Einzelplan: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{KommHV-Kameralistik 5}} Abs. 1 sind der [[Verwaltungshaushalt]] und der [[Vermögenshaushalt]] nach Aufgabenbereichen in [[Einzelplan|Einzelpläne]], [[Abschnitt]]e und [[Unterabschnitt]]e zu gliedern. Für jeden [[Einzelplan]], [[Abschnitt]] oder [[Unterabschnitt]] ist ein [[Teilabschluss]] zu bilden.
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Übersicht über die Einzelpläne:
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*0 [[Allgemeine Verwaltung]]
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*1 [[Öffentliche Sicherheit und Ordnung]]
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*2 [[Schulen]]
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*3 [[Wissenschaft]], [[Forschung]], [[Kulturpflege]]
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*4 [[Soziale Sicherung]]
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*5 [[Gesundheit]], [[Sport]], [[Erholung]]
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*6 [[Bau- und Wohnungswesen]], [[Verkehr]]
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*7 [[Öffentliche Einrichtungen]], [[Wirtschaftsförderung]]
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*8 [[Wirtschaftliche Unternehmen]], [[Grund- und Sondervermögen]]
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*9 [[Allgemeine Finanzwirtschaft]]<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{KommHV-Kameralistik 5}}
 
* {{KommHV-Kameralistik 5}}
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* {{VVKommHSyst}}
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*  vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erlassener [[Gliederungs- und Gruppierungsplan]]
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==Siehe auch==
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* [[Haushalt]]
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* [[Haushaltsplan]]
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* [[Haushaltssystematik]]
  
 
[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie:Haushalt]]
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</noinclude>

Aktuelle Version vom 10. Juni 2016, 12:19 Uhr

Nach KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1 sind der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern. Für jeden Einzelplan, Abschnitt oder Unterabschnitt ist ein Teilabschluss zu bilden.

Übersicht über die Einzelpläne:

Normen

Siehe auch