Auftragsgegenstand: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 7. Dezember 2020, 15:07 Uhr

Es ist "allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Gegenstände sie ausschreibt. Der Leistungsgegenstand wird von der Vergabestelle bestimmt. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind<ref>VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2004, VK 14/04</ref>. Dazu hat sie eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung vorzunehmen, um es den Bewerbern zu ermöglichen, vergleichbare Angebote abzugeben<ref>Prieß, Die Leistungsbeschreibung, NZBau 2004, Seite 91</ref>. Allein der Auftraggeber entscheidet, was er haben will und wie er es haben will<ref>OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002, 1 Verg 2/02</ref>. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern oder Vergabesenate den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedarf einer Vergabestelle zu überprüfen. Das Vergaberecht regelt nicht, ob ein öffentlicher Auftraggeber sich zu einer Beschaffung entschließt oder welchen Gegenstand er beschafft. Unter Beachtung dieser vergaberechtliche Vorgaben kann eine Vergabestelle eine Ausschreibung nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Sie hat folglich auch die Möglichkeit, das Produkt, das sie haben möchte, so genau wie möglich in der Leistungsbeschreibung zu beschreiben, um genau dieses Produkt angeboten zu bekommen."<ref>VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05</ref>

Die Bestimmung des Auftragsgegenstandes im Rahmen des Vergabeverfahrens kann allerdings "einen Verstoß gegen das Primärrecht darstellen, wenn ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten vorliegt. In Betracht kommt ein Verstoß gegen

Bedarfsermittlung

Es steht dem öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich frei, den Auftragsgegenstand so festzulegen, dass sein Bedarf gedeckt wird. Rechtsvorschriften im öffentlichen Auftragswesen befassen sich weniger damit, was Vergabebehörden beschaffen, sondern vielmehr damit, wie sie es beschaffen. Aus diesem Grunde wird der Gegenstand eines Auftrags als solcher von den Vergaberichtlinien nicht eingeschränkt.<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 31</ref>

Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers

"Gemäß VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 1 dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Die Beschreibung technischer Merkmale durch die Vergabestelle darf letztlich nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden.

Es ist aber allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Gegenstände sie ausschreibt. Der Leistungsgegenstand wird von der Vergabestelle bestimmt. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind<ref>VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2004, VK 14/04</ref>. Dazu hat sie eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung vorzunehmen, um es den Bewerbern zu ermöglichen, vergleichbare Angebote abzugeben<ref>Prieß, Die Leistungsbeschreibung, NZBau 2004, Seite 91</ref>. Allein der Auftraggeber entscheidet, was er haben will und wie er es haben will<ref>OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002, 1 Verg 2/02</ref>. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern oder Vergabesenate den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedarf einer Vergabestelle zu überprüfen. Das Vergaberecht regelt nicht, ob ein öffentlicher Auftraggeber sich zu einer Beschaffung entschließt oder welchen Gegenstand er beschafft. Unter Beachtung dieser vergaberechtliche Vorgaben kann eine Vergabestelle eine Ausschreibung nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Sie hat folglich auch die Möglichkeit, das Produkt, das sie haben möchte, so genau wie möglich in der Leistungsbeschreibung zu beschreiben, um genau dieses Produkt angeboten zu bekommen."<ref>VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05</ref>

Leistungsbeschreibung

In der Leistungsbeschreibung (Bill of Quantities - BoQ) ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, sodass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Die Leistungsbeschreibung enthält die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung (GWB § 121 Abs. 1 für den Oberschwellenbereich, entsprechend UVgO § 23 Abs. 1 für den Unterschwellenbereich).

Bei der Beschaffung von Leistungen, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen sind, sind bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Nutzer zu berücksichtigen. (GWB § 121 Abs. 2, UVgO § 23 Abs. 4)

Die Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beizufügen. (GWB § 121 Abs. 3)

Der öffentliche Auftraggeber fasst die Leistungsbeschreibung (GWB § 121) im Oberschwellenbereich nach VgV § 31 Abs. 1 in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert.

Rechtsprechung

Oberlandesgerichte

  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010, VII-Verg 42/09: "Eine Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand ist dabei bereits anzunehmen, wenn auftrags- und sachbezogene Gründe zu der bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugenden Leistungsbestimmung führen. Derartige Gründe können vielgestaltig sein und sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben. Es genügt, dass sich die Forderung besonderer Merkmale, bezogen auf die Art der zu vergebenden Leistung, (nur) rechtfertigen lässt, womit dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass in die (auch) kaufmännische Entscheidung des Auftraggebers, welche Leistung mit welchen Merkmalen nachgefragt und ausgeschrieben werden soll, in der Regel eine Vielzahl von Erwägungen einfließt, die sich etwa daraus ergeben können, dass sich die auf dem Markt angebotenen Leistungen trotz grundsätzlicher Gleichartigkeit regelmäßig in einer Reihe von Eigenschaften unterscheiden. Eine Differenzierung nach solchen Kriterien, soweit sie auf die Art der zu vergebenden Leistung bezogen sind, kann dem Auftraggeber nicht verwehrt werden. Nach welchen sach - und auftragsbezogenen Kriterien er seine Beschaffungsentscheidung auszurichten hat, ist ihm wegen seines insoweit bestehenden Bestimmungsrechts im Nachprüfungsverfahren nicht vorzuschreiben (vgl. Senat, Beschl. v. 14.3.2001, Verg 32/00; Beschl. v. 22.10.2009, VII-Verg 25/09). Führt eine an sach- und auftragsbezogenen Kriterien orientierte Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis oder zur Wahl einer bestimmten Technologie, ist die damit verbundene Beschränkung oder Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des öffentlichen Auftraggebers grundsätzlich hinzunehmen. Daraus folgt hinsichtlich des an eine Beschaffungsentscheidung, die zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt, anzulegenden Prüfungsmaßstabs und der Prüfungsdichte, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens nicht inhaltlich auf Vertretbarkeit, Nachvollziehbarkeit oder erst recht auf Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu kontrollieren ist, ob sie auf sach- und auftragsbezogenen Gründen beruht. Ist ein derartiger sachlicher Bezug zum Auftragsgegenstand zu bejahen, findet entgegen der vom Senat noch im Beschluss vom 14. April 2005 (VII-Verg 93/04, NZBau 2005, 532) sowie auch von anderen Vergabesenaten vertretenen Rechtsauffassung (Vgl. Thüringer OLG, NZBau 2006, 735; OLG Celle Beschl. v. 22.05.2008, 13 Verg 1/08) keine Überprüfung nach den Maßstäben statt, die für die Ausübung eines Beurteilungsspielraums entwickelt worden sind. Insbesondere müssen der Beschaffungsentscheidung keine Untersuchungen in Form von Markterforschungen oder Marktanalysen vorangehen, die das Ziel haben zu erforschen, ob sich ein vertretbares Ausschreibungsergebnis auch durch eine produkt- oder technikoffene Ausschreibung erreichen lässt."<ref>Abs. 37 ff.</ref>
  • OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2009 – VII-Verg 37/09: "Wie ein Privater hat der öffentliche Auftraggeber allein die Art der zu vergebenden Leistung und den Auftragsgegenstand zu bestimmen (st. Rspr. des Senats sowie auch Thür. OLG NZBau 2006, 735). Wenn der Auftraggeber durch die Beschreibung der Leistung - im Streitfall durch Aufstellen bestimmter, von den Angeboten (lediglich) einzuhaltender Mindestanforderungen - gewisse Risiken im Hinblick auf den angestrebten Leistungserfolg in Kauf nehmen will, ist dies von den Vergabenachprüfungsinstanzen hinzunehmen."<ref>Abs. 47</ref>
  • OLG München, Beschluss vom 2.3.2009 – Verg 01/09: " Es steht im übrigen im Ermessen des Auftraggebers, welche Anforderungen er an die ausgeschriebene Leistung stellen will<ref>vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.9.2007 – Verg 10/07</ref>. Will er eine Höchstfahrzeit von 1:30 h, dann haben sich die Bieter bei der Erstellung der Angebote danach zu richten, wenn ihr Angebot in die Wertung gelangen soll. Dass die Erfüllung dieser Anforderung nicht unmöglich war, zeigt die Tatsache, dass zumindest ein Bieter ein wertbares Angebot geschafft hat."<ref>Abs. 35</ref>
  • OLG München, Beschluss vom 17.9.2007 – Verg 10/07
  • OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002, 1 Verg 2/02

Vergabekammern

  • VK Münster, Beschluss vom 20.04.2005 - VK 6/05: "Gemäß VOB/A § 9 Nr. 5 Abs. 1 dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgeschrieben werden, wenn dies durch die Art der geforderten Leistung gerechtfertigt ist. Die Beschreibung technischer Merkmale durch die Vergabestelle darf letztlich nicht die Wirkung haben, dass bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Es ist aber allein Sache der Vergabestelle zu entscheiden, welche Gegenstände sie ausschreibt. Der Leistungsgegenstand wird von der Vergabestelle bestimmt. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, ihren Bedarf so auszurichten, dass möglichst alle auf dem Markt agierenden Teilnehmer leistungs- und angebotsfähig sind<ref>VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2004, VK 14/04</ref>. Dazu hat sie eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung vorzunehmen, um es den Bewerbern zu ermöglichen, vergleichbare Angebote abzugeben<ref>Prieß, Die Leistungsbeschreibung, NZBau 2004, Seite 91</ref>. Allein der Auftraggeber entscheidet, was er haben will und wie er es haben will<ref>OLG Koblenz, Beschluss vom 05.09.2002, 1 Verg 2/02</ref>. Es ist nicht Aufgabe der Vergabekammern oder Vergabesenate den tatsächlichen oder vermeintlichen Bedarf einer Vergabestelle zu überprüfen. Das Vergaberecht regelt nicht, ob ein öffentlicher Auftraggeber sich zu einer Beschaffung entschließt oder welchen Gegenstand er beschafft. Unter Beachtung dieser vergaberechtliche Vorgaben kann eine Vergabestelle eine Ausschreibung nach ihren eigenen Vorstellungen gestalten. Sie hat folglich auch die Möglichkeit, das Produkt, das sie haben möchte, so genau wie möglich in der Leistungsbeschreibung zu beschreiben, um genau dieses Produkt angeboten zu bekommen."
  • VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.09.2004, VK 14/04

Publikationen

Fußnoten

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