Vereinigungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Alle [[Deutscher|Deutschen]] haben das Recht, [[Verein]]e und [[Gesellschaft]]en zu bilden. ({{GG 9}} Abs. 1)
  
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Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. ({{BV 114}} Abs. 1)
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* Abgrenzung: sog. [[Ausländerverein]]e<ref>Siehe {{BVerfG 1 BvR 1539/94}}</ref>
 
* Abgrenzung: sog. [[Ausländerverein]]e<ref>Siehe {{BVerfG 1 BvR 1539/94}}</ref>
  
===Sachlicher Schutzbereich===
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===Sachlicher Schutzbereich: [[Doppelgrundrecht]]===
====[[Vereinigung]]====
 
  
=====Begriff=====
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====Individuelle Vereinigungsfreiheit====
* (P/F) Ab 2 oder ab 3 Personen
 
  
=====Abgrenzungen=====
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=====Positive Vereinigungsfreiheit=====
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* [[Gründung]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Beitritt]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Verbleib]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* Wahl der Organisationsform<ref>Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Seite 144</ref>
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* Vereinsmäßige Betätigung<ref>Hömig, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Seite 144</ref>
  
======[[Ein-Mann-GmbH]]======
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=====[[Negative Vereinigungsfreiheit]]=====
* nicht ausreichend: 1 Person (z.B. [[Ein-Mann-GmbH]])<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 872</ref>
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* [[Nichtgründung]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Fernbleiben]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
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* [[Austritt]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
  
======[[Stiftung]]en======
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====Kollektive Vereinigungsfreiheit====
"Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts läßt sich gegen die Auslegung des Berufungsgerichts schon deshalb nichts aus dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit herleiten, weil im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Stiftung der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG nicht berührt wird. Denn anders als bei einer Vereinigung, bei der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen oder Personenvereinigungen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks auf freiwilliger Basis zusammenschließt und einer einheitlichen Willensbildung unterwirft, fehlt es bei einer Stiftung - wie auch vorliegend - an einer verbandsmäßigen Organisation. Sie weist keinen personellen Zusammenschluß auf, sondern ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende selbständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird. Schon wegen des bei einer Stiftung fehlenden personalen Bezugs, wie er für Vereinigungen prägend ist, erstreckt sich der Schutzbereich des Art. 9 GG nicht auf Stiftungen."<ref>{{BVerwG 3 C 55.96}} Abs. 31</ref>
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{{:Vereinigung}}
 
 
======[[Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]======
 
*"Dem Einzelnen ist in Art. 9 Abs. 1 GG die - nur nach Abs. 2 einschränkbare - Freiheit garantiert, sich aus privater Initiative mit anderen zu Vereinigungen irgendwelcher Art zusammenzufinden, sie zu gründen, aber auch ihnen fernzubleiben und aus ihnen wieder auszutreten. Etwas anderes ist es, wenn der Staat sich aus Gründen des Gemeinwohls entschließt, durch Gesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts als Personenverband zu errichten, der zur sachgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben ein bestimmter Kreis von Bürgern angehören muß. Sicherlich darf der Staat dies nicht unbegrenzt tun. Sein Gesetz muß zur "verfassungsmäßigen Ordnung" gehören, d. h. es muß in formeller wie in materieller Hinsicht voll mit dem Grundgesetz vereinbar sein<ref>(BVerfGE 6, 32 [36 ff., bes. 41])</ref>. Dazu gehört auch, daß es dem Erfordernis der Rechtsstaatlichkeit genügt, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs in sich schließt. In dem hier vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, daß der Gesetzgeber im Hinblick auf die grundsätzliche Freiheitsvermutung des Art. 2 Abs. 1 GG und auf den aus Art. 9 Abs. 1 GG zu folgernden Vorrang der freien Verbandsbildung die Notwendigkeit der Errichtung solcher öffentlich-rechtlicher Körperschaften sorgfältig prüfen muß. Dem Einzelnen erwächst aus Art. 2 Abs. 1 GG das Recht, nicht durch Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden<ref>(BVerfGE 10, 89 [99])</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 430/65}} Abs. 94</ref>
 
 
 
*"Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft<ref>(vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 10, 354 <361 f.>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>)</ref>.
 
**a) Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist<ref>(vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 27 ff.; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 9 Rn. 33 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 38. Erg.-Lief. 2001, Art. 9 Rn. 57; Rinken, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 1 Rn. 46; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 9 Rn. 78)</ref>. Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken - wie hier die Industrie- und Handelskammer -, unterfallen daher von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG.
 
**b) Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlichrechtlichen Verbänden verstanden werden kann.
 
***Schon im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee wurde der Vorschlag der Ergänzung der Vereinigungsfreiheit um eine Regelung, dass niemand solle gezwungen werden dürfen, sich einer Vereinigung anzuschließen, abgelehnt. Die Ablehnung gründete sich auf die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen<ref>(Dt. Bundestag/Bundesarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f.)</ref>.
 
***Auf dieser eindeutigen Stellungnahme bauen die Beratungen des Parlamentarischen Rats auf. Dieser trennte die allgemeine Vereinigungsfreiheit von den arbeitsverfassungsrechtlichen Problemen, fasste aber beide Aspekte der Vereinigungsfreiheit in einen Artikel, wobei nur für die Koalitionsfreiheit ein ausdrückliches Fernbleiberecht diskutiert wurde<ref>(Dt. Bundestag/Bundesarchiv <Hrsg.>, Der Parlamentarische Rat. 1948-1949. Akten und Protokolle, Bd. 7: Entwürfe zum Grundgesetz, bearbeitet von Michael Hollmann, 1995, Dok. Nr. 1, S. 4; Bd. 5/1: Ausschuss für Grundsatzfragen, bearbeitet von Eberhard Pikart und Wolfram Werner, 1993, Dok. Nr. 7, S. 123 ff.; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 1948/49, S. 569 ff.)</ref>.
 
***Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats war in dieser Diskussion die Existenz berufsständischer Zwangszusammenschlüsse bewusst. Diesen alten Traditionszusammenhang wollten sie weder unterbrechen noch aufheben, sonst hätte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen.
 
**c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben<ref>(vgl. BVerfGE 10, 89 <102>; 50, 290 <354>)</ref>, so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist die Freiheit garantiert, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen."<ref>{{BVerfG 1 BvR 1806/98}} Abs. 28-34</ref>
 
 
 
======Religiöse Vereinigungen======
 
 
 
* leges speciales: {{GG 4}} Abs. 1, {{GG 2}} i.V.m. {{GG 140}} und {{WRV 137}}<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 874</ref>
 
 
 
======[[Politische Partei]]en======
 
* lex specialis: {{GG 21}}<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 874 mit Verweis auf {{BVerfG 1 BvR 176/66}}</ref>
 
 
 
====Schutz im Innenverhältnis====
 
"Insoweit gilt das gleiche wie zu Art. 9 Abs. 1 GG: Die Koalitionsfreiheit, die in dem Element des "Sich-Vereinigens" die gleiche Bedeutung hat wie die allgemeine Vereinigungsfreiheit (vgl. oben III 2a), schützt nicht nur die Koalitionstätigkeit im Außenverhältnis; sie schützt auch die Selbstbestimmung der Koalitionen über ihre eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte."<ref>{{BVerfG 1 BvR 532/77}} Abs. 220</ref>
 
  
 
====Schutz im Außenverhältnis====
 
====Schutz im Außenverhältnis====
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"Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens<ref>(vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.])</ref>. Die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen [[Mitgliederwerbung]] ist deshalb vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfaßt<ref>(vgl. auch Merten, in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rdnr. 50; v. Münch, Bonner Kommentar, Art. 9 Rdnr. 47; Rinken, AK-GG, 2. Aufl., Art. 9 Abs. 1 Rdnr. 53; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rdnr. 82)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 397/87}} Abs. 16</ref>
 
"Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens<ref>(vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.])</ref>. Die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen [[Mitgliederwerbung]] ist deshalb vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfaßt<ref>(vgl. auch Merten, in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rdnr. 50; v. Münch, Bonner Kommentar, Art. 9 Rdnr. 47; Rinken, AK-GG, 2. Aufl., Art. 9 Abs. 1 Rdnr. 53; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rdnr. 82)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 397/87}} Abs. 16</ref>
 
====Positive Vereinigungsfreiheit====
 
* [[Gründung]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
 
* [[Beitritt]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
 
* [[Verbleib]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
 
 
====[[Negative Vereinigungsfreiheit]]====
 
* [[Nichtgründung]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
 
* [[Fernbleiben]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
 
* [[Austritt]]<ref>{{ASIN B00R3H9ZBI}} Rdnr. 881</ref>
 
  
 
==Eingriff==
 
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====[[Aufnahmezwang]]====
 
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* {{AEMR 20}} Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
 
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* {{BV 114}} Abs. 1: Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
  
 
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* {{BVerfG 1 BvR 532/77}} = [[BVerfGE 50, 290]] - [[Mitbestimmung]]
 
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* {{BVerfG 1 BvR 430/65}} = [[BVerfGE 38, 281]] - [[Arbeitnehmerkammer]]n
 
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* {{BVerfG 1 BvR 438/68}} = [[BVerfGE 30, 227]] - [[Vereinsname]]
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* {{BVerfG 1 BvR 438/68}} - [[Vereinsname]]: Über die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, in Namensführung und satzungsgemäße Betätigung eines Vereins einzugreifen (Art. 9 Abs. 1 GG). <ref>Amtöicher Leitsatz 1</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvR 541/57}} = [[BVerfGE 15, 235]] - [[Zwangsmitgliedschaft]] [[IHK]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 541/57}} = [[BVerfGE 15, 235]] - [[Zwangsmitgliedschaft]] [[IHK]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 730/57}} = [[BVerfGE 13, 174]] - Verbot einer [[Vereinigung]] gemäß {{GG 9}} Abs. 2 GG  
 
* {{BVerfG 1 BvR 730/57}} = [[BVerfGE 13, 174]] - Verbot einer [[Vereinigung]] gemäß {{GG 9}} Abs. 2 GG  
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* Dietrich '''Murswiek''', Grundfälle zur Vereinigungsfreiheit - Art. 9 I, II GG, JuS 1992, 116 - 122
 
* Dietrich '''Murswiek''', Grundfälle zur Vereinigungsfreiheit - Art. 9 I, II GG, JuS 1992, 116 - 122
 
* Norbert '''Nolte''' / Markus '''Planker''', Vereinigungsfreiheit und Vereinsbetätigung, Jura 1993, 635 ff.
 
* Norbert '''Nolte''' / Markus '''Planker''', Vereinigungsfreiheit und Vereinsbetätigung, Jura 1993, 635 ff.
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===Studienarbeiten===
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* {{ASIN B01MSFGM2X}}
  
 
===Skripte===
 
===Skripte===
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* [[Beamter]]
 
* [[Beamter]]
 
* [[Verein]]
 
* [[Verein]]
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** [[Vereinsverbot]]
 
* [[Genossenschaft]]
 
* [[Genossenschaft]]
 
* [[Koalitionsfreiheit]]
 
* [[Koalitionsfreiheit]]
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* [[Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung (Art. 98-123 BV)]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
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[[Kategorie: Grundrechte]]
 
[[Kategorie: Grundrechte]]
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[[Kategorie: Vereinsrecht]]

Aktuelle Version vom 1. Mai 2020, 15:17 Uhr

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (GG Art. 9 Abs. 1)

Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. (BV Art. 114 Abs. 1)


Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich: Doppelgrundrecht

Individuelle Vereinigungsfreiheit

Positive Vereinigungsfreiheit
Negative Vereinigungsfreiheit

Kollektive Vereinigungsfreiheit

Vereinigung ist der Oberbegriff über Vereine und Gesellschaften<ref>vgl. GG Art. 9 Abs. 1</ref>.

Schutz im Außenverhältnis

Vereinsname

"Zu dem durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich gehört in gewissem Umfang die Namensführung. Der Name erfüllt für einen Verein im allgemeinen und für die Beschwerdeführerinnen im besonderen eine wichtige Funktion: Bei eingetragenen Vereinen ist er ein notwendiger Bestandteil der Satzung (§ 57 Abs. 1 BGB) und Voraussetzung für die Eintragung in das Vereinsregister. Er ist die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder sammeln, als Verein in der Öffentlichkeit auftreten und durch die er sich von anderen Vereinen unterscheidet. Handelt es sich vor allem um alte und originelle Namen, so besteht auch ein besonderes Affektionsinteresse. Würde der Name nicht geschützt und staatlichen Eingriffen schutzlos preisgegeben, so wäre der verfassungsrechtliche Schutz für Vereine weitgehend entwertet. Die Vereine würden zwar im Zivilrecht gegenüber Angriffen von anderen Personen auf den Namen geschützt, wären aber Eingriffen des Staates gegenüber machtlos."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 Abs. 50</ref>

Aufgabenerfüllung

"Neben dem Schutz des Namens gewährleistet Art. 9 Abs. 1 GG, daß der Verein die von ihm frei gewählten Aufgaben erfüllen kann."<ref>BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68; 1 BvR 456/68; 1 BvR 484/68; 1 BvL 40/69 = BVerfGE 30, 227, NJW 1971, 1123 Abs. 51</ref>

Selbstdarstellung und Mitgliederwerbung

"Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) schützt auch die werbewirksame Selbstdarstellung eines Vereins. Dachverbänden von Lohnsteuerhilfevereinen kann nicht verboten werden, die Zahl ihrer Mitgliedsvereine öffentlich bekanntzugeben."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 Amtlicher Leitsatz</ref>

"Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet nicht nur dem einzelnen Staatsbürger das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften, sondern auch diesen Vereinigungen selbst, unbeschadet der Frage ihrer Rechtsfähigkeit, das Recht auf Sicherung ihres Bestehens<ref>(vgl. BVerfGE 13, 174 [175]; 30, 227 [241]; 50, 290 [353 f.])</ref>. Die Möglichkeit zu einer wirkungsvollen Mitgliederwerbung ist deshalb vom Schutzbereich dieses Grundrechts umfaßt<ref>(vgl. auch Merten, in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. VI, § 144 Rdnr. 50; v. Münch, Bonner Kommentar, Art. 9 Rdnr. 47; Rinken, AK-GG, 2. Aufl., Art. 9 Abs. 1 Rdnr. 53; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rdnr. 82)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 - 1 BvR 397/87 Abs. 16</ref>

Eingriff

Beispiele

Vereinsverbot

Vereinigungen,

sind nach GG Art. 9 Abs. 2 verboten. Das Verbot tritt nicht automatisch ein, sondern ein Verein darf nach VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot).

Aufnahmezwang

Abgrenzung: Ausgestaltung<ref>Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rdnr. 891</ref>

Rechtfertigung

Schranken

  • vgl. GG Art. 9 Abs. 2: Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

Schranken-Schranken

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR)

Abgabenordnung (AO)

  • AO §§ 52-68

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

  • BV Art. 114 Abs. 1: Alle Bewohner Bayerns haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Historisch (außer Kraft)

Weimarer Reichsverfassung

  • Art. 124<ref>siehe hierzu das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 (RGBl. S. 151).</ref>:
    • Alle Deutschen haben das Recht, zu Zwecken, die den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, Vereine oder Gesellschaften zu bilden. Dies Recht kann nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Für religiöse Vereine und Gesellschaften gelten dieselben Bestimmungen.
    • Der Erwerb der Rechtsfähigkeit steht jedem Verein gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Er darf einem Vereine nicht aus dem Grund versagt werden, daß er einen politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.

Paulskirchenverfassung

  • Art. 162

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bundesgerichtshof (BGH)

Publikationen

Lexika

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 12533

Fachaufsätze

  • Dietrich Murswiek, Grundfälle zur Vereinigungsfreiheit - Art. 9 I, II GG, JuS 1992, 116 - 122
  • Norbert Nolte / Markus Planker, Vereinigungsfreiheit und Vereinsbetätigung, Jura 1993, 635 ff.

Studienarbeiten

Skripte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>