Grundrecht der Freiheit der Person: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 75: Zeile 75:
  
 
==={{BVerwG}}===
 
==={{BVerwG}}===
* {{BVerwG 1 C 78.77}} - [[Verhaftung]] zur [[Abschiebung]]: "Die Durchführung der Abschiebung allein durch Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges stellt keine [[Freiheitsentziehung]] dar."<ref>Amtlicher >Leitsatz</ref>
+
* {{BVerwG 1 C 78.77}} - [[Verhaftung]] zur [[Abschiebung]]: "Die Durchführung der Abschiebung allein durch [[Anwendung einfachen unmittelbaren Zwanges]] stellt keine [[Freiheitsentziehung]] dar."<ref>Amtlicher >Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==

Version vom 23. Februar 2016, 08:44 Uhr

Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2)

Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Sachlicher Schutzbereich

Körperliche Bewegungsfreiheit<ref>Siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Freiheit_der_Person - abgerufen am 22.02.2016 um 10:29 Uhr</ref>

"Der Schutzbereich des Grundrechts umfasst sowohl freiheitsbeschränkende als auch freiheitsentziehende Maßnahmen. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Eine Freiheitsentziehung als schwerste Form der Freiheitsbeschränkung ist nur dann gegeben, wenn die tatsächlich und rechtlich an sich gegebene körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird<ref>(vgl. BVerfGE 94, 166 <198>)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 20</ref>

"Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfaßt von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist<ref>(vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 12)</ref>. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ohnehin nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Abgrezung: Staatsgrenze

"Die Staatsgrenze ist als Hindernis der freien Bewegung nach der allgemeinen Rechtsordnung vorgegeben. Jeder Staat ist berechtigt, den freien Zutritt zu seinem Gebiet zu begrenzen und für Ausländer die Kriterien festzulegen, die zum Zutritt auf das Staatsgebiet berechtigen. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse für das freie Überschreiten der Staatsgrenze berühren deshalb nicht den Gewährleistungsinhalt der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten körperlichen Bewegungsfreiheit."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 118</ref>

Asylantrag

"Daran ändert auch die Stellung eines Asylantrags nichts. Dieser begründet weder nach Völkerrecht noch nach deutschem innerstaatlichen Recht einen Anspruch auf Einreise. Der Raum der Bundesrepublik Deutschland ist Asylbewerbern, die ihn ohne entsprechende Reisedokumente erreichen, vor der Feststellung ihrer Asylberechtigung rechtlich nicht zugänglich. Die Tatsache, daß sie sich bei Ankunft auf einem Flughafen schon auf deutschem Staatsgebiet befinden, ändert nichts daran, daß über die Gewährung der Einreise erst noch zu entscheiden ist. Abgesehen davon ergibt sich für Asylsuchende am Flughafen die tatsächliche Begrenzung ihrer Bewegungsfreiheit aus ihrer Absicht, in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachzusuchen und das hierfür vorgesehene Verfahren zu durchlaufen. Zwar kann ihnen in dieser Lage eine Rückkehr in den Staat, der sie möglicherweise verfolgt, nicht angesonnen werden. Die hieraus folgende Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist jedoch nicht Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 119</ref>

GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1

"Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG); in diese Freiheit darf nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingegriffen werden (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG). Die formellen Gewährleistungen der Freiheit in Art. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem Zusammenhang<ref>(BVerfGE 10, 302 [322])</ref>; Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn<ref>(BVerfGE 10, 302 [323]; 29, 183 [195])</ref>, indem er neben der Forderung nach einem "förmlichen" freiheitsbeschränkenden Gesetz die Pflicht, dessen Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt. Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar. Durch Art. 104 Abs. 1 GG wird die Beachtung der sich aus dem jeweiligen Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formen zur Verfassungspflicht erhoben, deren Einhaltung durch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde abgesichert wird."<ref>BVerfG, Beschluss vom 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80 Abs. 33</ref>

Eingriff

Freiheitsbeschränkung (GG Art. 104 Abs. 1 Satz 1)

"Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfaßt von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu dürfen. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist<ref>(vgl. Dürig in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 12)</ref>."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Freiheitsentziehung (GG Art. 104 Abs. 2)

"Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt ... nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin aufgehoben wird."<ref>BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 Abs. 117</ref>

Rechtfertigung

Schranken

"Eingriffe in die Freiheit der Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage<ref>(vgl. BVerfGE 2, 118 <119>; 29, 183 <195>)</ref>, wobei die Formvorschriften dieser Gesetze von den Gerichten so auszulegen sind, dass ihnen eine der Bedeutung des Grundrechts angemessene Wirkung zukommt<ref>(vgl. BVerfGE 65, 317 <322 f.>; 96, 68 <97>)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 20</ref>

Schranken-Schranken

"Bei der Beschränkung im Einzelfall muss die Stellung des Grundrechts auch im Rahmen des Abwägungsprozesses angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere ist sorgfältig abzuwägen, ob ein Eingriff in den Grenzen bleibt, die ihm durch den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden, mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogen werden<ref>(vgl. BVerfGE 29, 312 <316>)</ref>. Diesen zu beachten, ist bei allen Eingriffen durch die öffentliche Gewalt ein zwingendes verfassungsrechtliches Gebot<ref>(vgl. BVerfGE 30, 173 <199>)</ref>. Ein Eingriff ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn er nicht zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Dies wiederum ist nicht der Fall, wenn ein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Erreichung des Zwecks ausreichend ist<ref>(vgl. BVerfGE 67, 157 <173>; 81, 156 <192> m.w.N.)</ref>."<ref>BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05; 1 BvR 142/05 Abs. 21</ref>

Schutzpflicht

Verbot der Misshandlung

Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (GG Art. 104 Abs. 1 Satz 2)

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.(EMRK Art. 3)

Hat jemand sich Verletzungen zugezogen, während er unter staatlicher Kontrolle war, muss der Staat beweisen, dass keine Folter vorgelegen hat; er muss plausibel erklären, wie es zu diesen Verletzungen kommen konnte. Auch eine Ohrfeige kann dabei als erniedrigende Behandlung angesehen werden<ref>Quelle: http://rechtsanwalt-hembach.de/blog/2015/10/01/hallo-welt/ - abgerufen am 22.02.2016 um 22:48 Uhr; siehe auch EGMR, Urteil vom 04.12.1995 - 18896/91</ref>.

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Grundgesetz (GG)

Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>