Parteifähigkeit
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Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann nach ZPO § 50 Abs. 2 klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Aktive und passive Parteifähigkeit
Normen
- ZPO § 50 Abs. 2: Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05 = NJW 2008, 69
- BGH, Urteil vom 19.03.1984 - II ZR 168/83 (DLRG) = BGHZ 90, 331: Untergliederungen eines Vereins können die Rechtsform eines nicht-rechtsfähigen Vereins haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, daß Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Landgerichte
- LG Frankfurt/Main, 21.09.1978 - 2/3 O 256/78 = NJW 1979, 1661 (Passive Parteifähigkeit eines SPD-Ortsvereins)
Fußnoten
<references/>