Kategorie:Eigener Wirkungskreis: Unterschied zwischen den Versionen
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**(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. | **(3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen. | ||
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Version vom 7. Juni 2016, 07:57 Uhr
Nach Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)28 Abs. 2 Satz 1 muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.
Nach GO Art. 7 Abs. 1 umfasst der eigene Wirkungskreis der Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (BV Art. 83 Abs. 1).
Zum Kern der kommunalen Selbstverwaltung gehören
- die Planungshoheit
- die Finanzhoheit
- die Organisationshoheit sowie
- die Rechtsetzungsbefugnis<ref>Quelle: Hoffmann/Killinger/Mayer, Informationsfreiheit für Bayern. Akteneinsicht, ein Bürgerrecht, 5. Aufl. 2013, S. 27</ref>.
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (GO Art. 7) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß GO Art. 109 Abs. 1 darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Aufgaben
BV Art. 83 Abs. 1
Nach BV Art. 83 Abs. 1 fallen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (BV Art. 11 Abs. 2) insbesonders
- die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe;
- der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau;
- die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft;
- Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung;
- Ortsplanung,
- Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht;
- örtliche Polizei,
- Feuerschutz;
- örtliche Kulturpflege;
- Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung;
- Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege;
- örtliches Gesundheitswesen;
- Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege;
- Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend;
- öffentliche Bäder;
- Totenbestattung;
- Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Weitere Aufgaben
- Abwasserbeseitigung
- Aufstellung des Haushaltsplans
- Bürgerversammlung
- Personalangelegenheiten
- Erlass der Geschäftsordnung
- Obdachlosenunterbringung
- Schuldenverwaltung
- Schülerbeförderung
Pflichtaufgaben
Die Gemeinden sind nach GO Art. 57 Abs. 2 unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgaben),
- die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.
- Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (Art. 57 Abs. 3 GO).
Freiwillige Aufgaben
Nach Art. 57 Abs. 1 GO
Im eigenen Wirkungskreis sollen ("freiwillige Aufganen") die Gemeinden nach Art. 57 Abs. 1 GO in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit
- die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere
- Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
- der Feuersicherheit,
- der öffentlichen Reinlichkeit,
- des öffentlichen Verkehrs,
- der Gesundheit,
- der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe,
- des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung,
- der Jugendertüchtigung,
- des Breitensports und
- der Kultur- und Archivpflege<ref>z.B. Bücherei</ref>;
- hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
Weitere freiwillige Aufgaben
- Herausgabe eines Amtsblattes
- Betrieb eines Jugendzentrums
Weitere Aufgaben im eigenen Wirkungskreis
- Öffentliche Einrichtungen, Art. 21 GO
- Erlass von Satzungen, Art. 23, 24 GO, siehe die Ortsrechtssammlung der Stadt Burgkunstadt
Rechtsaufsicht
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 GO). Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 GO). In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7) beschränkt sich nach Art. 109 Abs. 1 GO die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 84 Abs. 1 Satz 7: Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.
Verfassung des Freistaates Bayern (BV)
- BV Art. 11 Abs. 2: Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, insbesonders ihre Bürgermeister und Vertretungskörper zu wählen.
- BV Art. 83 Abs. 1: In den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (BV Art. 11 Abs. 2) fallen insbesonders die Verwaltung des Gemeindevermögens und der Gemeindebetriebe; der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau; die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft; Einrichtungen zur Sicherung der Ernährung; Ortsplanung, Wohnungsbau und Wohnungsaufsicht; örtliche Polizei, Feuerschutz; örtliche Kulturpflege; Volks- und Berufsschulwesen und Erwachsenenbildung; Vormundschaftswesen und Wohlfahrtspflege; örtliches Gesundheitswesen; Ehe- und Mütterberatung sowie Säuglingspflege; Schulhygiene und körperliche Ertüchtigung der Jugend; öffentliche Bäder; Totenbestattung; Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 7 Eigene Angelegenheiten: (1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfaßt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (BV Art. 83 Abs. 1). (2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.
- GO Art. 56 Abs. 1 (Gesetzmäßigkeit; Geschäftsgang): Die gemeindliche Verwaltungstätigkeit muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
- GO Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
- (1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; hierbei sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Verpflichtung, diese Aufgaben zu erfüllen, bestimmt sich nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften.
- (2) Die Gemeinden sind unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten. Sonstige gesetzlich festgelegte Verpflichtungen der Gemeinden bleiben unberührt.
- (3) Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist die Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.
- GO Art. 109 Abs. 1 (Inhalt und Grenzen der Aufsicht): In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (GO Art. 7) beschränkt sich die staatliche Aufsicht darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998
- LKrO Art. 50 Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit: Die Verwaltungstätigkeit des Landkreises muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
Bezirksordnung für den Freistaat Bayern (Bezirksordnung - BezO)
- BezO Art. 47 Abs. 1 (Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit): Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
Publikationen
Lexika
Fachbücher
- Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2533 (Ziffer 5.3)
Siehe auch
- Bürgerbegehren
- Bürgerentscheid
- Pflichtaufgaben
- Rechtsaufsicht
- Selbstverwaltungsrecht
- Übertragener Wirkungskreis
Fußnoten
<references />
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