städtebauförderung - Hrsg.: BBSR Sonderveröffentlichung Juli 2018: "Die vorliegende Studie wurde im Rahmen des Städtebauförderprogramms "Kleinere Städte und Gemeinden - übergeordnete Zusammenarbeit und Netzwerke" erstellt. Sie zeigt anhand mehrerer Praxisbeispiele, welche kommunalen Strategien und Organisationsformen interkommunaler Kooperationen existieren, wie nachhaltig diese Strukturen sind und welche städtebaulichen Handlungsschwerpunkte für diese Kooperationen relevant sind."
- Studie „Interkommunale Zusammenarbeit” der Kienbaum Management Consultants GmbH in Kooperation mit dem Deutschen Städte- und Gemeindebund, Düsseldorf, Juni 2004
Broschüren
Presseberichte
- augsburger-allgemeine.de vom 03.06.2016 - Abwassergebühren sollen im Bachtal gerechter aufgeteilt werden - Von Horst von Weitershausen: "Die Ratsmitglieder aus Syrgenstein, Bachhagel und Zöschingen beschlossen Themen interkommunaler Zusammenarbeit"
Einzelfälle
Siehe auch
- Arbeitsgemeinschaft
- Verwaltungsgemeinschaft
- Zusammenlegung
- Verein für kommunale Zusammenarbeit e.V.
- Haushaltskonsolidierung
- Hochwasserschutz-Zweckverband
Institutionen
Links
Fußnoten
<references />