Zwangsarbeit
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Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (GG Art. 12 Abs. 2)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig. (GG Art. 12 Abs. 3)
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- GG Art. 12 Abs. 2 und 3: jedermann
Normen
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 12 Abs. 2 und 3
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
- EMRK Art. 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit