Amtsträger und "Beamte" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 Satz 1 GG

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"Haftungsrechtlich ist ... Beamter jeder, den der Bund, ein Land oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft mit öffentlicher Gewalt ausgestattet hat, ohne Rücksicht darauf, ob ihm staatsrechtliche Beamteneigenschaft zukommt. Beamte in diesem Sinne können deshalb auch Private oder private Unternehmer sein, wenn sie von einem Verwaltungsträger im Wege der Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben betraut worden sind, im Einzelfall aber auch bei bloßen Hilfstätigkeiten im Rahmen öffentlicher Verwaltung (Verwaltungshelfer)<ref>(vgl. zum Ganzen Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 13 ff.)</ref>. Soweit Verwaltungshelfer von der öffentlichen Hand durch freie Dienst- oder Werkverträge oder ähnliche Vertragsverhältnisse herangezogen werden, ist darauf abzustellen, wer Vertragspartner des Verwaltungsträgers ist. Insofern kommen auch juristische Personen des Privatrechts haftungsrechtlich als "Beamte" in Betracht<ref>(a. A. Heintzen, VVDStRL 62 [2003], 220, 254 m. Fn. 173)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 14. 10. 2004 – III ZR 169/04 Abs. 16</ref>

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 14. 10. 2004 – III ZR 169/04: "Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und gro-be Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>