Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften

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Zur Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften hat der BGH in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: "Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann<ref>(LM BGB§ 839 Ca Nr. 20; § 839 Fc Nr. 19; jeweils m.w.Nachw.)</ref>."<ref>(vgl. Wenzel, a.a.O., RdNr. 82 m.w.N.)</ref>.<ref>BayVGH, Beschluss v. 13.08.2004- 7 CE 04.1601</ref> "Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist<ref>(LM BGB § 839 Fc Nr. 19)</ref>.

"Eine falsche Auskunft kann Amtshaftungsansprüche auslösen."<ref>Quelle: http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=auskunftsanspruchverwaltungsrecht.php abgerufen am 18.09.2015 um 15:51 Uhr</ref>

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 13.06.1991 - III ZR 76/90: "Zum Umfang der Auskunftspflicht eines Strafvollzugsbeamten über Vorstrafen eines Gefangenen, der sich als künftiger Freigänger um eine Einstellung bei einem Privatunternehmen bewirbt."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 17.01.1985 - III ZR 109/83: "Zur Haftung eines Landes für Überschwemmungen, die auf die Verlegung eines Gewässers und die Umgestaltung des Ufers in Vollzug eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses zurückzuführen sind."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 10.07.1980 - III ZR 23/79: "Zu den Pflichten eines Gemeindebeamten bei der Erteilung einer Auskunft über die Bebaubarkeit eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>