Private Brandmeldeanlage
"Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayFwG, wonach Kostenersatz für anlagenbedingte Falschalarme (nur) verlangt werden kann, soweit es sich um „private“ Anlagen handelt, wurde mit Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 401) in das Feuerwehrgesetz aufgenommen. Die amtliche Gesetzesbegründung führt dazu aus, Feuerwehreinsätze wegen Falschalarmen privater Brandmeldeanlagen hätten in den letzten Jahren stark zugenommen, was u. a. darauf zurückzuführen sei, dass diese Anlagen oftmals nicht dem erforderlichen Stand der Technik entsprächen oder nur unzureichend gewartet würden. Keine Kostenersatzmöglichkeit bestehe damit vor allem für Falschalarme, die von Brandmeldeanlagen ausgelöst würden, deren Betreiber auch von den Gebühren bzw. Kosten nach dem Kostengesetz befreit seien<ref>LT-Drs 13/10448 S. 4</ref>.
Diese Ausführungen machen deutlich, dass die kostenrechtliche Abgrenzung der „privaten“ von den „nicht privaten“ Brandmeldeanlagen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht anhand des konkreten Nutzungszwecks oder Funktionszusammenhangs der einzelnen Anlage vorzunehmen ist, sondern sich vielmehr nach der dafür verantwortlichen Person richten soll. Die Vorschrift zielt – angelehnt an das Regelungsmodell des Art. 4 KG – auf eine generelle persönliche Kostenfreiheit bestimmter öffentlicher Anlagenbetreiber, bei denen anzunehmen ist, dass sie durch besondere Sorgfalt das Risiko technisch bedingter Falschalarme minimieren. Dies bedeutet aber entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, dass das Kostenprivileg des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayFwG sämtlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ungeachtet aller hierbei bestehenden Unterschiede zugute käme. Eine solche rein formale Anknüpfung würde dem Zweck der gesetzlichen Begünstigung zuwiderlaufen, die nur den besonders zuverlässigen Anlagenbetreibern zugute kommen soll. Mit der feuerwehrrechtlichen Sonderregelung für Brandmeldeanlagen wollte der Gesetzgeber, wie sich aus der Entwurfsbegründung ergibt<ref>LT-Drs a.a.O.: „vor allem…“</ref>, die persönliche Kostenfreiheit jedenfalls nicht wesentlich über den Kreis der in Art. 4 Satz 1 KG aufgezählten gebührenbefreiten Stellen hinaus erweitern.
Eine kostenrechtliche Gleichstellung mit den Brandmeldeanlagen des Freistaats Bayern (Art. 4 Satz 1 Nr. 1 KG) und der kommunalen Gebiets- und Verbandskörperschaften (Art. 4 Satz 1 Nr. 2 KG) sowie der ihnen haushaltsrechtlich zugeordneten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Art. 4 Satz 1 Nr. 3 KG) dürfte danach vornehmlich für solche Anlagen beansprucht werden können, die in Einrichtungen des Bundes oder anderer außerbayerischer Gebietskörperschaften betrieben werden<ref>a. A. Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Stand Januar 2012, RdNr. 53</ref>. Bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in vergleichbarer Weise wie Bund, Länder und Kommunen einer umfassenden Gemeinwohlverpflichtung unterliegen, sondern – wenn auch in öffentlich-rechtlicher Form – bloß partikulare öffentliche Interessen wahrnehmen, wie etwa die Träger der funktionalen Selbstverwaltung<ref>hierzu BVerfG vom 5.12.2002 BVerfGE 107, 59 = NVwZ 2003, 974/975 f.</ref>, erscheint es dagegen zweifelhaft, ob sie noch vom Normzweck der Kostenfreiheit für „nicht private“ Anlagen im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayFwG erfasst sind.
Wo insoweit die genaue Grenzlinie verläuft, kann hier jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls die Körperschaften des öffentlichen Rechts im (bloß) formellen Sinne, die auch bei weitestem Verständnis nicht mehr zum Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung gehören, sondern in Ausübung grundrechtlicher Freiheiten bestimmte öffentlich anerkannte förderwürdige Zwecke verfolgen und dafür mit dem öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus „honoriert“ worden sind<ref>näher Renck, BayVBl 1993, 452/453 f.; Knöpfle in Festschrift für C. H. Ule, 1987, 93/97 f.</ref>, müssen zwingend als Betreiber „privater“ Brandmeldeanlagen angesehen werden. Ihr nicht-hoheitliches Wirken betrifft allein die gesellschaftliche Sphäre; es unterliegt dabei keiner besonderen Bindung an das staatliche Gemeinwohl. Die Verleihung des Körperschaftsstatus setzt bei den genannten Körperschaften über die Gewähr der Rechtstreue hinaus keine spezifische Nähe oder erhöhte Loyalität zum Staat voraus<ref>vgl. BVerfG vom 19.12.2000 BVerfGE 102, 370 = NJW 2001, 429/432 f., zum Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV</ref>."<ref>BayVGH, Urteil vom 27.06.2012 - 4 BV 11.2549 Abs. 21 ff.</ref>
Normen
- BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2
- KG Art. 4 - Abgrenzung zu öffentlichen Brandmeldeanlagen<ref>siehe hierzu Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 138</ref>
Rechtsprechung
- BayVGH, Urteil vom 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
- BayVGH, Urteil vom 08.07.2004 - 4 BV 03.617 = NJW 2005, 1065 - anlagenspezifische Risiken
- VG München, Urteil vom 16.05.2007 - M 7 K 06.3053 - anlagenspezifische Risiken - Fehlalarm einer privaten Brandmeldeanlage
- VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 16.09.2004 - B 1 K 03.159 - Keinen Ermessensfehler bei früherer Nichtberechnung
- VG Ansbach, Urteil vom 18.05.2000 - AN 5 K 99.01770 - Falschalarm durch private Brandmeldeanlage
- VG Chemnitz, Urteil vom 29.11.1995 - 3 K 1633/95
Publikationen
- Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 136
Siehe auch
Fußnoten
<references />