Grundrecht der Freiheit der Person: Unterschied zwischen den Versionen

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"Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage<ref>(vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>)</ref>, wobei die Formvorschriften dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung zukommt<ref>(vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 47/05}} Abs. 20</ref>
 
"Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage<ref>(vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>)</ref>, wobei die Formvorschriften dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung zukommt<ref>(vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 47/05}} Abs. 20</ref>
  
 
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Die [[Freiheit der Person]] kann nur auf Grund eines [[Förmliches Gesetz|förmlichen Gesetzes]] und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. ({{GG 104}} Abs. 1 Satz 1)
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"1. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Wie schon der entsprechende Artikel 116 der Weimarer Reichsverfassung und § 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches enthält Art. 103 Abs. 2 GG den Grundsatz der Gesetzesgebundenheit im Strafrecht. Mit dem Verbot der analogen, gewohnheitsrechtlichen und rückwirkenden Strafbegründung und Strafverschärfung erschöpft sich die Bedeutung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht. Er setzt begrifflich den Gesetzesvorbehalt für Strafbestimmungen voraus. Nur auf Grund eines gültigen Strafgesetzes kann eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen<ref>(Bay VerfGH Bd. 1, 101 [109 f.])</ref>.
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Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur [[Gesetz im formellen Sinne|Gesetze im formellen Sinne]], sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen und wie die Bundesregierung auch in diesem Verfahren betont hat, müssen an die inhaltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm für Eingriffs- und zumal für Strafgesetze strenge Anforderungen gestellt werden. Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind<ref>(vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258])</ref>.
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Der Angeklagte kann nur nach der Bestimmung desjenigen Gesetzes oder der mit gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung bestraft werden, durch welche die Strafbarkeit begründet ist. Die Bestrafung auf Grund einer nicht auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnung kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß "die Strafbarkeit" in einer anderen Vorschrift bestimmt gewesen sei.
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2. Betrifft Art. 103 Abs. 2 GG Bestrafungen jeder Art durch gerichtliches Urteil, so zielt Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG auf den besonderen Schutz bei Freiheitsbeschränkungen sowohl gegenüber der Exekutive wie der Strafgerichtsbarkeit. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
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Art. 104 GG steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG geschützten Grundrecht auf Freiheit der Person. Ursprünglich war darum auch vorgesehen, die Vorschriften des Art. 104 mit denen des Art. 2 GG zusammenzufassen. Sie wurden später nicht aus systematischen, sondern aus redaktionellen Erwägungen in den Abschnitt "Rechtsprechung" verwiesen, um eine zu breite Ausgestaltung des Grundrechtsteils zu vermeiden.
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Auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Wenn der Strafausspruch auch isoliert betrachtet die Freiheit noch nicht beschränkt, bildet er doch zusammen mit der ihm folgenden Strafvollstreckung einen Gesamtvorgang des Freiheitsentzugs<ref>(vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte; Dürig, NJW 1961 S. 1831\l; Adolf Arndt, Rechtsprechende Gewalt und Strafkompetenz, in: Festgabe für Carlo Schmid, 1962, S. 5 ff., 31)</ref>.
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Dem Vorbehalt nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen nur förmliche Gesetze, also nur Rechtsnormen, die im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden sind. Eine Verordnung ist auch dann kein förmliches Gesetz im Sinn des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie auf Grund einer in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen worden ist; daher müssen "die Voraussetzungen selbst, unter denen der Eingriff als solcher überhaupt zulässig ist, und die Natur des Eingriffs ... in dem förmlichen Gesetz selbst bestimmt sein"<ref>(BGHZ 15, 61 [64])</ref>. Bestimmt der Gesetzgeber hinreichend deutlich, was strafbar sein soll, und legt er weiterhin Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz fest, überläßt er hingegen dem Verordnunggeber nur die Spezifizierung des Straftatbestandes, so wird die Rechtssicherheit und die Freiheit des einzelnen nach Sinn und Zweck des Art. 104 GG gewahrt und dem Gesetzgeber die ihm vom Grundgesetz auferlegte Verantwortung nicht abgenommen."<ref>{{BVerfG 2 BvR 15/62}} Abs. 49-55</ref>
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====[[Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]]====
 
"Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im [[Rechtsstaatsprinzip]] wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten [[Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] gezogen werden<ref>(vgl. BVerfGE 29, 312 <316>)</ref>. Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot<ref>(vgl. BVerfGE 30, 173 <199>)</ref>. Ein Eingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist<ref>(vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 47/05}} Abs. 21</ref>
 
"Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im [[Rechtsstaatsprinzip]] wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten [[Grundsatz der Verhältnismäßigkeit]] gezogen werden<ref>(vgl. BVerfGE 29, 312 <316>)</ref>. Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot<ref>(vgl. BVerfGE 30, 173 <199>)</ref>. Ein Eingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist<ref>(vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.)</ref>."<ref>{{BVerfG 1 BvR 47/05}} Abs. 21</ref>
  
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* {{BVerfG 2 BvR 999/83}} - Verfassungsmäßigkeit des {{AsylVfG 20}} Abs. 1
 
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* {{BVerfG 2 BvR 1194/80}} = [[BVerfGE 58, 208]] - Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
 
* {{BVerfG 2 BvR 1194/80}} = [[BVerfGE 58, 208]] - Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
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* {{BVerfG 2 BvR 15/62}} - [[Gesetzesgebundenheit]] (Strafrecht)
  
 
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* {{BVerwG 1 C 78.77}} - [[Verhaftung]] zur [[Abschiebung]]: "Die Durchführung der Abschiebung allein durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges stellt keine [[Freiheitsentziehung]] dar."<ref>Amtlicher >Leitsatz</ref>
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* {{BVerwG 1 C 78.77}} - [[Verhaftung]] zur [[Abschiebung]]: "Die Durchführung der Abschiebung allein durch [[Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges]] stellt keine [[Freiheitsentziehung]] dar."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
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* [[Habeas Corpus]]
 
* [[Habeas Corpus]]
 
* [[Grundrecht auf Freizügigkeit]]
 
* [[Grundrecht auf Freizügigkeit]]
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* [[Grundrechtsnormen der Bayerischen Verfassung (Art. 98-123 BV)]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==

Aktuelle Version vom 7. August 2017, 11:33 Uhr

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Körperliche Bewegungsfreiheit<ref>Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit_der_Person - abgerufen am 22.02.2016 um 10:29 Uhr</ref>

"Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird<ref>(vgl. BVerfGE 94, 166 <198>)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 20</ref>

"Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfaßt von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist<ref>(vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 12)</ref>. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Abgrezung: Staatsgrenze

"Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenze berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 118</ref>

Asylantrag

"Daran ändert auch die Stellung eines Asylantrags nichts. Dieser begründet weder nach Völkerrecht noch nach deutschem innerstaatlichen Recht einen Anspruch auf Einreise. Der Raum der Bundesrepublik Deutschland ist Asylbewerbern, die ihn ohne entsprechende Reisedokumente erreichen, vor der Feststellung ihrer Asylberechtigung rechtlich nicht zugänglich. Die Tatsache, daß sie sich bei Ankunft auf einem Flughafen schon auf deutschem Staatsgebiet befinden, ändert nichts daran, daß über die Gewährung der Einreise erst noch zu entscheiden ist. Abgesehen davon ergibt sich für Asylsuchende am Flughafen die tatsächliche Begrenzung ihrer Bewegungsfreiheit aus ihrer Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachzusuchen und das hierfür vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Zwar kann ihnen in dieser Lage eine Rückkehr in den Staat, der sie möglicherweise verfolgt, nicht angesonnen werden. Die hieraus folgende Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist jedoch nicht Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 119</ref>

GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1

"Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG); in diese Freiheit darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang<ref>(BVerfGE 10, 302 [322])</ref>; Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn<ref>(BVerfGE 10, 302 [323]; 29, 183 [195])</ref>, indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar. Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhoben, deren Einhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird."<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80 Abs. 33</ref>

Eingriff

Freiheitsbeschränkung (GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1)

"Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfaßt von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist<ref>(vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 12)</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Freiheitsentziehung (GG Art. 104 Abs. 2)

"Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ... nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Rechtfertigung

Schranken: Einfacher Gesetzesvorbehalt

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 bestimmt: "In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden." (Einfacher Gesetzesvorbehalt)

"Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage<ref>(vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>)</ref>, wobei die Formvorschriften dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung zukommt<ref>(vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 20</ref>

Schranken-Schranken

Förmliches Gesetz (GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1)

Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. (GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1)

"1. Nach Art. 103 Abs. 2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Wie schon der entsprechende Artikel 116 der Weimarer Reichsverfassung und § 2 Abs. 1 des Strafgesetzbuches enthält Art. 103 Abs. 2 GG den Grundsatz der Gesetzesgebundenheit im Strafrecht. Mit dem Verbot der analogen, gewohnheitsrechtlichen und rückwirkenden Strafbegründung und Strafverschärfung erschöpft sich die Bedeutung des Art. 103 Abs. 2 GG nicht. Er setzt begrifflich den Gesetzesvorbehalt für Strafbestimmungen voraus. Nur auf Grund eines gültigen Strafgesetzes kann eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen<ref>(Bay VerfGH Bd. 1, 101 [109 f.])</ref>.

Gesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG sind nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch Rechtsverordnungen, die im Rahmen von Ermächtigungen ergangen sind, die den Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 1 GG genügen. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen und wie die Bundesregierung auch in diesem Verfahren betont hat, müssen an die inhaltliche Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm für Eingriffs- und zumal für Strafgesetze strenge Anforderungen gestellt werden. Der Gesetzgeber muß die Ermächtigung zur Strafandrohung unzweideutig aussprechen und dabei Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung so genau umreißen, daß die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Verordnung voraussehbar sind<ref>(vgl. BVerfGE 1, 14 [60]; 2, 307 [334]; 5, 71 [76]; 7, 282 [302]; 8, 274 [307 ff.]; 10, 251 [258])</ref>.

Der Angeklagte kann nur nach der Bestimmung desjenigen Gesetzes oder der mit gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung bestraft werden, durch welche die Strafbarkeit begründet ist. Die Bestrafung auf Grund einer nicht auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Verordnung kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß "die Strafbarkeit" in einer anderen Vorschrift bestimmt gewesen sei.

2. Betrifft Art. 103 Abs. 2 GG Bestrafungen jeder Art durch gerichtliches Urteil, so zielt Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG auf den besonderen Schutz bei Freiheitsbeschränkungen sowohl gegenüber der Exekutive wie der Strafgerichtsbarkeit. Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.

Art. 104 GG steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG geschützten Grundrecht auf Freiheit der Person. Ursprünglich war darum auch vorgesehen, die Vorschriften des Art. 104 mit denen des Art. 2 GG zusammenzufassen. Sie wurden später nicht aus systematischen, sondern aus redaktionellen Erwägungen in den Abschnitt "Rechtsprechung" verwiesen, um eine zu breite Ausgestaltung des Grundrechtsteils zu vermeiden.

Auch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsbeschränkung im Sinn des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Wenn der Strafausspruch auch isoliert betrachtet die Freiheit noch nicht beschränkt, bildet er doch zusammen mit der ihm folgenden Strafvollstreckung einen Gesamtvorgang des Freiheitsentzugs<ref>(vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte; Dürig, NJW 1961 S. 1831\l; Adolf Arndt, Rechtsprechende Gewalt und Strafkompetenz, in: Festgabe für Carlo Schmid, 1962, S. 5 ff., 31)</ref>.

Dem Vorbehalt nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen nur förmliche Gesetze, also nur Rechtsnormen, die im vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren beschlossen worden sind. Eine Verordnung ist auch dann kein förmliches Gesetz im Sinn des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie auf Grund einer in einem förmlichen Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen worden ist; daher müssen "die Voraussetzungen selbst, unter denen der Eingriff als solcher überhaupt zulässig ist, und die Natur des Eingriffs ... in dem förmlichen Gesetz selbst bestimmt sein"<ref>(BGHZ 15, 61 [64])</ref>. Bestimmt der Gesetzgeber hinreichend deutlich, was strafbar sein soll, und legt er weiterhin Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz fest, überläßt er hingegen dem Verordnunggeber nur die Spezifizierung des Straftatbestandes, so wird die Rechtssicherheit und die Freiheit des einzelnen nach Sinn und Zweck des Art. 104 GG gewahrt und dem Gesetzgeber die ihm vom Grundgesetz auferlegte Verantwortung nicht abgenommen."<ref>BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 Abs. 49-55</ref>

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

"Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen werden<ref>(vgl. BVerfGE 29, 312 <316>)</ref>. Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot<ref>(vgl. BVerfGE 30, 173 <199>)</ref>. Ein Eingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist<ref>(vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 21</ref>

Schutzpflicht

Verbot der Misshandlung

Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (GG Art. 104 Abs. 1 Satz 2)

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.(EMRK Art. 3)

Hat jemand sich Verletzungen zugezogen, während er unter staatlicher Kontrolle war, muss der Staat beweisen, dass keine Folter vorgelegen hat; er muss plausibel erklären, wie es zu diesen Verletzungen kommen konnte. Auch eine Ohrfeige kann dabei als erniedrigende Behandlung angesehen werden<ref>Quelle: http://rechtsanwalt-hembach.de/blog/2015/10/01/hallo-welt/ - abgerufen am 22.02.2016 um 22:48 Uhr; siehe auch EGMR, Urteil vom 04.12.1995 - 18896/91</ref>.

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>