Verleihung
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Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt nach BGB § 22 Satz 1 in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (BGB § 22 Satz 2).
Normen
- BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein
- BGB § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
- BGB § 44 Zuständigkeit und Verfahren
Fußnoten
<references/>