Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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"Ein Verein ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen."<ref>{{ISBN 9783406679841}}, Rn. 1</ref><noinclude>
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"Ein Verein<ref>Zur Etymologie und semantischen Entwicklung siehe [https://d-nb.info/97801992X/34 Michael '''Mayer''', Der Verein in der Spätmoderne - Eine evolutionstheoretische Analyse, Dissertation, Konstanz, 2006], Seite 8</ref> ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen."<ref>{{ISBN 9783406679841}}, Rn. 1</ref><noinclude>
  
 
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* [https://d-nb.info/97801992X/34 Michael '''Mayer''', Der Verein in der Spätmoderne - Eine evolutionstheoretische Analyse, Dissertation, Konstanz, 2006]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 26. Mai 2020, 22:28 Uhr

"Ein Verein<ref>Zur Etymologie und semantischen Entwicklung siehe Michael Mayer, Der Verein in der Spätmoderne - Eine evolutionstheoretische Analyse, Dissertation, Konstanz, 2006, Seite 8</ref> ist ein auf eine gewisse Dauer angelegter, körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen."<ref>Wolfram Waldner, Christof Wörle-Himmel, Eugen Sauter, Der eingetragene Verein: Gemeinverständliche Erläuterung des Vereinsrechts unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung mit Formularteil, 20. Aufl. 2016, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406679841, Rn. 1</ref>

Verein im Sinne des Vereinsgesetzes

Das Vereinsgesetz regelt das öffentliche Vereinsrecht. Verein im Sinne des VereinsG § 2 Abs. 1 ist

Abgrenzung des Vereins von der Gesellschaft

Verein und Gesellschaft sind abzugrenzen. "Für den Verein ist neben anderem der wechselnde Bestand seiner Mitglieder wesentlich<ref>RGZ 60, 97; 99, 192; 143, 213; 165, 143; BGH RdA 1952, 159</ref>. Daran fehlt es nicht schon dann, wenn nur ein eng begrenzter Personenkreis Mitglied der Vereinigung werden kann, wohl aber dann, wenn, wie hier, die an einer Bruchteilsgemeinschaft Beteiligten für die Dauer ihrer Eigentumsberechtigung, die frei veräußerlich ist, automatisch und unlösbar Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Denn damit ist die Möglichkeit des Beitritts, des Austritts und der Ausschließung, die ein Element des wechselnden Mitgliederbestandes ist, ausgeschlossen."<ref>BGH, Urteil vom 10.10.1957 - II ZR 101/56 = BGHZ 25, 311 Abs. 7</ref> Eine Vereinigung, die sich Gesellschaft nennt, kann auch ein Verein sein, und umgekehrt<ref>Beispiel DLRG</ref><ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005 Einf. vor § 21 Rn. 14</ref>.

Vereinsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch

Vereine sind geregelt im Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

  • Buch 1. Allgemeiner Teil<ref>(§§ 1 - 240)</ref>,

Normen

Rechtsprechung

Reichsgericht (RG)

  • RG 143, 213
  • RG 165, 143

Bundesgerichtshof (BGH)

Oberlandesgerichte

Landgerichte

Publikationen

Dissertationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>