Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 18. April 2020, 08:45 Uhr

BauGB § 34

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

a)der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,

b)der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder

c)der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,

2.städtebaulich vertretbar ist und

3.auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2.bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3.einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. 3§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Vorbemerkung

Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtig, so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach BauGB § 34, BauGB § 35 genehmigungsfähig ist<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2487/92</ref>.

Räumlicher Anwendungsbereich (BauGB § 34 Abs. 1)

Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß BauGB § 34 Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist BauGB § 31 Abs. 1, im Übrigen ist BauGB § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Bebauungszusammenhang

Die Merkmale "im Zusammenhang bebaut" (BauGB § 34) "fordern nicht mehr und nichts anderes als eine ... ('tatsächlich') aufeinanderfolgende, eben zusammenhängende Bebauung. Was insoweit einzig Schwierigkeiten bereiten kann, ist die Frage, wie eng eine solche Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muß, um sich als eine zusammenhängende Bebauung im Sinne der BauGB § 34 darzustellen, d.h. unter welchen Voraussetzungen unbebaute Flächen, die zwischen den bebauten Grundstücken liegen, den Zusammenhang unterbrechen"<ref>Beschluß vom 25. Mai 1967 - BVerwG IV G 184.66 - [s. 3]; ferner die Urteile vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 34.65 - in BBauBl. 1967, [117] und vom 14. April 1967 - BVerwG ITC 134.65 - in BRS 18, 28 [29]</ref>. Mit dieser Ausgangsfrage tritt das unbebaute, jedoch gleichwohl den Zusammenhang nicht unterbrechende Grundstück in den Vordergrund der Betrachtung, d.h. einerseits und vor allem die "Baulücke"<ref>vgl. etwa das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. im Anschluß an OVG Lüneburg DöV 1964, 392 sowie das Urteil des I. Senats vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - in DVBl. 1964, 184 [186]</ref>, andererseits "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind" und die<ref>, wie das Urteil vom 14. April 1967 a.a.O. fortfährt,</ref> unter Umständen "auch bei größerer Ausdehnung ohne Bedeutung sein, also den Zusammenhang nicht unterbrechen" mögen. Ob eine Unterbrechung des Zusammenhanges vorliegt oder nicht, läßt sich dabei nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es vielmehr "einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts"<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [272] = MDR 1968, 521 [BVerwG 06.12.1967 - IV C 94/66]</ref> <ref>Urteil vom 14. November 1991 – BVerwG 4 C 1.91 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; stRspr</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 Abs. 11</ref>. Ausschlaggebend ist, inwieweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt"<ref>Beschluß vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47, 67 - [S. 3]; ferner die bereits erwähnten Urteile vom 2. Juli 1963 und 14. April 1967 a.a.O.</ref>. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die "Verkehrsauffassung"<ref>Urteil vom 14. April 1967 a.a.O.</ref> mit der Folge, daß es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt<ref>Urteil vom 6. Dezember 1967 a.a.O.; ferner die Beschlüsse vom 25. Mai 1967 - BVerwG. IV B 184.66 - [S. 3] und vom 12. Februar 1968 - BVerwG IV B 47.67 - [s. 3]</ref>. Das gilt auch dafür, ob etwa eine Straße<ref>vgl. Urteil vom 10. März 1967 - BVerwG IV C 32.66 - [S. 8]</ref> oder Geländehindernisse irgendwelcher Art<ref>vgl. Urteil vom 22. April 1966 a.a.O.</ref> den Bebauungszusammenhang unterbrechen oder auf ihn ohne Einfluß sind.<ref>BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 2.66 = BVerwGE 31, 20 Abs. 19</ref>

Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist also ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt<ref>Urteil vom 1. Dezember 1972 – BVerwG 4 C 6.71 – BVerwGE 41, 227 [233]</ref>.

Ein bebautes Grundstück unterbricht nicht den Bebauungszusammenhang, es sei denn, die Bebauung ist im Verhältnis zur Größe des Grundstücks nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Darauf, daß die Bebauung des Grundstücks (hier: Sanatorium mit Haupt- und Nebengebäuden) sich nach Art und Maß der Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche von der Umgebungsbebauung unterscheidet und daß auch die Umgebungsbebauung in dieser Beziehung Unterschiede aufweist, kommt es dabei nicht an<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 1</ref>. Bei der Frage, ob ein parkartiges Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, kann der - zwecks Wiederbebauung des Grundstücks - beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 2 (im Anschluß an das Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 75.77 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 75)</ref>. Ein zum Zweck der Wiederbebauung eines Innenbereichsgrundstücks beseitigter Altbestand verliert nicht dadurch seine die Innenbereichsqualität des Grundstücks wahrende und die "Eigenart der näheren Umgebung" mitprägende Wirkung, daß über die Art und Weise der Bebauung mit Gemeinde und Bauaufsichtsbehörde jahrelang erfolglos verhandelt wird<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 3</ref>. Auch bei der Frage, ob sich eine Bebauung in die "Eigenart der näheren Umgebung einfügt", kann der beseitigte Altbestand als noch prägend berücksichtigt werden<ref>BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 = BVerwGE 75, 34 Amtlicher Leitsatz 4 (im Anschluß an die Urteile des Senats vom 15. Januar 1982 - BVerwG 4 C 58.79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 87 und vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368>(BVerwG 03.02.1984 - 4 C 25/82))</ref>.

Ortsteil

Ortsabrundungssatzungen, BauGB § 34 Abs. 4 bis 6

Einfügensgebot, BauGB § 34 Abs. 1 S. 1

Art der baulichen Nutzung (BauGB § 34 Abs. 1 und Abs. 2)

Maß der baulichen Nutzung

Bauweise

Überbaubare Grundstücksfläche

Rücksichtnahmegebot

Bodenrechtliche Spannungen

Gesicherte Erschließung

Beeinträchtigung des Ortsbildes (BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2)

Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BauGB § 34 Abs. 3)

Verzicht auf das Einfügensgebot (BauGB § 34 Abs. 3a)

Nachbarschutz

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>