Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 30. November 2020, 11:31 Uhr
Überschreitet der geschätzte Auftragswert den sog. EU-Schwellenwert<ref>man spricht hier auch vom "Kartellvergaberecht"</ref>, sind spezielle Vorschriften nach dem sog. Kaskadenprinzip anzuwenden:
- 1. Stufe: Gesetzesebene
- GWB § 97 ff.
- 2. Stufe: Verordnungsebene
- 3. Stufe Ebene der Vergabe- und Vertragsordnungen:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref> - Abschnitt 2<ref>vgl. VgV § 2 Satz 2</ref>
Aufträge im Oberschwellenbereich müssen europaweit – zwingend über die Online-Version des „Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union“ für das europäische öffentliche Auftragswesen, d. h. die Plattform „TED“ (Tenders Electronic Daily, https://ted.europa.eu) – ausgeschrieben werden.<ref>Daniel Naumann. Vergaberecht: Grundzüge der öffentlichen Auftragsvergabe (essentials) (German Edition) . Springer Fachmedien Wiesbaden. Kindle-Version.</ref>
EU-Schwellenwert
Vom 1.1.2022 bis 31.12.2023 gelten folgende Schwellenwerte<ref>Quelle: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge (Text von Bedeutung für den EWR)</ref> nach GWB § 106:
Bei Vergaben ist zunächst der Auftragswert nach VgV § 3 zu schätzen.
Rechtsschutz im Oberschwellenbereich
Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen nach GWB § 156 Abs. 1 die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (GWB § 171 Abs. 1) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des GWB § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. (GWB § 171 Abs. 2)
Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (GWB § 171 Abs. 3)
Normen
- VgV § 2 Satz 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>