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Version vom 20. April 2016, 20:12 Uhr
"Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 = BVerfGE 10, 20 [49 f.]</ref>
Kommunale Satzungsautonomie
Nach GO Art. 23 Satz 1(Ortsrecht) können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen (GO Art. 24 Abs. 2) und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig (GO Art. 23 Satz 2). In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden (GO Art. 23 Satz 3).
Inhalt
Regelungsgegenstände
In den Satzungen können nach Art. 24 Abs. 1 GO die Gemeinden insbesondere
1. die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln,
2. aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluß an die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und ähnliche der Gesundheit dienende Einrichtungen vorschreiben und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Vorschriften die Benutzung dieser Einrichtungen sowie der Bestattungseinrichtungen und von Schlachthöfen zur Pflicht machen,
3. für Grundstücke, die einer neuen Bebauung zugeführt werden, und in Sanierungsgebieten den Anschluß an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen, sofern der Anschluß aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes notwendig ist; ausgenommen sind Grundstücke mit emissionsfreien Heizeinrichtungen,
4. Gemeindedienste (Hand- und Spanndienste) zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Pflichtigen anordnen.
Ersatzvornahme
In den Satzungen kann die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter für zulässig erklärt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 können in der Satzung Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht werden (bewehrte Satzung). In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 kann vorgeschrieben werden, daß Eigentümer das Anbringen und Verlegen örtlicher Leitungen für die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung und die Versorgung mit Fernwärme auf ihrem Grundstück zu dulden haben, wenn dieses an die Einrichtung angeschlossen oder anzuschließen ist, in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Einrichtung benutzt wird oder wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung für das Grundstück sonst vorteilhaft ist; die Duldungspflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. (Art. 24 Abs. 2 GO)
Betretungsrecht
In Satzungen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und in Satzungen, die auf Grund anderer Gesetze, die auf diesen Artikel verweisen, erlassen werden, kann bestimmt werden, daß die von der Gemeinde mit dem Vollzug dieser Satzungen beauftragten Personen berechtigt sind, zur Überwachung der Pflichten, die sich nach diesen Satzungen und Gesetzen ergeben, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. (Art. 24 Abs. 3 GO)
Schutz bestimmter Institutionen
Ein Benutzungszwang nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 darf nicht zum Nachteil von Einrichtungen der Kirchen, anerkannter Religionsgemeinschaften oder solcher weltanschaulicher Gemeinschaften verfügt werden, deren Bestrebungen den allgemein geltenden Gesetzen nicht widersprechen. Voraussetzung ist, daß diese Einrichtungen unmittelbar religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienen. (Art. 24 Abs. 4 GO)
Ermächtigungsgrundlage
Satzungen, die in Eigentum oder Freiheit der Bürger eingreifen, bedürfen einer besonderen Ermächtigungsgrundlage<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 380 mit Verweis auf BVerwG BayVBl. 1993, 213</ref>.
Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG
Die in Art. 23 Satz 1 GO formulierte allgemeine Satzungsautonomie, die die Gewährleistung der gemeindlichen Satzungsautonomie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG deklaratorisch wiederholt, genügt als Ermächtigungsgrundlage nicht dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieser erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugän glich sind. Ermächtigt der Gesetzgeber den kommunalen Satzungsgeber, sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung um so höher, je empfindlicher die freie berufliche Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden<ref>(vgl. zum Ganzen BVerwG vom 7.9.1992 BVerwGE 90, 359/362 f, BayVGH vom 22.1.1992 VGH n.F . 45, 65/68 f)</ref>. Denn die grundlegende Entscheidung, ob und welche Gemeinschaftsinteressen so gewichtig sind, dass das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muss, fällt allein in den Verantwortungsbereich des staatlichen Gesetzgebers<ref>(vgl. BVerfG vom 14.7.1987 BVerfGE 76, 171/184)</ref>.<ref>BayVGH, Urteil vom 04.02.2009 - 4 N 08.778 Friedhofsatzung</ref>
Prüfungsschema
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Satzung kann nach folgendem Prüfungsschema vorgegangen werden<ref>siehe auch Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 381/386/403 (Seite 131)</ref>
- formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Verfahren
- wirksamer Gemeinderatsbeschluss
- Besondere Vorschriften
- Schriftform, Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. BekV
- ggf. Genehmigung
- Ausfertigung und Bekanntmachung, Art. 26 GO i.V.m. BekV
- materielle Rechtmäßigkeit
- Ermächtigungsgrundlage
- kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
- allgemeine Anforderungen
- Bestimmtheit
- Verhältnismäßigkeit
- ggf. Ermessensfehlerfreiheit
Satzungen der Stadt Burgkunstadt
Die Stadt Burgkunstadt hat u.a. folgende Satzungen erlassen:
Altstadtfest
Ausschüsse, Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen
Ehrungen, Ehrenbürgerrecht
Freiwillige Feuerwehr
- Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt
- Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Burgkunstadt vom 17.09.2015
- Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.04.1997 (außer Kraft)
Jahrmärkte
- Satzung über die Jahrmärkte in der Stadt Burgkunstadt vom 18.02.2004
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Jahrmarktes der Stadt Burgkunstadt vom 16.01.2008
Sondernutzung
- Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungssatzung) vom 25.08.2005 Sondernutzung
- Gebührensatzung für die Benutzung öffentlichen Verkehrsgrundes der Stadt Burgkunstadt (Sondernutzungsgebührensatzung) vom 25.08.2005
Straßennamen und [[Hausnumerierung <Hausnummern]]
Stellplätze, Garagen
Erschließungsbeitrag
Straßenausbaubeitrag
Wasserversorgung
- Satzung über die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Wasserabgabesatzung - WAS) vom 08.09.2010
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-WAS) vom 08.12.2010
- Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (BS-VW/EW) der Stadt Burgkunstadt vom 11.04.2013
Abwasser
- Satzung über die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung - EWS) vom 27.05.1998 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.07.2009
- Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Burgkunstadt (BGS-EWS) vom 08.12.2010
- Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (BS-VE/EE) der Stadt Burgkunstadt vom 19.05.2004
- Satzung für die Erhebung einer Kommunalabgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleiter vom 10.10.2007
Freibad
- Satzung für die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt (Freibadsatzung) vom 07.02.2007
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades der Stadt Burgkunstadt vom 28.01.2004
- Haus- und Badeordnung für das Freibad "Kunomare" Burgkunstadt vom 15.04.2011
Friedhof
- Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Burgkunstadt vom 06.03.2013
- Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt vom 06.03.2013
Notunterkunft
- Satzung über die Benutzung der Notunterkunftsanlagen (Notunterkunftssatzung) der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005
- Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Notunterkunft der Stadt Burgkunstadt vom 30.11.2005
Hundesteuer
Siehe auch
Normen
Gemeindeordnung (GO)
- GO Art. 23 Ortsrecht
- GO Art. 24 Inhalt der Satzungen
- GO Art. 63 Abs. 1 Haushaltssatzung
- GO Art. 68 Abs. 2 GO] Nachtragshaushaltssatzung
- GO Art. 20a Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen
- GO Art. 88 Abs. 5 Satz 2 Betriebssatzung von Eigenbetrieben
Bauplanungsrecht
- BauGB § 10 Bebauungsplan
- BauGB § 132 Regelung des Erschließungsbeitrags durch Satzung
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 09.05.1972 - 1 BvR 518/62; 1 BvR 308/64 = BVerfGE 33, 125 Facharzt
- BVerfG, Beschluss vom 27.07.1971 - 2 BvR 443/70 = BVerfGE 31, 364 - Bebauungsplan. "Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt worden ist, die gerichtliche Überprüfung der ihn beeinträchtigenden Maßnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG nicht die Gesetzgebung gehört<ref>(vgl. BVerfGE 24, 33 [49 ff.] und 367 [401])</ref>. Dabei ist nicht ausdrücklich entschieden worden, ob insoweit lediglich die formelle oder auch die materielle Gesetzgebung (einschließlich Gemeindesatzungen) gemeint ist."<ref>Abs. 8</ref>
- BVerfG, Urteil vom 14.07.1959 - 2 BvF 1/58 = BVerfGE 10, 20 [49 f.]
- BVerfG, Beschluss vom 23.02.1972 - 2 BvL 36/71: "Gemeindesatzungen können Strafbestimmungen enthalten, die auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers beruhen. Dem in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen Gebot der Gesetzesbestimmtheit ist jedoch nur Genüge getan, wenn schon aus der Ermächtigung die Grenzen der Strafbarkeit sowie Art und Höchstmaß der Strafe für den Bürger voraussehbar sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
Publikationen
Fachbücher
- Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 80 ff.
Fachbeiträge
- Friedrich Ebert Stiftung, Die Gemeinde als Ortsgesetzgeberin – Grundlagen des gemeindlichen Satzungsrechts
- Becker/Sichert, Einführung in die kommunale Rechtsetzung am Beispiel gemeindlicher Benutzungssatzungen, JuS 2000, 144 ff.
Fußnoten
<references />