Austritt aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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"Die Freiheit, die Mitgliedschaft durch Austritt auf beenden, hat für das Vereinsrecht besondere Bedeutung. Sie wird durch {{BGB 39}} unabdingbar gewährleistet und kann auch durch die Satzung nur geringfügig durch begrenzte [[Kündigungsfrist|Kündigungsfristen]] eingeschränkt werden. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß für Beschlüsse eines Vereins das [[Mehrheitsprinzip]] gilt und auf diese Weise den Mitgliedern Pflichten auferlegt werden können, die eine [[Minderheit]] nicht billigt. Mitglieder, die mit den durch die Mehrheit bestimmten Entschließungen eines Vereins nicht einverstanden sind, sollen das nicht unbegrenzt hinnehmen müssen, sondern ein Mittel in der Hand haben, sich in nicht zu ferner Zeit der Vereinsmacht zu entziehen und für die Zukunft Pflichten abzuschütteln, die sie nicht tragen können oder wollen<ref>(vgl. Erman/Westermann, 3. Aufl. Anm. 1 zu § 39 BGB; BGB-RGRK, 11. Aufl. Anm. 2 zu § 39)</ref>. Mit diesem Sinn und Zweck des § 39 BGB ist es nicht vereinbar, durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung ein Mitglied über sein Ausscheiden hinaus zu Beitragszahlungen zu verpflichten, die die Mitglieder nach dem erklärten Willen der beschließenden Mitgliederversammlung erst später aufbringen und mit denen Kosten gedeckt werden sollen, die der Verein erst später aufwenden will."<ref>{{BGH II ZR 215/65}} Abs. 10</ref>
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Die Mitglieder sind nach {{BGB 39}} Abs. 1 zum [[Austritt aus dem Verein]] berechtigt. Durch die Satzung kann nach {{BGB 39}} Abs. 2 bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer [[Kündigungsfrist]] zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
  
Die in einer [[Vereinssatzung]] für [[Austrittserklärung|Austrittserklärungen]] vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des {{BGB 126}} zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>{{BGH II ZR 65/95}} Amtlicher Leitsatz</ref>.<noinclude>
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"Die Freiheit, die [[Mitgliedschaft]] durch Austritt auf beenden, hat für das [[Vereinsrecht]] besondere Bedeutung. Sie wird durch {{BGB 39}} unabdingbar gewährleistet und kann auch durch die Satzung nur geringfügig durch begrenzte [[Kündigungsfrist|Kündigungsfristen]] eingeschränkt werden. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß für Beschlüsse eines Vereins das [[Mehrheitsprinzip]] gilt und auf diese Weise den Mitgliedern Pflichten auferlegt werden können, die eine [[Minderheit]] nicht billigt. Mitglieder, die mit den durch die Mehrheit bestimmten Entschließungen eines Vereins nicht einverstanden sind, sollen das nicht unbegrenzt hinnehmen müssen, sondern ein Mittel in der Hand haben, sich in nicht zu ferner Zeit der Vereinsmacht zu entziehen und für die Zukunft Pflichten abzuschütteln, die sie nicht tragen können oder wollen<ref>(vgl. Erman/Westermann, 3. Aufl. Anm. 1 zu § 39 BGB; BGB-RGRK, 11. Aufl. Anm. 2 zu § 39)</ref>. Mit diesem Sinn und Zweck des § 39 BGB ist es nicht vereinbar, durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung ein Mitglied über sein Ausscheiden hinaus zu Beitragszahlungen zu verpflichten, die die Mitglieder nach dem erklärten Willen der beschließenden Mitgliederversammlung erst später aufbringen und mit denen Kosten gedeckt werden sollen, die der Verein erst später aufwenden will."<ref>{{BGH II ZR 215/65}} Abs. 10</ref><noinclude>
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Aktuelle Version vom 25. Mai 2020, 10:04 Uhr

Die Mitglieder sind nach BGB § 39 Abs. 1 zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Durch die Satzung kann nach BGB § 39 Abs. 2 bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.

"Die Freiheit, die Mitgliedschaft durch Austritt auf beenden, hat für das Vereinsrecht besondere Bedeutung. Sie wird durch BGB § 39 unabdingbar gewährleistet und kann auch durch die Satzung nur geringfügig durch begrenzte Kündigungsfristen eingeschränkt werden. Sinn dieser Vorschrift ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß für Beschlüsse eines Vereins das Mehrheitsprinzip gilt und auf diese Weise den Mitgliedern Pflichten auferlegt werden können, die eine Minderheit nicht billigt. Mitglieder, die mit den durch die Mehrheit bestimmten Entschließungen eines Vereins nicht einverstanden sind, sollen das nicht unbegrenzt hinnehmen müssen, sondern ein Mittel in der Hand haben, sich in nicht zu ferner Zeit der Vereinsmacht zu entziehen und für die Zukunft Pflichten abzuschütteln, die sie nicht tragen können oder wollen<ref>(vgl. Erman/Westermann, 3. Aufl. Anm. 1 zu § 39 BGB; BGB-RGRK, 11. Aufl. Anm. 2 zu § 39)</ref>. Mit diesem Sinn und Zweck des § 39 BGB ist es nicht vereinbar, durch einfachen Beschluß der Mitgliederversammlung ein Mitglied über sein Ausscheiden hinaus zu Beitragszahlungen zu verpflichten, die die Mitglieder nach dem erklärten Willen der beschließenden Mitgliederversammlung erst später aufbringen und mit denen Kosten gedeckt werden sollen, die der Verein erst später aufwenden will."<ref>BGH, Urteil vom 13.07.1967 - II ZR 215/65 = BGHZ 48, 207, NJW 1967, 2303 Abs. 10</ref>

Austrittserklärung

Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des BGB § 126 zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform<ref>BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95 = NJW-RR 1996, 866 Amtlicher Leitsatz</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />