Untergliederung eines eingetragenen Vereins
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Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Untergliederung eines eingetragenen Vereins als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, "wenn er auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, handlungsfähige Organisation wahrnimmt<ref>(BGHZ 90, 331, 333)</ref>. Die Untergliederung muss eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben auch eigenständig wahrnehmen<ref>(Senat aaO 332; BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urt. v. 21. März 1972 – VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25)</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69 Abs. 86</ref>
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69
- BGH, Urteil vom 19.03.1984 - II ZR 168/83 (DLRG) = BGHZ 90, 331: Untergliederungen eines Vereins können die Rechtsform eines nicht-rechtsfähigen Vereins haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, daß Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
Landgerichte
- LG Frankfurt/Main, 21.09.1978 - 2/3 O 256/78 = NJW 1979, 1661 (Passive Parteifähigkeit eines SPD-Ortsvereins)
- LG München I, Urteil vom 12.04.2006 - 9 O 4751/06 = RPfleger 2006, 483: Gegendarstellungsanspruch des Ortsvereins einer politischen Partei
Siehe auch
Fußnoten
<references/>