Planungswettbewerb für Architekten- und Ingenieurleistungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Unterabschnitt 2 ({{VgV 78}} - {{VgV 80}}) des Abschnitts 6 der {{VgV}} sind [[Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen]] geregelt.
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[[Planungswettbewerb|Planungswettbewerbe]] gewährleisten nach {{VgV 78}} Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der [[Planungsqualität]] und Förderung der [[Baukultur]].
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Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der [[Raumplanung]], des [[Städtebau|Städtebaus]] und des [[Bauwesen|Bauwesens]], auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten ({{VgV 78}} Abs. 2 Satz 1). Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden ({{VgV 78}} Abs. 2 Satz 2). In den einheitlichen Richtlinien wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt ({{VgV 78}} Abs. 2 Satz 3). Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung ({{VgV 78}} Abs. 2 Satz 4).
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Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2  sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden ({{VgV 78}} Abs. 3 Satz 1). Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen ({{VgV 78}} Abs. 3 Satz 2).<noinclude>
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==[[Durchführung von Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen]]==
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*** {{VgV 3}} Abs. 12 ([[Schätzung des Auftragswerts]]): Bei einem Planungswettbewerb nach {{VgV 69}}, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.    
 
* '''Abschnitt 5 - [[Planungswettbewerb|Planungswettbewerbe]] (§§ 69 - 72)'''   
 
* '''Abschnitt 5 - [[Planungswettbewerb|Planungswettbewerbe]] (§§ 69 - 72)'''   
 
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*** {{VgV 80}} [[Aufforderung zur Verhandlung]]; [[Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs]]
 
*** {{VgV 80}} [[Aufforderung zur Verhandlung]]; [[Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs]]
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==Rechtsprechung==
 
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* {{VK Sachsen 1/SVK/047-12}}
 
* {{VK Niedersachsen VgK 57/2011}}
 
* {{VK Niedersachsen VgK 57/2011}}
  

Aktuelle Version vom 21. Juni 2021, 14:33 Uhr

Im Unterabschnitt 2 (VgV § 78 - VgV § 80) des Abschnitts 6 der Vergabeverordnung (VgV) sind Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Planungswettbewerbe gewährleisten nach VgV § 78 Abs. 1 die Wahl der besten Lösung der Planungsaufgabe und sind gleichzeitig ein geeignetes Instrument zur Sicherstellung der Planungsqualität und Förderung der Baukultur. Planungswettbewerbe dienen dem Ziel, alternative Vorschläge für Planungen, insbesondere auf dem Gebiet der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens, auf der Grundlage veröffentlichter einheitlicher Richtlinien zu erhalten<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 1</ref>. Sie können vor oder ohne Vergabeverfahren ausgerichtet werden<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 2</ref>. In den einheitlichen Richtlinien<ref>vgl. insbesondere Richtlinie für PlanungswettbewerbeRPW 2013</ref> wird auch die Mitwirkung der Architekten- und Ingenieurkammern an der Vorbereitung und bei der Durchführung von Planungswettbewerben geregelt<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 3</ref>. Der öffentliche Auftraggeber prüft bei Aufgabenstellungen im Hoch-, Städte- und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung, ob für diese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll, und dokumentiert seine Entscheidung<ref>VgV § 78 Abs. 2 Satz 4</ref>. Die Bestimmungen des Abschnitts 6 Unterabschnitt 2 sind zusätzlich zu Abschnitt 5 für die Ausrichtung von Planungswettbewerben anzuwenden<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 1</ref>. Die auf die Durchführung von Planungswettbewerben anwendbaren Regeln nach Absatz 2 sind in der Wettbewerbsbekanntmachung mitzuteilen<ref>VgV § 78 Abs. 3 Satz 2</ref>.

Architekten- und Ingenieurleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen sind nach VgV § 73 Abs. 2

  1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
  2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation des Architekten oder Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

Schätzung des Auftagswerts bei Planungswettbewerben

Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer (VgV § 3 Abs. 12 Satz 1). Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt (VgV § 3 Abs. 12 Satz 2).

Durchführung von Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen

Mit der Ausrichtung eines Planungswettbewerbs sind Preise oder neben Preisen Anerkennungen auszuloben, die der Bedeutung und Schwierigkeit der Bauaufgabe sowie dem Leistungsumfang nach der jeweils geltenden Honorarordnung angemessen sind<ref>VgV § 79 Abs. 1 </ref>.

Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen, die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können. Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Abweichend von VgV § 72 Absatz 1 Satz 2 muss die Mehrheit der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen, wie sie von den Teilnehmern verlangt wird<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 1 </ref>. Auch muss die Mehrheit der Preisrichter unabhängig vom Ausrichter sein<ref>VgV § 79 Abs. 3 Satz 2</ref>.

Das Preisgericht hat in seinen Entscheidungen die in der Wettbewerbsbekanntmachung als bindend bezeichneten Vorgaben des Ausrichters zu beachten<ref>VgV § 79 Abs. 4 Satz 1</ref>. Nicht zugelassene oder über das geforderte Maß hinausgehende Teilleistungen sind von der Wertung auszuschließen<ref>VgV § 79 Abs. 4 Satz 2</ref>.

Das Preisgericht hat einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht über die Rangfolge und hierin eine Beurteilung der von ihm ausgewählten Wettbewerbsarbeiten zu erstellen<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 1</ref>. Der Ausrichter informiert die Teilnehmer unverzüglich über das Ergebnis durch Versendung des Protokolls der Preisgerichtssitzung<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 2</ref>. Der Ausrichter soll spätestens einen Monat nach der Entscheidung des Preisgerichts alle eingereichten Wettbewerbsarbeiten mit Namensangaben der Verfasser unter Auslegung des Protokolls öffentlich ausstellen<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 3</ref>. Soweit ein Preisträger wegen mangelnder Teilnahmeberechtigung oder Verstoßes gegen Wettbewerbsregeln nicht berücksichtigt werden kann, rücken die übrigen Preisträger sowie sonstige Teilnehmer in der Rangfolge des Preisgerichts nach, soweit das Preisgericht ausweislich seines Protokolls nichts anderes bestimmt hat<ref>VgV § 79 Abs. 5 Satz 4</ref>.

Vorbefasstheit bei Planungswettbewerben für Architekten- und Ingenieurleistungen

Ausgeschlossen von Planungswettbewerben sind gemäß VgV § 79 Abs. 2 Satz 1 Personen,

  • die infolge ihrer Beteiligung an der Vorbereitung oder Durchführung des Planungswettbewerbs bevorzugt sein oder
  • Einfluss auf die Entscheidung des Preisgerichts nehmen können.
  • Das Gleiche gilt für Personen, die sich durch Angehörige oder ihnen wirtschaftlich verbundene Personen einen entsprechenden Vorteil oder Einfluss verschaffen können<ref>VgV § 79 Abs. 2 Satz 2</ref>.

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

  • Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation (§§ 1 - 13)
    • Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 8)
      • VgV § 3 Abs. 12 (Schätzung des Auftragswerts): Bei einem Planungswettbewerb nach VgV § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.
  • Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe (§§ 69 - 72)

Richtlinien

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>