Satzung über das Abhalten des Altstadtfestes in der Stadt Burgkunstadt vom 17.12.2015

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Satzung über das Abhalten des Altstadtfestes in der Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: http://www.burgkunstadt.eu/datei/de/stadt/-/265/extLink - abgerufen am 05.02.2016 um 10:00 Uhr</ref>

Vom 17.12.2015

Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Frei­ staat Bayern (GO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (BayRS 2020-1-1-I) erlässt die Stadt Burgkunstadt folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das Altstadtfest der Stadt Burgkunstadt sowie für seine Teilnehmer.

§ 2 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Burgkunstadt betreibt das Altstadtfest als öffentliche Einrichtung.

§ 3 Ort und Zeit des Altstadtfestes

(1) Das Altstadtfest findet im Altstadtbereich statt. Die für das Altstadtfest bestimmten Flä­ chen sind in dem beiliegenden Lageplan M 1:1000, Stand 08.12.2015, ausgewiesen. Der Lageplan ist Anlage und Bestandteil dieser Satzung.

(2) Das Altstadtfest findet nach 1993 alle 3 Jahre jeweils an einem Wochenende im Juli statt.

§ 4 Organisation und Durchführung

(1) Die Stadt Burgkunstadt übernimmt die Organisation und Durchführung des Altstadtfestes.

Zur Unterstützung der Stadtverwaltung wird ein Festausschuss gegründet, der sich wie folgt zusammensetzt:

Erster Bürgermeister und dessen Vertreter, je ein Vertreter der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, die mit der Organisation beauftragten Mitarbeiter der Stadtverwaltung, den Vertretern der am Altstadtfest teilnehmenden Vereinen, Organisationen und Gewerbetrei­benden.

(2) Zur Abdeckung der Unkosten wird von den Teilnehmern ein Standgeld erhoben.

§ 5 Zulassung zum Altstadtfest; Standplätze

(1) Über die Zulassung zum Altstadtfest und die Zuteilung der Standplätze entscheidet der Festausschuss.

(2) Auf den für das Altstadtfest bestimmten Flächen(§ 3 Abs. 1) dürfen Waren nur von ei­ nem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. Das Gleiche gilt für al­ le anderen Arten von Aktivitäten während des Altstadtfestes. Der zugewiesene Platz darf nicht eigenmächtig erweitert, getauscht oder an einen Dritten überlassen werden.

(3) Die Standplätze werden nach den Erfordernissen des Altstadtfestes zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(4) Die Zuweisung kann versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

(a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Alt­stadtfest erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder

(b) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(5) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vor­liegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

(a) der Standplatz nicht benutzt wird;

(b) die für das Altstadtfest bestimmten Flächen ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt werden;

(c) der Benutzungsberechtigte, dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen haben.

Wird die Zuweisung widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes verlangt wer­den.

§ 6 Verhalten

(1) Alle Teilnehmer am Altstadtfest haben mit dem Betreten des Altstadtfestes die Bestim­ mungen dieser Satzung, die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbe­ ordnung, die Preisangabenverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sowie die Anordnungen des Verfügungsberechtigten zu beachten.

(2) Jeder Teilnehmer am Altstadtfest hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Es ist insbesondere verboten:

1. Waren im Umhergehen anzubieten;

2. Waren zu versteigern oder mit Lautsprechern anzubieten (ausgenommen Sprechhilfen);

3. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen (ausgenommen zugelas- sene Veranstaltungsteilnehmer mit Genehmigung des Festausschusses);

4. Motorräder, Fahrräder, Mopeds oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen;

5. Warmblütige Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen;

6. Betteln und Hausieren.

(4) Für Waren die ortsüblich nach Maß und Gewicht verkauft werden, müssen geeichte Maße, Gewichte und Waagen verwendet werden.

(5) Den Beauftragten des Festausschusses ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Ver­kaufseinrichtungen zu gestatten.

§ 7 Sauberhalten der Festflächen

(1) Die für das Altstadtfest bestimmten Flächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht eingebracht werden.

(2) Die Standplatzinhaber sind verpflichtet,

1. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann;

2. jede vermeidbare Verunreinigung der Festflächen und seiner Einrichtungen zu unterlassen und die Verkaufsstände und deren Umgebung stets sauber zu halten.

3. Verpackungsmaterial vom Standplatz zu entfernen;

4. Abfälle, Müll usw. nicht neben oder unter Fahrzeugen, Buden, Ständen, Tischen, auf öf­fentlichen Straßen oder Plätzen abzulagern, abzugießen oder zu werfen.

Nach Beendigung des Altstadtfestes ist der Platz in sauberem Zustand zu verlassen.

§ 8 Haftung

Die Stadt Burgkunstadt haftet für aus dienstlichen Verrichtungen entstehende persönliche gesetzliche Haftungsansprüche gegen ihre Bediensteten sowie der Festausschussmitglieder als Beauftragte bei Vorsatz und Fahrlässigkeit im Rahmen der bestehenden kommunalen Haft pflichtversicherung.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 S. 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

1. ohne Zulassung Waren anbietet und verkauft oder andere Aktivitäten entwickelt ( § 5 Abs. 1);

2. außerhalb des zugewiesenen Standplatzes Waren anbietet und verkauft oder andere Akti­vitäten entwickelt (§ 5 Abs. 2);

3. eigenmächtig den zugewiesenen Standplatz erweitert, tauscht oder an einen Dritten über­lässt (§ 5 Abs. 2);

4. den Anordnungen des Verfügungsberechtigten nicht Folge leistet (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 5);

5. Waren im Umhergehen anbietet (§ 6 Abs. 3 Nr. 1);

6. Waren versteigert oder mit Lautsprechern anbietet(§ 6 Abs. 3 Nr. 2);

7. Werbematerial oder sonstige Gegenstände ohne Genehmigung verteilt (§ 6 Abs. 3 Nr. 3)

8. Fahrzeuge mitführt (§ 6 Abs. 3 Nr. 4);

9. Kleintiere schlachtet, abhäutet oder rupft (§ 6 Abs. 3 Nr. 5)

10. bettelt und hausiert (§ 6 Abs. 3 Nr.6);

11. die für das Altstadtfest bestimmten Flächen verunreinigt (§ 7 Abs. 1);

12. den Standplatz nicht in sauberen Zustand verlässt (§ 7 Abs. 2).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 17.12.2015

Stadt Burgkunstadt

Christine Frieß

Erste Bürgermeisterin

Fußnoten

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