Allgemeiner Gleichheitssatz: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BVerfG 1 BvL 50}} = [[BVerfGE 55, 72]] - [[Präklusion]] im [[Zivilprozess]]: "Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, im Berufungsverfahren ausgeschlossen werden (§ 528 Abs. 3 ZPO). "<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvL 50}} = [[BVerfGE 55, 72]] - [[Präklusion]] im [[Zivilprozess]]: "Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß in zivilrechtlichen Streitigkeiten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, im Berufungsverfahren ausgeschlossen werden (§ 528 Abs. 3 ZPO). "<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerfG 1 BvL 32/70}} = [[BVerfGE 33, 303]] - [[Numerus clausus]] I
 
* {{BVerfG 1 BvL 32/70}} = [[BVerfGE 33, 303]] - [[Numerus clausus]] I
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* {{BVerfG 1 BvR 147/52}} = [[BVerfGE 3, 58]] - [[[[Beamtenverhältnis]]se]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 102/51}} = [[BVerfGE 2, 237]] - [[Hypothekensicherungsgesetz]]
 
* {{BVerfG 1 BvR 102/51}} = [[BVerfGE 2, 237]] - [[Hypothekensicherungsgesetz]]
 
* {{BVerfG 2 BvG 1/51}} = [[BVerfGE 1, 14]] - [[Südweststaat]]
 
* {{BVerfG 2 BvG 1/51}} = [[BVerfGE 1, 14]] - [[Südweststaat]]

Version vom 29. Februar 2016, 10:10 Uhr

Ausprägungen

Rechtsanwendungsgleichheit

Rechtsetzungsgleichheit

Beispiele aus der Rechtsprechung

Steuerrecht

"Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Die Besteuerungsgleichheit hat mithin als ihre Komponenten die Gleichheit der normativen Steuerpflicht ebenso wie die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung. Daraus folgt, daß das materielle Steuergesetz in ein normatives Umfeld eingebettet sein muß, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges prinzipiell gewährleistet. Hängt die Festsetzung einer Steuer von der Erklärung des Steuerschuldners ab, werden erhöhte Anforderungen an die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen gestellt. Der Gesetzgeber muß die Steuerehrlichkeit deshalb durch hinreichende, die steuerliche Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten abstützen. Im Veranlagungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip. Gesamtwirtschaftliche Gründe können einen Verzicht des Gesetzgebers auf eine hinreichende Kontrolle der im Veranlagungsverfahren abgegebenen Erklärungen des Steuerpflichtigen verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Wirkt sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig aus, daß der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und liegen die Voraussetzungen dafür vor, daß dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, so führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Steuernorm."<ref>BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 Amtliche Leitsätze 1 bis 4</ref>

Normen

Deutschland

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

Frankreich

Rechtsprechung

Publikationen

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Pos. 11396

Fachaufsätze

Zitate

  • "Lasst uns immer für die Freiheit, für den Frieden, für soziale Gerechtigkeit kämpfen. Freiheit ohne soziale Gerechtigkeit ist nichts als eine brüchige Errungenschaft, die für viele nur in die Freiheit, vor Hunger zu sterben, führt." (Sandro Pertini, Rede zum Jahreswechsel, 31. Dezember 1983)

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>