Kategorie:Staatshaftung

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Grundgesetz (GG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 - 2 BvF 1/81:
    • "1. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. 2. Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art. 34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschrift enthält nur eine "Mindestgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf. 3. Art. 34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren. 4. Art. 34 GG verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse. 5. a) Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit fürBVerfGE 61, 149 (149) BVerfGE 61, 149 (150)das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art. 74 Nr. 1 GG). Die im Staatshaftungsgesetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als "bürgerliches Recht" begriffen werden. b) Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen. 6. Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des "Beamten" über Art. 34 GG in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art. 30, 70 Abs. 1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 839 BGB über Art. 34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. 7. Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf einem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt."<ref>Amtliche Leitsätze</ref>
    • "Das Staatshaftungsgesetz hat sich eines Rechtsbereiches angenommen, über dessen Reformbedürftigkeit Einigkeit herrschte. Nach bisherigem Recht beruhte die Haftung des Staates für rechtswidrige Ausübung öffentlicher Gewalt auf verschiedenen, verstreuten Rechtsgrundlagen; sie hatte zudem eine nur unvollkommene gesetzliche Regelung erfahren. Die sogenannte "Amtshaftung" gründete sich auf eine deliktische Eigenhaftung des Beamten (§ 839 BGB), wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch schon zu Anfang des Jahrhunderts reichseinheitlich normiert hatte. Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) und -- in enger Anlehnung an diese Vorschrift -- Art. 34 GG knüpfen daran an, indem sie verfassungskräftig die Ersatzpflicht des Beamten grundsätzlich auf den Staat überleiteten. Neben dieser nur mittelbaren Haftung des Staates hatte die Rechtsprechung eine verschuldensunabhängige unmittelbare Haftung des Staates aus "enteignungsgleichen" und "aufopferungsgleichen Eingriff" in bestimmte, durch Art. 14 und Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgüter (Eigentum, Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Bewegungsfreiheit) entwickelt. Während all diese Ansprüche vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen waren, hat in jüngerer Zeit ein vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machender, vom Verschulden unabhängiger Folgenbeseitigungsanspruch Anerkennung gefunden, der auf die Beseitigung fortwirkender Folgen rechtswidrigen hoheitlichen Handelns der vollziehenden Gewalt gerichtet ist. Das Staatshaftungsgesetz sollte diese rechtlichen Tatbestände in sich aufnehmen und auf einen einheitlichen Haftungstatbestand zurückführen (BTDrucks 9/25)."<ref>Abs. 33</ref>

Fußnoten

<references/>