Politische Partei

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"Die politischen Parteien sind ... nach der Konzeption des Grundgesetzes nicht Teil der staatlichen Organisation, sondern frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Vereinigungen des bürgerlichen Rechts<ref>vgl. BVerfGE 20, 101 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65] unter Einschränkung früherer, teilweise weitergehender Formulierungen</ref>. Ihr Ziel, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinzuwirken, wird zwar vom Grundgesetz (Art. 21 Abs. 1 Satz 1) ausdrücklich anerkannt. Dies macht sie jedoch nicht selber zu Verfassungsorganen oder Trägern von Staatsgewalt. Das Grundgesetz hat die politischen Parteien nicht geschaffen, sondern als Teil vorstaatlicher politischer Realität vorgefunden. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist als Anerkennung der Rolle der politischen Parteien durch den Staat im Gegensatz zu der frühere Geschichtsepochen kennzeichnenden Ablehnung oder Ignorierung zu verstehen, nicht als Inkorporierung in die organisierte Staatlichkeit mit ihrer besonderen Rechte- und Pflichtenstellung. Die Parteien bleiben auch nach dem Verständnis des Grundgesetzes außerhalb des Staates stehende privatrechtliche Vereinigungen. Ungeachtet ihrer vom Staat vorgefundenen und als Teil der politischen Wirklichkeit anerkannten Zielsetzung, aus dem gesellschaftlichen in den staatlichen Sektor hinüberzuwirken und Einfluß auf Besetzung und Handlungsweise des Staatsapparats zu nehmen, dürfen sie deshalb auch nicht als staatliche Organe in dem Sinne aufgefaßt werden, daß sie gleichen oder ähnlichen Bindungen unterliegen wie die Träger von Staatsgewalt und wie diese Normadressaten grundrechtlich verbürgter Mitwirkungs- und Zugangsrechte werden. Dementsprechend geht auch die überwiegende Meinung im verfassungsrechtlichen Schrifttum davon aus, daß die Grundrechte, soweit sie nicht Ausdruck des innerparteilichen Demokratieprinzips sind, keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen der Partei und ihren Mitgliedern beanspruchen können<ref>vgl. Maunz/Dürig, GG Art. 21 Rdnr. 90; Bonner Kommentar/Henke Art. 21 Rdnr. 52 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. I 2. Aufl. S. 446; Henke, Das Recht der politischen Parteien 2. Aufl. S. 85 ff. m. w. Nachw.</ref>. Nichts anders aber kann in bezug auf die Außenbeziehungen der Parteien zum Staatsvolk, d. h. der Gesamtheit der nicht in ihnen organisierten Bürger, gelten. Die Sammlung und Organisation des politischen Willens in der Bevölkerung bleibt nach der Konzeption des Grundgesetzes außerhalb des Bereiches organisierter Staatlichkeit und damit dem (staat-)freien Spiel der gesellschaftlichen Kräfte überlassen. Diese Grundentscheidung des Verfassungsgesetzgebers schließt es aus, dem Grundgesetz eine verfassungsrechtliche Garantie des Zugangs zu politischen Parteien wie etwa zu staatlichen und kommunalen Einrichtungen zu unterlegen. Ein solches Gebot läßt sich auch nicht durch die Erwägung rechtfertigen, der einzelne Bürger könne seinen gegen den Staat gerichteten Anspruch auf Mitwirkung bei der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten in der Praxis wirksam nur auf dem Wege einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei verwirklichen; da das grundgesetzlich garantierte Recht zur Gründung neuer politischer Parteien inzwischen angesichts der eingetretenen Verfestigung des Parteiensystems nicht zu dem erwünschten tatsächlichen Erfolg führe, hätten es die bestehenden politischen Parteien ohne Zugangszwang in der Hand, das staatsbürgerliche Partizipationsrecht durch Ablehnung der Mitgliedschaft leerlaufen zu lassen. Die politischen Parteien sind zur Verfolgung ihrer Ziele auf einen hohen Mitgliederbestand angewiesen. Die Werbung neuer Mitglieder bedeutet für die Parteien den Gewinn sicherer Wähler, Multiplikatoren ihrer politischen Ideen, ein erhöhtes Beitragsaufkommen und zusätzliche kostenlose Mitarbeiter und Wahlhelfer etc., ohne die sich auf die Dauer keine erfolgreiche Parteiarbeit gestalten und - trotz staatlicher Wahlkampfkostenerstattung - kein erfolgreicher Wahlkampf führen läßt. Dieses in ihrem innersten Wesen liegende Eigeninteresse der politischen Parteien in einer pluralistischen Gesellschaft begründet die Erwartung, daß sie von sich aus ohne staatliche Intervention grundsätzlich bestrebt sind, sich politisch Gleichgesinnten zu öffnen und zum Sammelbecken der großen politischen Strömungen zu werden. Gelegentliche Ungerechtigkeiten gegenüber einzelnen Mitgliedschaftsbewerbern, wie sie in einigen neueren Untersuchungen behauptet werden<ref>vgl. die Nachweise bei Knöpfle, Parteien und Gemeinwohl aaO S. 398</ref>, sind nicht dazu angetan, die Berechtigung dieser Erwartung zu widerlegen und einen verfassungsrechtlich begründbaren Aufnahmezwang zu rechtfertigen. Dagegen ist es für die Erfüllung ihrer selbstgesetzten und vom Grundgesetz anerkannten Aufgabe, als staatsfreie Vereinigungen politisch gleichgesinnter Bürger um Einfluß auf die Besetzung politischer Staatsämter und staatliche Entscheidungen zu kämpfen, entscheidend wichtig, daß sie selber von staatlicher Beeinflussung und Kontrolle möglichst frei bleiben. Dies bedingt, daß sie in freier Selbstbestimmung darüber befinden können, wer nach seiner persönlichen Vergangenheit und seiner politischen Grundeinstellung zu ihnen paßt. Mit diesem Recht wäre ein Aufnahmezwang, selbst wenn er an Kriterien wie Zumutbarkeit und Vorhandensein einer Grundidentifikation des Bewerbers mit den politischen Zielen der Partei gebunden bliebe, unvereinbar. Er würde die Parteien in einem für ihre weitere Entwicklung wesentlichen Punkte, nämlich der Zusammensetzung und Einstellung ihres Mitgliederbestandes, staatlicher Fremdbestimmung unterwerfen. Vermittels der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie Zumutbarkeit und Grundidentifikation würden dann nämlich die Gerichte und nicht mehr die Parteien selber in letzter Instanz darüber entscheiden, welche persönlichen Haltungen und politischen Einstellungen eine Partei als vereinbar mit ihren politischen Zielen anzusehen hat. Die Steuerung des Mitgliederbestandes geschähe dann nicht mehr autonom, sondern durch staatliche Instanzen. Dies hätte auch bei Masseneintritten in einzelne regionale Gliederungen der Parteien zu gelten. Die Gefährlichkeit einer solchen Entwicklung und ihr Widerspruch zur Konzeption des Grundgesetzes, das im vorstaatlich-politischen Bereich auf ein freies Spiel der Kräfte und die Selbstorganisation der politisch aktiven Bevölkerung setzt, liegt auf der Hand."<ref>BGH, Urteil vom 29.06.1987 - II ZR 295/86 = BGHZ 101, 193 Abs. 12</ref>

Burgkunstadt

In Burgkunstadt gibt es Ortsverbände folgender Parteien:

sowie eine

Der ebenfalls im Stadtrat vertretene Bürgerverein ist keine politische Partei, sondern eine überparteiliche Wählergruppierung.

Rechtliche Stellung

Nach § 3 PartG kann die Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. § 3 PartG ergänzt jedoch nur die allgemeinen Vorschriften und verdrängt diese nicht. Eine passive Parteifähigkeit eines Ortsverbands lässt sich aus § 3 PartG indes nicht herleiten. Ortsverbände können nicht eingetragene Vereine sein. Verzichtet der Ortsverband auf eine eigene Kassenführung, könnte er nach Meinungen in der Literatur möglicherweise nicht rechtsfähig sein.

Nach § 54 S. 1 BGB finden auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) Anwendung. Der BGH hat mit Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und parteifähig ist. Es ist somit von der Vollrechtsfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins auszugehen.

Im Zivilprozess bestimmt sich die Parteifähigkeit allgemein nach § 50 ZPO. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. § 50 Abs. 2 ZPO stellt für nicht rechtsfähige Vereine eine Sonderregelung dahingehend auf, dass diese verklagt werden können; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>