Asylantrag

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Ein Asylantrag liegt nach AsylG § 13 Abs. 1 vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er

  • im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder
  • dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Hubert Heinhold, Recht für Flüchtlinge, Ein Leitfaden durch das Asyl- und Ausländerrecht, Loeper Literaturverlag, 7. Aufl. 2015, S. 91 ff.

Siehe auch