Kostenersatz (Feuerwehr): Unterschied zwischen den Versionen

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* s. {{VG Ansbach 5 K 04.03721}}: "Kostenersatz bei technischem Hilfsdienst der Feuerwehr - Abbindung und Entsorgung von aus Pkw ausgelaufener Kühlerflüssigkeit mit Frostschutzmittel als Pflichtaufgabe der Feuerwehr"<ref>S. http://connect.juris.de/jportal/prev/JURE060081311 abgerufen am 05.06.2015 15:08 Uhr</ref>
 
* s. {{VG Ansbach 5 K 04.03721}}: "Kostenersatz bei technischem Hilfsdienst der Feuerwehr - Abbindung und Entsorgung von aus Pkw ausgelaufener Kühlerflüssigkeit mit Frostschutzmittel als Pflichtaufgabe der Feuerwehr"<ref>S. http://connect.juris.de/jportal/prev/JURE060081311 abgerufen am 05.06.2015 15:08 Uhr</ref>
  
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Version vom 12. Juni 2015, 11:08 Uhr

Rechtliche Bestimmungen

Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Nach BayFwG Art. 28 Abs. 1 können die Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (BayFwG Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.

Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden (BayFwG Art. 28 Abs. 2)

1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen

2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,

3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,

4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,

5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,

6. für Sicherheitswachen.

Zum Ersatz der Kosten ist nach BayFwG Art. 28 Abs. 3 verpflichtet,

1. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,

2. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlaßt war,

3. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,

4. wer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

Die Gemeinden können<ref>Keine Verpflichtung und keine Voraussetzung für Kostenersatz, vgl. Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 149</ref> Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt. (BayFwG Art. 28 Abs. 4)

Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. Mai 2013 Az.: ID1-2211.50-162 zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) bestimmt zu Art. 28 Ersatz von Kosten<ref>Quelle: Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) zu Art. 28 BayFwG</ref>:

28.1 Allgemeines

"Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall. Will die Gemeinde Kostenersatz erheben, muss der Kostenbescheid erkennen lassen, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides müssen die Erwägungen angegeben werden, die für die Gemeinde maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu erheben. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber in Grundzügen in der Begründung des Bescheides enthalten sein. Allein ein Verweis auf eine erlassene Kostensatzung genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Ist in dem Kostenbescheid keine Ermessensbegründung enthalten, so ist der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig. Eine Nachholung der Ermessensbegründung in einem gerichtlichen Verfahren heilt die Fehlerhaftigkeit nicht. Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdiensts, die der unmittelbaren Menschenrettung dienen, sind jedoch stets kostenfrei. Dabei ist zu differenzieren: Einsätze, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind insgesamt, also inklusive An- und Abfahrt, kostenfrei; werden daneben allerdings weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen ist insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig.

28.2 Billigkeitserwägungen

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden. Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn insbesondere im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis beziehungsweise durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend beziehungsweise existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (z. B. familiäres Leid) vorliegen.

28.3 Festsetzung von Pauschalsätzen durch Satzung

Art. 28 Abs. 4 BayFwG enthält die Ermächtigungsgrundlage für die Gemeinden, den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze durch Satzung zu regeln und Pauschalsätze festzusetzen. Die Gemeinden können nunmehr in einer Satzung mit einheitlicher Berechnungsgrundlage den Kostenersatz für das gesamte Tätigkeitsfeld ihrer Feuerwehren regeln. Bei der Einbeziehung der Vorhaltekosten im Pflichtaufgabenbereich muss ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigt werden. Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) die allgemeinen Vorhaltekosten (insbesondere Abschreibungen) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden im Pflichtaufgabenbereich anteilig entfallenden Vorhaltekosten hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können. Die Gemeinden dürfen den Aufwand für ihre Feuerwehrgerätehäuser jedoch nicht in die Kalkulation der Pauschalsätze einfließen lassen, weil diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz im Sinn von Art. 28 Abs. 1 BayFwG stehen, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr zählen. Soweit die Gemeinden den Eigenanteil nicht nur im Pflichtaufgabenbereich, sondern auch im freiwilligen Aufgabenbereich berücksichtigen, können alle Feuerwehrleistungen aufgrund einer einheitlichen Kalkulation abgerechnet werden. Soweit ein angemessener Eigenanteil der Gemeinde nur bei den Pflichtaufgaben berücksichtigt wird, erfolgt die Kostenberechnung von Pflicht- und freiwilligen Leistungen aufgrund getrennter Kalkulationsgrundlagen. Die Gemeinden können sich bei der Kalkulation der Pauschalsätze an Mustern und Handlungsanleitungen orientieren; dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, eine eigene Kostenkalkulation vorzunehmen."<ref>Quelle: Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) zu Art. 28 BayFwG</ref>

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.04.1997

Die Stadt Burgkunstadt hat von ihrem Entscheidungsspielraum zur Kostenerhebung durch Erlass der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.04.1997 Gebrauch gemacht<ref>vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 27.06.2012 - 4 BV 11.2549 Abs. 27 ff.</ref>.

Checkliste BayFwG Art. 28<ref>Auf der Grundlage von Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 37</ref>

Vorrangige Spezialvorschriften

BayFwG Art. 17 Abs. 2 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren

BayVwVfG Art. 8 Kosten der Amtshilfe Abs. 1 Satz 2

BayRDG Art. 32 Abs. 1 Erhebung und Grundlage von Benutzungsentgelten

BayKSG Art. 13 Aufwendungsersatz

Tatbestandsvoraussetzungen des BayFwG Art. 28

"Die Gemeinden..."

  • Grundsatz: Zuständigkeit des Bürgermeisters im Rahmen der laufenden Angelegenheiten, GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 45</ref>

"...können..."

Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) Ziffer 28.1.: "Die Erhebung von Kostenersatz liegt im gemeindlichen Ermessen. Das heißt, die Gemeinden können Kostenersatz verlangen, müssen es aber nicht in jedem Fall. Will die Gemeinde Kostenersatz erheben, muss der Kostenbescheid erkennen lassen, dass die Gemeinde das ihr zustehende Ermessen ausgeübt hat. In der Begründung des Bescheides müssen die Erwägungen angegeben werden, die für die Gemeinde maßgeblich dafür waren, in dem konkreten Fall Kostenersatz zu erheben. Die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, zumindest aber in Grundzügen in der Begründung des Bescheides enthalten sein. Allein ein Verweis auf eine erlassene Kostensatzung genügt für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht. Ist in dem Kostenbescheid keine Ermessensbegründung enthalten, so ist der Bescheid fehlerhaft und rechtswidrig. Eine Nachholung der Ermessensbegründung in einem gerichtlichen Verfahren heilt die Fehlerhaftigkeit nicht. Einsätze oder Tätigkeiten im Bereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdiensts, die der unmittelbaren Menschenrettung dienen, sind jedoch stets kostenfrei. Dabei ist zu differenzieren: Einsätze, die ausschließlich der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind insgesamt, also inklusive An- und Abfahrt, kostenfrei; werden daneben allerdings weitere Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes oder technische Hilfeleistungen durchgeführt, die nicht der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, sind lediglich die einzelnen Tätigkeiten, die der unmittelbaren Rettung oder Bergung von Mensch und Tier dienen, kostenfrei. In diesen Fällen ist insbesondere die An- und Abfahrt kostenpflichtig."

Grundsatz: Verpflichtung
  • GO Art. 61
  • GO Art. 62 (verbindliches Hauhaltsrecht<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 50</ref>)
  • OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.1992 - 6 A 11382/91.OVG: "Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 2 BKG RP begründet i.V. mit § 94 Abs. 2 GemO RP unter Ausschluß eines Ermessens eine grundsätzliche Verpflichtung der Aufgabenträger der Feuerwehr, die durch deren Einsatz bei einem Verkehrsunfall entstandenen Kosten unabhängig von einem Verschulden gegen den Fahrzeughalter und im Falle seines unfallbedingten Todes - unbeschadet eines insoweit in Betracht kommenden Billigkeitserlasses - auch gegen dessen Erben geltend zu machen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • KommHV-Kameralistik Art. 25: Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.
  • Ein genereller Verzicht auf Kostenersatz wäre rechtswidrig<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 50</ref>.
Ausnahme: Fälle von Unbilligkeit, BayFwG Art. 28 Abs. 1 Satz 3
  • Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche (BayFwG Art. 28 Abs. 1 Satz 3).
  • Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) Ziffer 28.2.: "Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG soll in Fällen von Unbilligkeit von Kostenersatz abgesehen werden. Unbilligkeit kommt vor allem dann in Betracht, wenn insbesondere im Fall der umfassenden Halterhaftung die durch das Schadensereignis beziehungsweise durch den Feuerwehreinsatz veranlasste Kostenregulierung sich auf die Betreffenden äußerst belastend beziehungsweise existenzbedrohend auswirken könnte, weil kein Versicherungsschutz besteht, oder sonstige persönliche Härten (z. B. familiäres Leid) vorliegen."
  • Amtsermittlungsgrundsatz, BayVwVfG Art. 24 (Untersuchungsgrundsatz)<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 57</ref>.
  • Anhörung Beteiligter, BayVwVfG Art. 28
  • Gerichtliche Überprüfung möglich, s. VG Regensburg, Urteil vom 24.01.2006 - RN 11 K 05.315<ref>Siehe auch Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 58</ref>
  • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<ref>Siehe auch Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 61</ref>

Ersatz der notwendigen Aufwendungen

Notwendig<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 69 ff.</ref>
Aufwendungen
Sachaufwendungen<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 66</ref>
Personal<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 67</ref>
  • Ausrüstung
  • Ausbildung
  • Verdienstausfall, BayFwG Art. 9 Abs. 3
  • BayFwG Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
  • BayFwG Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Sonstiges<ref>Siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 68</ref>

Abrechenbare Handlungen

Ausrücken
Einsatz
Sicherheitswache
Einsatz hilfeleistender Werkfeuerwehr

Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht (BayFwG Art. 28 Abs. 1 Satz 2)

Anhörung

Nach AO § 91 Abs. 1 Satz 1<ref>anwendbar über KAG Art. 10 Nr. 2 i.V.m. KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3</ref> soll, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern<ref>Siehe auch Wilfried Schober, BayGTzeitung 1/2006 Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen - eine Zwischenbilanz</ref>. Eine unterlassene Anhörung kann gem. BayVwVfG Art. 45 Abs. 2 geheilt werden<ref>siehe auch VG Augsburg, Urteil vom 12.10.2007 - Au 7 K 07/661, zitiert nach Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 84</ref>.

Anspruch auf Kostenersatz nicht erloschen?<ref>siehe Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 87</ref>

oder

Kostenersatz nach Absatz 1 kann verlangt werden

für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen

Verkehrsunfall

für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen

für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben

für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden

für Sicherheitswachen

Einzelfälle

Anscheinsgefahr

"Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unentgeltliche Hilfeleistung im Falle eines Gefahrenverdachts erforderlich war, muss auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abgestellt werden. Für das allgemeine Polizeirecht ist der Grundsatz entwickelt worden, dass im Falle einer Anscheinsgefahr, also in Fällen, in denen die einschreitenden Beamten unter den gegebenen Umständen bei verständiger Würdigung und hinreichender Sachaufklärung die Situation als gefährlich ansehen durften, ein Einschreiten zum Zwecke der Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. Die Tatsache, dass im Nachhinein die Stichhaltigkeit dieser Annahme erschüttert oder gar widerlegt wurde, vermag daran nichts zu ändern<ref>VG Göttingen 1 A 1057/95}}, Nds. VBL 97, 139</ref>. Auch für die Erstattungsregelungen kommt es daher bei der Bewertung der Not- und Gefahrenlage und der Voraussetzungen für das Einschreiten auf die ex-ante-Sicht an, also auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2001 - 1 S 523/01 - KStZ 2002, 203 ff; Urteil vom 20.3.03, 1 S 397/01 zitiert nach juris; VG Frankfurt, Urteil vom 20.3.02, E 5993/00; OVG Berlin, Beschluss vom 28.11.01, NVwZ-RR 2002, 623; Bay. VGH, Urteil vom 30.6.81, BayVBl 81, 625 f</ref>. Diese Grundsätze gelten auch in dem dem Gefahrenabwehrrecht zuzurechnenden Brandschutzrecht<ref>vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 741, 742</ref>."<ref>VG Stade, Urteil vom 25.06.2004 - 1 A 2424/03 Abs. 16</ref>

Feuerwehrgerätehäuser

"Die.Gemeinden dürfen den Aufwand für ihre Feuerwehrgerätehäuser ... nicht in die Kalkulation der Pauschalsätze einfließen lassen, weil diese Kosten nicht im unmittelbaren Zusammenhang zum Einsatz im Sinn von Art.28.Abs.1 BayFwG stehen, sondern zu den allgemeinen Kosten der Einrichtung Feuerwehr zählen." <ref>Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) Ziffer 28.3 Seite 41</ref>

Scheingefahr

Geltendmachung

Die Geltendmachung von Kostenersatz durch die Gemeinde erfolgt im Wege eines Verwaltungsakts (Leistungsbescheid)<ref>Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 13</ref>.

Normen

Gesetze

Landesgesetze

Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)
Kommunalabgabengesetz (KAG)

Verordnungen

Richtlinien

Bekanntmachungen

Dienstvorschriften

Örtliche Satzungen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 20.12.2006 - IV ZR 325/05: "In dieser Sichtweise wird der Versicherungsnehmer durch § 7 I (1) AKB bestärkt, wonach es für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, dass das Ereignis Ansprüche gegen ihn zur Folge haben könnte. Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass gegen den Versicherungsnehmer gerade der versicherte (privatrechtliche) Anspruch konkret erhoben wird. Das würde in der Tat von Zufälligkeiten abhängen und eine Lücke im Versicherungsschutz bedeuten, mit der der Versicherungsnehmer - auch und gerade vor dem Hintergrund des § 7 I (1) AKB - nicht zu rechnen braucht. Vielmehr wird er Versicherungsschutz immer dann erwarten dürfen, wenn gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ihn verpflichten, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherungsnehmer darf den ihm versprochenen Versicherungsschutz darauf beziehen, dass ein Sachverhalt gegeben ist, aus dem gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts erwachsen können, gleich ob der Gläubiger seine Ansprüche auf diesen oder einen anderen Rechtsgrund stützt, sofern nur überhaupt ein versicherter (gleichwertiger) Anspruch gegeben ist."
  • BGH, Urteil vom 27.05.1975 - VI ZR 95/74 - Kraftfahrzeug

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberlandesgerichte

  • OLG Nürnberg, Urteil vom 05.08.1999 - 8 U 875/99
  • OLG Nürnberg, Urteil vom 03.07.1997 - 8 U 390/97 - Begriff des "Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von StVG § 7 Abs. 1
  • OLG München, Urteil vom 08.12.1995 - 10 U 4713/95 - Begriff des "Betriebs eines Fahrzeugs i.S. von StVG § 7 Abs. 1
  • OLG Oldenburg, Urteil vom 08.11.1989 - 2 U 173/89: "Die Bergung der verbrannten Ladung war nicht nur geboten, um die Bundesautobahn wieder für den Verkehr frei zu machen, sondern auch, um durch die Entfernung von der Bundesautobahn Gefährdungen infolge der Ladungsreste auszuschließen. Die Gefährlichkeit dieser Ladungsreste ergibt sich schon daraus, daß sie unstreitig später als Sondermüll entsorgt werden mußten. Das Verbleiben der Ladungsreste auf der Bundesautobahn hätte somit Ansprüche gegen die Klägerin nach dem Straßenverkehrsgesetz oder auch aus unerlaubter Handlung zur Folge haben können, so daß bezüglich dieser etwaigen Folgen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 AKB der Versicherungsfall eingetreten war und die Klägerin deshalb die Pflicht zur Schadensabwendung traf. Zeitlich war diese Pflicht im wesentlichen auf Maßnahmen an der Unfallstelle und unmittelbar danach beschränkt (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl., Rnr. 140 zu § 7 AKB)."

BayObLG

  • BayObLG, Urteil vom 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    • 1. Die kommunalen Feuerwehren nehmen in Bayern ihre gesetzlichen Pflichtaufgaben hoheitlich wahr.<ref>Amtlicher Leitsatz 1</ref>
    • 2. Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Feuerwehr nach Art. 24 und 25 BayFwG sind nicht abschließend.<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Oberverwaltungsgerichte (VGH/OGV)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Sonstige Oberverwaltungsgerichte

Hessen
Baden-Württemberg
Rheinland-Pfalz

Verwaltungsgerichte (VG)

Bayern

Andere Bundesländer

Publikationen

Gesetzgebungsmaterialien

Fachbücher

  • Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253

Kommentare

  • Bayerisches Feuerwehrgesetz - Kommentar und Vorschriftensammlung zu Brandschutz und technischer Hilfeleistung, begründet von Dr. Hellmut Oehler, Ministerialdirigent, und Hans Wagner, Regierungsdirektor, fortgeführt von Dr. Hans Endres, Polizeipräsident a.D., Gerhard Forster, Präsident a.D., Heinz Pemler, Regierungsdirektor, und Dr. Wolf-Dieter Remmele, Ministerialdirigent a.D., Loseblattwerk, etwa 2240 Seiten, einschl. 2 Ordnern, Boorberg Verlag, ISBN 978-3-415-00601-0

Rechtliches

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references />