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"Unter den Schutz der [[Eigentum]]sgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr</ref>. Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben<ref>vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr</ref>. Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<ref>vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.; bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 48/94}} Abs. 130 f.</ref> | "Unter den Schutz der [[Eigentum]]sgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr</ref>. Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben<ref>vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr</ref>. Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<ref>vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.; bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 48/94}} Abs. 130 f.</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 19. Juni 2016, 22:51 Uhr
Abgaben sind:
Arten
Steuern
Steuern sind nach § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Beiträge
Die Gemeinden und Landkreise können nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.
Gebühren
Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken<ref>(vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.1979 - 2 BvL 5/76, Seite 226)</ref>.
Sonstige Abgaben
Sonstige Abgaben sind z.B. die Verbandsumlage etwa in einem Abwasserzweckverband oder die Konzessionsabgabe.
Pflicht zur Abgabenerhebung
Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (GO Art. 62 Abs. 1). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabenerhebung kann strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, z.B. eine Bestrafung wegen Untreue<ref>vgl.VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 7-11</ref>. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Abgabenverzicht (Abgaben werden von vorneherein nicht erhoben) und einem nachträglichen Erlass von Abgaben.
Abgaben und Eigentumsgarantie des GG Art. 14
Grundsatz: Keine Eigentumsverletztung durch Abgabenerhebung
"Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, daß er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [209]; stRspr</ref>. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz reicht damit zwar erheblich weiter als das zivilrechtliche Eigentum und erstreckt sich auch auf nicht dingliche vermögenswerte Rechtspositionen. Er bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; stRspr</ref>. Daraus folgt, daß Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt. Diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, daß sie eine erdrosselnde Wirkung haben<ref>vgl. BVerfGE 78, 232 [243]; stRspr</ref>. Davon geht auch die Vermögensteuerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus<ref>vgl. BVerfGE 93, 121, insbesondere S. 137 m.w.N.; bei der Prüfung von § 10 Nr. 1 Vermögensteuergesetz steht ohnehin Art. 3 Abs. 1 GG im Vordergrund; vgl. BVerfG, a.a.O., S. 142 ff.</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 Abs. 130 f.</ref>
Ausnahmen
"Erdrosselnde Wirkung"
"Art. 14 GG schützt nicht das Vermögen als solches gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten und Zwangsbeiträgen<ref>vgl. BVerfGE 4, 7 [17]; 10, 354 [371]; 75, 108 [154]</ref>. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie kommt nur dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, d. h. eine erdrosselnde Wirkung ausüben<ref>vgl. BVerfGE 38, 61 [102]; 70, 219 [230]</ref>. Dementsprechend könnte durch die Auferlegung von Zwangsbeiträgen Art. 14 GG allenfalls dann verletzt sein, wenn die Beiträge über jedes Maß ansteigen würden<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241 f.]; 23, 12 [30]</ref>.<ref>BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 Abs. 34</ref>
Anknüpfen der Steuer an Eigentum im Sinne des GG Art. 14
"Der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen<ref>stRspr; vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 104, 1 [8 f.] m.w.N.</ref>. Der Schutz betrifft grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf<ref>vgl. BVerfGE 112, 93 [107] m.w.N.</ref>. Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche<ref>vgl. BVerfGE 83, 201 [208] m.w.N.</ref>. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die geschützten vermögenswerten Rechte innezuhaben, zu nutzen, zu verwalten und über sie zu verfügen<ref>vgl. BVerfGE 97, 350 [370]; 105, 17 [30]</ref>. Diese Gewährleistung ist nicht nur dann betroffen, wenn etwa -- wie im Gefahrenabwehrrecht -- dem Bürger aufgrund seiner Eigentümerstellung die Kosten einer Sanierungsmaßnahme auferlegt werden<ref>vgl. BVerfGE 102, 1 [14 f.]</ref>, sondern jedenfalls auch dann, wenn Steuerpflichten -- wie im Einkommen- und Gewerbesteuerrecht -- an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen. Staatliche Polizeigewalt und Finanzgewalt gehören gleichermaßen zu den Materien des klassischen Eingriffsrechts<ref>vgl. O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht I, 1895, S. 245 ff., 378 ff., 388</ref> und bildeten bereits den Hintergrund für die so genannte klassische Formel vom Eingriff in Freiheit und Eigentum als Gegenstand des Vorbehalts des Gesetzes<ref>vgl. BVerfGE 40, 237 [249]; 47, 46 [78 f.]; Krebs, Vorbehalt des Gesetzes und Grundrechte, 1975, S. 1, 17 ff.; Eckhoff, Der Grundrechtseingriff, 1992, S. 48 ff.</ref>. Ist es der Sinn der Eigentumsgarantie, das private Innehaben und Nutzen vermögenswerter Rechtspositionen zu schützen, greift auch ein Steuergesetz als rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie ein, wenn der Steuerzugriff tatbestandlich an das Innehaben von vermögenswerten Rechtspositionen anknüpft und so den privaten Nutzen der erworbenen Rechtspositionen zugunsten der Allgemeinheit einschränkt. Der hiergegen ursprünglich gerichtete Einwand, Steuern müssten dann -- sinnwidrig -- als Enteignung qualifiziert werden<ref>vgl. Forsthoff, VVDStRL 12 [1954], S. 8 [32]</ref>, hat sich durch die Entwicklung des Enteignungsbegriffs erledigt. Die generell-abstrakte Festlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber bleibt stets -- verfassungsmäßige oder verfassungswidrige -- Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), während der Enteignungsbegriff (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG) beschränkt ist auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, also weitgehend zurückgeführt ist auf Vorgänge der Güterbeschaffung<ref>vgl. BVerfGE 104, 1 [9 f.] m.w.N. der stRspr</ref> und jedenfalls durch gesetzliche Steuerpflichten nicht berührt wird. ... Auf die weitere Frage, ob Art. 14 GG das Vermögen als Ganzes schützt, kommt es für die Würdigung der Einkommen- und Gewerbesteuer nicht an, denn jedenfalls diese Steuerarten sind als Beeinträchtigung konkreter subjektiver Rechtspositionen zu qualifizieren. Einkünfte -- Gewinn oder Überschuss -- im Sinne des Einkommensteuerrechts sind das, was der Steuerpflichtige im Laufe eines Jahres erworben hat. Art. 14 GG schützt zwar nicht den Erwerb, wohl aber den Bestand des Hinzuerworbenen. Das ist etwa beim gewerblichen Gewinn der Zuwachs an bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern, die geschützte Rechtsgüter oder Rechte im Verfügungsbereich des Gewerbetreibenden sind. Bei Arbeitnehmern sind zivilrechtliche Lohnansprüche oder sonstwie erhaltene Zuwendungen geschützte vermögenswerte Rechte. Auch in den übrigen Einkunftsarten werden die Zugänge an geldwerten Gegenständen und dinglichen oder obligatorischen Rechten steuerlich erfasst. Diese bilden den Anknüpfungspunkt für die -- im Einzelnen nach Bewertung und Berücksichtigung der Abzüge -- zu ermittelnde Steuerpflicht. Der innerhalb einer Besteuerungsperiode erfolgte Hinzuerwerb von Eigentum im Sinne des Art. 14 GG ist tatbestandliche Voraussetzung für die belastende Rechtsfolgenanordnung sowohl des Einkommen- als auch des Gewerbesteuergesetzes. Der Steuerpflichtige muss zahlen, weil und soweit seine Leistungsfähigkeit durch den Erwerb von Eigentum erhöht ist. Dass die Zahlungspflicht für sich genommen dem Steuerpflichtigen die Wahl lässt, aus welchen Mitteln er den staatlichen Steueranspruch erfüllt, ändert nichts daran, dass das Hinzuerworbene tatbestandlicher Anknüpfungspunkt der belastenden Rechtsfolge ist. Zwar mag die Auferlegung von Geldleistungspflichten für sich genommen die Eigentumsgarantie grundsätzlich unberührt lassen<ref>vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; stRspr</ref>; für die Anknüpfung von Geldleistungspflichten an den Erwerb vermögenswerter Rechtspositionen gilt dies nicht."<ref>BVerfG, Beschluss vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99 Abs. 33 ff.</ref>
Siehe auch: Gewerbesteuer, Einkommensteuer
Normen
- VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1
Rechtsprechung
- BVerwG, Urteil vom 17.12.1992 - 4 C 30.90 Definition öffentliche Abgaben
Publikationen
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 86, Pos. 7033 (Teil 4 Ziffer 2.2)
Siehe auch
Fußnoten
<references />