Drittbezogenheit der Amtspflicht

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Nach der Rechtsprechung des BGH genügt "die Feststellung, daß ein Geschädigter "Dritter" im Sinne von BGB § 839 ist, noch nicht. Vielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an<ref>(BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 – III ZR 228/00 – WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.)</ref>. Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vorrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll<ref>(BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 – III ZR 269/01 – DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501)</ref>." Bei dem Vorwurf der "Teilhabe an einem breit angelegten Betrugsvorhaben" ist "der Schutzbereich der verletzten Amtspflicht ... erheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf alle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei entstandenen Vermögensschäden."<ref>BGH, Urteil vom 15.05.2003 - III ZR 42/02 Abs. 19</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>