Annahmeverfahren
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Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (BVerfGG § 93a Abs. 1). Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (BVerfGG § 93a Abs. 2).
Normen
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96 - Besonders schwerer Nachteil
- BVerfG, Beschluss vom 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92 - Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung
Publikationen
- Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945