Freiheitsentziehung

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"Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ... nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>