Auftragsbekanntmachung im Oberschwellenbereich: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Marcus.Dinglreiter verschob die Seite Auftragsbekanntmachung nach Auftragsbekanntmachung im Oberschwellenbereich)
 
(32 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2).
+
Der [[Öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] teilt im [[Oberschwellenbereich]] seine Absicht, einen [[Öffentlicher Auftrag|öffentlichen Auftrag]] zu vergeben oder eine [[Rahmenvereinbarung]] abzuschließen, in einer [[Auftragsbekanntmachung]] mit ({{VgV 37}} Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32015R1986#d1e38-11-1 Anhang II] der {{Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986}} erstellt ({{VgV 37}} Abs. 2) und auf der [[Vergabeplattform]] der EU [[TED]] ([[Tenders Electronic Daily]] - [http://ted.europa.eu/TED/main/HomePage.do Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union]) veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die [[Vergabekammer]], an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können ({{VgV 37}} Abs. 3).  
  
Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>
+
Auftragsbekanntmachungen sind gemäß {{VgV 40}} Abs. 1 Satz 1 dem [[Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union]] mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß {{VgV 40}} Abs. 1 Satz 2 den [[Tag der Absendung]] nachweisen können<ref>vgl. auch {{VgV 82}} [[Fristenberechnung]]</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gibt nach {{VgV 41}} Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine [[elektronische Adresse]] an, unter der die [[Vergabeunterlagen]] unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der [[Auftragsbekanntmachung]] oder den [[Vergabeunterlagen]] an, wie er die einzelnen [[Zuschlagskriterium|Zuschlagskriterien]] gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. ({{VgV 58}} Abs. 3)<noinclude>
  
==Veröffentlichungsplattformen==
+
==[[Oberschwellenbereich]]==
 +
 
 +
===[[Bereitstellung der Vergabeunterlagen]]===
 +
{{:Bereitstellung der Vergabeunterlagen}}
 +
 
 +
===[[Veröffentlichung von Bekanntmachungen]]===
 +
{{:Veröffentlichung von Bekanntmachungen}}
 +
 
 +
===[[Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs]]===
 +
{{:Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs}}
 +
 
 +
==[[Vergabeplattform|Vergabeplattformen]]==
 +
{{:Vergabeplattform}}
  
 
===[[Oberschwellenbereich]]===
 
===[[Oberschwellenbereich]]===
Zeile 10: Zeile 22:
 
===[[Unterschwellenbereich]]===
 
===[[Unterschwellenbereich]]===
 
{{BayVeBe}}
 
{{BayVeBe}}
 +
 +
==[[Vorinformation]]==
 +
{{:Vorinformation}}
  
 
==Normen==
 
==Normen==
Zeile 16: Zeile 31:
  
 
=== {{VgV}} ===
 
=== {{VgV}} ===
 +
* {{VgV 18}} Abs. 1 [[Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs]]
 
* {{VgV 37}} [[Auftragsbekanntmachung]]; [[Beschafferprofil]]
 
* {{VgV 37}} [[Auftragsbekanntmachung]]; [[Beschafferprofil]]
 +
* {{VgV 40}} [[Veröffentlichung von Bekanntmachungen]]
 +
** Abs. 1: Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.
 +
** Abs. 3: Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 3In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
 +
* {{VgV 41}}
 +
** Abs. 1: Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.
 
* {{VgV 66}} [[Veröffentlichung|Veröffentlichungen]], [[Transparenz]] ([[Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen]])
 
* {{VgV 66}} [[Veröffentlichung|Veröffentlichungen]], [[Transparenz]] ([[Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen]])
 
* {{VgV 70}} Abs. 1 [[Veröffentlichung|Veröffentlichungen]], [[Transparenz]] ([[Planungswettbewerb]])
 
* {{VgV 70}} Abs. 1 [[Veröffentlichung|Veröffentlichungen]], [[Transparenz]] ([[Planungswettbewerb]])
 +
* {{VgV 82}} [[Fristenberechnung (VgV)|Fristenberechnung]]
  
 
==={{KonzVgV}}===
 
==={{KonzVgV}}===
Zeile 24: Zeile 46:
  
 
==={{SektVO}}===
 
==={{SektVO}}===
* {{SektVO 35}}
+
* {{SektVO 35}} [[Auftragsbekanntmachung|Auftragsbekanntmachungen]], [[Beschafferprofil]]
 +
 
 +
==={{UVgO}}===
 +
* {{UVgO 27}} Abs. 1 ([[Auftragsbekanntmachung]]; [[Beschafferprofil]])
 +
* {{UVgO 28}} [[Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen]]
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
Zeile 37: Zeile 63:
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 +
* [[Bekanntmachung (Vergabe)]]
 
* [[Tenders Electronic Daily]]
 
* [[Tenders Electronic Daily]]
 
* [[Vergabeverfahren]]
 
* [[Vergabeverfahren]]
 +
* [[Vorbereitung des Vergabeverfahrens]]
 +
 +
==Fußnoten==
 +
<references/>
  
[[Kategorie:Vergaberecht]]
+
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
</noinclude>
 

Aktuelle Version vom 10. Januar 2021, 13:18 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber teilt im Oberschwellenbereich seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit (VgV § 37 Abs. 1 Satz 1). Diese wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 erstellt (VgV § 37 Abs. 2) und auf der Vergabeplattform der EU TED (Tenders Electronic Daily - Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union) veröffentlicht. Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können (VgV § 37 Abs. 3).

Auftragsbekanntmachungen sind gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 1 dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß VgV § 40 Abs. 1 Satz 2 den Tag der Absendung nachweisen können<ref>vgl. auch VgV § 82 Fristenberechnung</ref>. Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an. (VgV § 58 Abs. 3)

Oberschwellenbereich

Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Der öffentliche Auftraggeber gibt nach VgV § 41 Abs. 1 in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig<ref>VgV § 9 (Grundsätze der Kommunikation) Abs. 3 Satz 2</ref>.

Der öffentliche Auftraggeber kann nach VgV § 41 Abs. 2 Satz 1 die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Vergabeunterlagen

  1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,
  2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind<ref>z.B. CAD-Formate</ref>, oder
  3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht allgemein zur Verfügung stehen<ref>z.B. Plotter</ref>.

Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß VgV § 15 Absatz 3, VgV § 16 Absatz 7 oder VgV § 17 Absatz 8 vorliegt<ref>VgV § 41 Abs. 2 Satz 1</ref>.

Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung oder es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß VgV § 15 Absatz 3, VgV § 16 Absatz 7 oder VgV § 17 Absatz 8 vor.<ref>VgV § 41 Abs. 3</ref>

Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Siehe auch

Auftragsbekanntmachung zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs

In der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen zur Durchführung eines wettbewerblichen Dialogs beschreibt der öffentliche Auftraggeber nach VgV § 18 Abs. 1 Satz 1 seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung. Gleichzeitig nennt und erläutert er die hierbei zugrunde gelegten Zuschlagskriterien und legt einen vorläufigen Zeitrahmen für den Dialog fest (VgV § 18 Abs. 1 Satz 2) Der öffentliche Auftraggeber kann gemäß VgV § 18 Abs. 6 Satz 1 vorsehen, dass der Dialog in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen geführt wird, sofern der öffentliche Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hingewiesen hat.

Vergabeplattformen

Aus Sicht der bietenden Umternehmen ist der erste Schritt im Vergabeprozess dass Auffinden der relevanten Ausschreibungen. Hierfür müssen die Bieter ggf. auf verschiedenen Plattformen recherchieren, u.a.:

EU:

Bund:

Bundesländer:

Öffentliche Auftraggeber:

Private Anbieter:

Oberschwellenbereich

Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union

Unterschwellenbereich

Vergabeplattform der Bayerischen Staatsbauverwaltung oder Deutsche eVergabe

Vorinformation

Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation (Prior Information Notice, PIN) nach dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 bekanntgeben (VgV § 38 Abs. 1).

Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011. (VgV § 38 Abs. 2)

Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, sofern

  1. die Vorinformation alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und
  2. die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde. (VgV § 38 Abs. 3)

Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber gemäß VgV § 38 Abs. 4 Satz 1 im nicht offenes Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach VgV § 37 Absatz 1 verzichten, sofern die Vorinformation

  1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
  2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
  3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung),
  4. alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält und
  5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.

Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorinformation können solche Vorinformationen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden (VgV § 38 Abs. 4 Satz 2).

Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinformation nach Absatz 4 hin eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 eingeleitet. 3Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung. (VgV § 38 Abs. 5)

Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der Übermittlung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. (VgV § 38 Abs. 6)

Normen

EU-Recht

Vergabeverordnung (VgV)

Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Sektorenverordnung (SektVO)

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>

Publikationen

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 237

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>