Gemeinderat: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | Der Gemeinderat ist ein [[Kollegialorgan]] und als Teil der [[Verwaltung]] ein [[Verwaltungsorgan]]. Der Gemeinderat wird also nicht als [[Parlament]] angesehen<ref>{{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2); siehe auch Christine '''Dolderer''', Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>. | ||
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3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, | 3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt, | ||
− | 4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats, | + | 4. Beamte und Arbeitnehmer der [[Rechtsaufsichtsbehörde]], die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der [[gewählter Stellvertreter des Landrats|gewählte Stellvertreter des Landrats]], |
− | 5. ehrenamtliche | + | 5. ehrenamtliche [[Gemeinderatsmitglied]]er einer anderen Gemeinde, |
− | 6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde, | + | 6. der [[Erster Bürgermeister|erste Bürgermeister]] der eigenen oder einer anderen Gemeinde, |
− | 7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde. | + | 7. ein [[Landrat]] in einer [[kreisfreie Gemeinde|kreisfreien Gemeinde]]. |
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− | === | + | Der Gemeinderat führt in [[Städte|Städten]] die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung [[Marktgemeinderat]]. ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 1 GO]). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der [[Gemeindebürger]]. Der Stadtrat besteht aus dem [[Erster Bürgermeister|ersten Bürgermeister]] und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> ({{GO 31}} Abs. 1). |
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− | Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende [[Information]]. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des [[Datenschutz]]es sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]se sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung ''die'' grundlegende Bedingung für erfolgreiche [[Bürgerbeteiligung]], eine effektive [[Stadtrat]]sarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die [[Kommunalpolitik]]. | + | Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende [[Information]]. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des [[Datenschutz]]es sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. [[Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]]se sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung ''die'' grundlegende Bedingung für erfolgreiche [[Bürgerbeteiligung]], eine effektive [[Stadtrat]]sarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die [[Kommunalpolitik]]. |
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+ | Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern [[Ehegatte|Ehegatten]], [[Eltern]] und [[Kinder]] sowie [[Geschwister]] nicht gleichzeitig dem [[Gemeinderat]] angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref> | ||
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==Publikationen== | ==Publikationen== | ||
− | * http://de.wikipedia.org/wiki/Kollegialorgan | + | |
− | * Christine '''Dolderer''', Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146. | + | ===Lexika=== |
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+ | * [http://de.wikipedia.org/wiki/Kollegialorgan Wipedia Kollegialorgan] | ||
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+ | * {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2) | ||
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+ | * Christine '''Dolderer''', Wie viel [[Parlament]] ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146. | ||
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+ | ==Links== | ||
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+ | * [https://www.youtube.com/watch?v=y6sYZehnOwg Gerhard Polt, Gemeinderat] | ||
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
* [[Geschäftsordnung]] | * [[Geschäftsordnung]] | ||
* [[Kollegialorgan]] | * [[Kollegialorgan]] | ||
+ | * [[Kreisrat]] | ||
+ | * [[Kreistag]] | ||
* [[Stadtrat (Mitglied)]] | * [[Stadtrat (Mitglied)]] | ||
+ | * [[Zusammensetzung des Gemeinderats]] | ||
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Aktuelle Version vom 13. Januar 2021, 11:18 Uhr
Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürger (GO Art. 30 Abs. 1 Satz 1). Er entscheidet im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind (GO Art. 30 Abs. 2). Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse (GO Art. 30 Abs. 3).
Zuständigkeit
Die Gemeinde wird nach GO Art. 29 durch den Gemeinderat verwaltet, soweit nicht
- der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (GO Art. 37) oder
- beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind. (GO Art. 30 Abs. 2)
Aufgaben des Gemeinderats
Der Gemeinderat entscheidet gemäß GO Art. 30 Abs. 2 im Rahmen des GO Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (GO Art. 32) bestellt sind. Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse. (GO Art. 30 Abs. 3)
Rechtsnatur
Der Gemeinderat ist ein Kollegialorgan und als Teil der Verwaltung ein Verwaltungsorgan. Der Gemeinderat wird also nicht als Parlament angesehen<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2); siehe auch Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.</ref>.
Zusammensetzung des Gemeinderats
Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern. (GO Art. 31 Abs. 1)
Die Gemeinderatsmitglieder werden in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit
bis zu 1 000 Einwohnern 8,
mit mehr als 1 000 bis zu 2 000 Einwohnern 12,
mit mehr als 2 000 bis zu 3 000 Einwohnern 14,
mit mehr als 3 000 bis zu 5 000 Einwohnern 16,
mit mehr als 5 000 bis zu 10 000 Einwohnern 20,
mit mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 24,
mit mehr als 20 000 bis zu 30 000 Einwohnern 30,
mit mehr als 30 000 bis zu 50 000 Einwohnern 40,
mit mehr als 50 000 bis zu 100 000 Einwohnern 44,
mit mehr als 100 000 bis zu 200 000 Einwohnern 50,
mit mehr als 200 000 bis zu 500 000 Einwohnern 60.
Die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder einschließlich weiterer Bürgermeister beträgt in der Stadt Nürnberg 70 und in der Landeshauptstadt München 80. Sinkt die Einwohnerzahl in einer Gemeinde unter eine der in Satz 2 genannten Einwohnergrenzen, so ist die Zahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erst in der übernächsten Wahlzeit auf die gesetzlich vorgeschriebene Zahl zu verringern. (GO Art. 31 Abs. 2)
Ausschlüsse
Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach GO Art. 31 Abs. 3 nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,
5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.
Abstimmungen
Nach GO Art. 48 Abs. 1 Satz 2 darf sich kein Mitglied des Gemeinderats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.
Stadt Burgkunstadt
Stadtrat
Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat. (Art. 30 Abs. 1 GO). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt und die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Stadtratsmitgliedern<ref>Der Bürgermeister hat in Bayern volles Stimmrecht. Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgermeister#Bayern abgerufen am 05.08.2014 um 14:18 Uhr</ref> (GO Art. 31 Abs. 1).
Zusammensetzung
Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern.
Aus dem Grundsatzprogramm des Bürgervereins
Transparenz
Grundlage aller kommunalen Entscheidungsprozesse ist eine objektiv richtige und umfassende Information. Dazu müssen grundsätzliche Informationen seitens der Stadtverwaltung aktiv zur Verfügung gestellt werden, weitergehende Informationen müssen für Bürger und Stadträte auf der Grundlage eines Rechtsanspruchs zugänglich, vollständig, wahrheitsgemäß und transparent sein. Die Grundsätze des Datenschutzes sind dabei mit großer Sorgfalt zu wahren. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu schützen. Frühzeitige und umfassende Informationen sind nach unserer Überzeugung die grundlegende Bedingung für erfolgreiche Bürgerbeteiligung, eine effektive Stadtratsarbeit, gute Entscheidungen und wachsendes Vertrauen in die Kommunalpolitik.
Geschichte
Bis 2007 durften in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO). Diese Vorschrift wurde vor den Kommunalwahlen 2008 gestrichen.<ref>https://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>
Normen
- GO Art. 29 Hauptorgane
- GO Art. 30 Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats
- GO Art. 31 Zusammensetzung des Gemeinderats
- GO Art. 32 Aufgaben der Ausschüsse
- GO Art. 45 Geschäftsordnung
- GO Art. 48 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 = BVerfGE 78, 344, DVBl 1989, 146
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2275 ff. (Ziffer 3.4. am Ende); Pos. 4861 (Teil 3. Ziffer 3.1.2)
Fachartikel
- Christine Dolderer, Wie viel Parlament ist der Gemeinderat?, DÖV 2009, S. 146.
Links
Siehe auch
- Geschäftsordnung
- Kollegialorgan
- Kreisrat
- Kreistag
- Stadtrat (Mitglied)
- Zusammensetzung des Gemeinderats
Fußnoten
<references />