Eigenüberwachung: Unterschied zwischen den Versionen

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==[[Satzung_für_die_öffentliche_Entwässerungseinrichtung_der_Stadt_Burgkunstadt_(Entwässerungssatzung_-_EWS)_νom_09.05.2016#.C2.A7_12_.C3.9Cberwachung|Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung - EWS) νom 09.05.2016]]==
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Nach § 12 Abs. 1 EWS hat der Grundstückseigentümer die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen, für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.
  
  

Version vom 17. Januar 2020, 19:31 Uhr

Eigenüberwachungsverordnung – EÜV

Die Eigenüberwachungsverordnung – EÜV gilt nach deren § 1 für

  1. Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m3 im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
  2. Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m3 im Jahr,
  3. Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
  4. Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
  5. Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
  6. für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.

Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Burgkunstadt (Entwässerungssatzung - EWS) νom 09.05.2016

Nach § 12 Abs. 1 EWS hat der Grundstückseigentümer die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksanschlüsse, Messschächte und Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme auf eigene Kosten durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Mängelfreiheit prüfen und das Ergebnis durch diesen bestätigen zu lassen, für Anlagen in Wasserschutzgebieten bleiben die Festlegungen in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung unberührt. Festgestellte Mängel hat der Grundstückseigentümer unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei erheblichen Mängeln ist innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung eine Nachprüfung durchzuführen. Die Frist für die Nachprüfung kann auf Antrag verlängert werden. Die Gemeinde kann verlangen, dass die Bestätigung über die Mängelfreiheit und über die Nachprüfung bei festgestellten Mängeln vorgelegt werden.


Stadt Burgkunstadt<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>

Situation Anfang 2016

Es gibt in Burgkunstadt ca. 2.200 Grundstücke mit Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage.

Bis Januar 2016 wurden insgesamt 331 Grundstückseigentümer zur Eigenüberwachung aufgefordert. Bis 28.01.2016 haben nach Angaben der Stadt 273 Grundstückseigentümer die geforderten Maßnahmen durchführen lassen. Von 15 weiteren Grundstückseigentümern ist bekannt, dass die Aufträge an geeignete Unternehmen vergeben wurden. Es wurden 115 Erinnerungsschreiben verschickt, mit Fristsetzung und Hinweis, dass es sich die Stadt Burgkunstadt vorbehält, gem. § 20 (Ordnungswidrigkeiten) oder § 21 (Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel) der Entwässerungssatzung rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls einzuleiten. Weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Eigenüberwachungspflicht mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durch Bescheid wurden noch nicht angewendet.

Die weiteren Eigentümer werden im Laufe der nächsten Jahre zur Eigenüberwachung aufgefordert (Ziel: 200 Anschreiben pro Jahr). Die ursprüngliche Koppelung der Eigenüberwachung private Grundstücksentwässerungsanlage und öffentliche Kanäle wird nicht weiter verfolgt.<ref>Quelle: Bernd Weickert, Donnerstag, 28. Januar 2016, Bernd fühlt sich ungerecht behandelt - abgerufen am 29.01.2016 um 13:41 Uhr</ref>

Stadtrat

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Eigenüberwachungsverordnung – EÜV

Ortsrecht Burgkunstadt

Rechtsprechung

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 4671 (Teil 3 Ziffer 2.3.4: Gewässerverunreinigung (StGB § 324) im Falle des Unterbleibens einer erforderlichen Abwassersanierung)

Presseberichte

BLOGs

Siehe auch

Fußnoten

<references/>