Annahmeverfahren

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Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (BVerfGG § 93a Abs. 1). Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (BVerfGG § 93a Abs. 2).

Normen

BVerfGG § 93a

Rechtsprechung

Publikationen

  • Klein/Sennekamp, Aktuelle Zulässigkeitsprobleme der Verfassungsbeschwerde, NJW 2007, 945