Freiheitsbeschränkung

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"Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfaßt von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist<ref>(vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 12)</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>