Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile: Unterschied zwischen den Versionen

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==Einfügensgebot, {{BauGB 34}} Abs. 1 S. 1==
 
==Einfügensgebot, {{BauGB 34}} Abs. 1 S. 1==
 
Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der {{BauNVO}} bezeichnet sind, beurteilt sich gemäß {{BauGB 34}} Abs. 2 die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der {{BauNVO}}in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der {{BauNVO}} ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist {{BauGB 31}} Abs. 1, im Übrigen ist {{BauGB 31}} Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
 
  
 
===[[Art der baulichen Nutzung]] ({{BauGB 34}} Abs. 1 und Abs. 2)===
 
===[[Art der baulichen Nutzung]] ({{BauGB 34}} Abs. 1 und Abs. 2)===

Version vom 18. April 2020, 08:43 Uhr

BauGB § 34:

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:

a)der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,

b)der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder

c)der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,

2.städtebaulich vertretbar ist und

3.auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,

2.bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,

3.einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,

2.die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und

3.keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. 3§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Vorbemerkung

Erweist sich ein von der Behörde bei der Entscheidung über einen Bauantrag angewendeter Bebauungsplan im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtig, so hat das Verwaltungsgericht von sich aus zu ermitteln, ob das streitige Vorhaben nach BauGB § 34, BauGB § 35 genehmigungsfähig ist<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.1993 - 8 S 2487/92</ref>.

Räumlicher Anwendungsbereich (BauGB § 34 Abs. 1)

Bebauungszusammenhang

Ortsteil

Ortsabrundungssatzungen, BauGB § 34 Abs. 4 bis 6

Einfügensgebot, BauGB § 34 Abs. 1 S. 1

Art der baulichen Nutzung (BauGB § 34 Abs. 1 und Abs. 2)

Maß der baulichen Nutzung

Bauweise

Überbaubare Grundstücksfläche

Rücksichtnahmegebot

Bodenrechtliche Spannungen

Gesicherte Erschließung

Beeinträchtigung des Ortsbildes (BauGB § 34 Abs. 1 Satz 2)

Keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BauGB § 34 Abs. 3)

Verzicht auf das Einfügensgebot (BauGB § 34 Abs. 3a)

Nachbarschutz

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberverwaltungsgerichte

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>